Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt gegen die Aufnahme einer Zusatzfrage nach den Voraussetzungen freiwilligen Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB in das den Geschwornen zur Beantwortung vorgelegte Fragenschema wendet, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Denn die Beschwerde übergeht hiebei, daß die - insoweit allerdings unklare und sich sogar teilweise widersprechende - Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Tatsachenvorbringen in sich schließt, das (auch) auf das Vorliegen eines unbeendeten Versuchs hindeutet (vgl.Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt gegen die Aufnahme einer Zusatzfrage nach den Voraussetzungen freiwilligen Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB in das den Geschwornen zur Beantwortung vorgelegte Fragenschema wendet, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Denn die Beschwerde übergeht hiebei, daß die - insoweit allerdings unklare und sich sogar teilweise widersprechende - Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Tatsachenvorbringen in sich schließt, das (auch) auf das Vorliegen eines unbeendeten Versuchs hindeutet (vgl.
S 78/Bd. II: "... Wenn ich weiter hingehaut hätte, wäre sie sicher
gestorben ..."; ferner S 80/Bd. II: "... Ich habe gedacht, daß sie
überleben wird; ... wenn ich weiter hingehaut hätte, wäre sie
sicherlich tot"; anders aber S 80/Bd. II: "Ich habe gehofft, wenn ich die Rettung anrufe, daß sie überlebt, und wenn nicht, daß sie stirbt ...").
Im Recht ist die Beschwerde jedoch, soweit sie der Sache nach reklamiert, daß eine Fragestellung nach strafaufhebendem Rücktritt von einem beendeten Versuch nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung nicht indiziert gewesen ist. Denn bei einem beendeten Versuch kommt ein strafbefreiender Rücktritt nur in Betracht, wenn der Täter, der nach seinen konkreten Vorstellungen über den Tatverlauf annimmt, alles zur Tatvollendung (hier zur Tötung der Paula G***) Erforderliche bereits getan zu haben, anschließend ein aktives, auf Abwendung des Erfolgseintritts gerichtetes Verhalten (contrarius actus) entfaltet. Eine derartige Aktivität des Angeklagten zwecks Abwendung des Erfolgseintritts wurde aber weder vom Angeklagten behauptet noch durch andere in der Hauptverhandlung vorgebrachte Verfahrensergebnisse indiziert. Somit fehlte es an einem Tatsachensubstrat, das die Einbeziehung eines beendeten Versuchs in die Zusatzfrage (1) nach dem Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (unter dem Aspekt des für die Straflosigkeit eines solchen Versuchs essentiellen contrarius actus) hätte rechtfertigen können; indiziert war nach dem Gesagten vielmehr nur eine Fragestellung nach freiwilligem Rücktritt vom unbeendeten Versuch.
Durch die Einbeziehung (auch) der Variante eines beendeten Versuchs in die Zusatzfrage (1) hat der Schwurgerichtshof somit gegen die Vorschriften der §§ 313, 317 Abs 1 StPO verstoßen. Dieser Verstoß begründet Nichtigkeit gemäß § 345 Abs 1 Z 6 StPO, weil nach Lage des Falles nicht davon ausgegangen werden kann, daß er keinen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung der Laienrichter ausüben konnte (§ 345 Abs 4 StPO). Denn die Erwägungen, die für die Geschwornen bei der Beantwortung der in Rede stehenden Zusatzfrage (im Stimmenverhältnis von 4 zu 4) tatsächlich maßgebend waren, sind nicht bekannt. Darüber gibt auch die Niederschrift der Geschwornen keine verläßliche Auskunft, wird doch dort zur Zusatzfrage (1 = Punkt 3 des Fragenschemas) nur (ganz allgemein) auf die Aussage des Angeklagten (die aber gerade in bezug auf die Frage eines beendeten oder unbeendeten Versuchs unklar und widersprüchlich war) und auf das "Gutachten der Gerichtsmedizinerin" (gemeint: das Gutachten der beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. Elisabeth F***; vgl. S 82 bis 84/Bd. II, das aber zu der hier aktuellen Frage eines beendeten oder unbeendeten Versuchs aus rechtlicher Sicht naturgemäß keine Aussage enthält, aber auch keine eindeutigen Schlußfolgerungen in die eine oder die andere Richtung zuläßt; vgl. S 84, 85/Bd. II) verwiesen. Enthält eine Zusatzfrage eine Variante, nach welcher nicht gefragt werden darf, weil es an einem relevanten Tatsachensubstrat fehlt, dann wird dieser Mangel (entgegen der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme vertretenen Rechtsmeinung) nicht dadurch behoben, daß die Geschwornen (gemäß § 330 Abs 2 StPO) auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, die Frage (bloß) teilweise (mit einer entsprechenden, die unzulässig in die Frage aufgenommene Variante betreffenden Einschränkung) bejahen zu dürfen. Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon aus diesem von der Anklagebehörde zutreffend geltend gemachten Grund Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 8 und 9 des § 345 Abs 1 StPO eingegangen zu werden braucht. Lediglich zur Klarstellung sei beigefügt, daß die den Geschwornen erteilte Belehrung zu den Rechtsbegriffen des beendeten und unbeendeten Versuchs die hiefür maßgebenden subjektiven Kriterien vernachlässigt (vgl. hiezu Kienapfel AT Z 23 Rz 2, 3 und 4; Burgstaller, Strafrechtliche Probleme III/1975, 32, 33, ferner RZ 1980, 272), und daß die (zusammenfassende Formulierung, ein beendeter Versuch liege stets dann vor, wenn der Täter ein Verhalten setze, bei dem er im Zeitpunkt der Tat die Herbeiführung des Todes zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, in dieser allgemeinen Form jedenfalls unrichtig und auch geeignet ist, die Geschwornen über den Begriff des beendeten Versuchs irrezuführen, wird doch damit zum Ausdruck gebracht, daß bei einem zumindest vom bedingten Tötungsvorsatz getragenen Täterverhalten stets ein beendeter Versuch vorliege.Durch die Einbeziehung (auch) der Variante eines beendeten Versuchs in die Zusatzfrage (1) hat der Schwurgerichtshof somit gegen die Vorschriften der Paragraphen 313, 317, Absatz eins, StPO verstoßen. Dieser Verstoß begründet Nichtigkeit gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO, weil nach Lage des Falles nicht davon ausgegangen werden kann, daß er keinen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung der Laienrichter ausüben konnte (Paragraph 345, Absatz 4, StPO). Denn die Erwägungen, die für die Geschwornen bei der Beantwortung der in Rede stehenden Zusatzfrage (im Stimmenverhältnis von 4 zu 4) tatsächlich maßgebend waren, sind nicht bekannt. Darüber gibt auch die Niederschrift der Geschwornen keine verläßliche Auskunft, wird doch dort zur Zusatzfrage (1 = Punkt 3 des Fragenschemas) nur (ganz allgemein) auf die Aussage des Angeklagten (die aber gerade in bezug auf die Frage eines beendeten oder unbeendeten Versuchs unklar und widersprüchlich war) und auf das "Gutachten der Gerichtsmedizinerin" (gemeint: das Gutachten der beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. Elisabeth F***; vergleiche S 82 bis 84/Bd. römisch zwei, das aber zu der hier aktuellen Frage eines beendeten oder unbeendeten Versuchs aus rechtlicher Sicht naturgemäß keine Aussage enthält, aber auch keine eindeutigen Schlußfolgerungen in die eine oder die andere Richtung zuläßt; vergleiche S 84, 85/Bd. römisch zwei) verwiesen. Enthält eine Zusatzfrage eine Variante, nach welcher nicht gefragt werden darf, weil es an einem relevanten Tatsachensubstrat fehlt, dann wird dieser Mangel (entgegen der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme vertretenen Rechtsmeinung) nicht dadurch behoben, daß die Geschwornen (gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO) auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, die Frage (bloß) teilweise (mit einer entsprechenden, die unzulässig in die Frage aufgenommene Variante betreffenden Einschränkung) bejahen zu dürfen. Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon aus diesem von der Anklagebehörde zutreffend geltend gemachten Grund Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 8 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO eingegangen zu werden braucht. Lediglich zur Klarstellung sei beigefügt, daß die den Geschwornen erteilte Belehrung zu den Rechtsbegriffen des beendeten und unbeendeten Versuchs die hiefür maßgebenden subjektiven Kriterien vernachlässigt vergleiche hiezu Kienapfel AT Ziffer 23, Rz 2, 3 und 4; Burgstaller, Strafrechtliche Probleme III/1975, 32, 33, ferner RZ 1980, 272), und daß die (zusammenfassende Formulierung, ein beendeter Versuch liege stets dann vor, wenn der Täter ein Verhalten setze, bei dem er im Zeitpunkt der Tat die Herbeiführung des Todes zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, in dieser allgemeinen Form jedenfalls unrichtig und auch geeignet ist, die Geschwornen über den Begriff des beendeten Versuchs irrezuführen, wird doch damit zum Ausdruck gebracht, daß bei einem zumindest vom bedingten Tötungsvorsatz getragenen Täterverhalten stets ein beendeter Versuch vorliege.