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Rechtssatz RS0100690×

Rechtssatz RS0100690

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100690

Geschäftszahl

16Os23/89; 12Os109/04

Entscheidungsdatum

08.09.2005

Rechtssatz

Enthält eine Zusatzfrage eine Variante, nach welcher nicht gefragt werden darf, weil es an einem relevanten Tatsachensubstrat fehlt (hier: Zusatzfrage nach Rücktritt vom unbeendeten oder vom beendeten Versuch, wiewohl nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung letztere Rücktrittsvariante mangels eines contrarius actus des Täters nicht indiziert war), dann wird dieser Mangel nicht dadurch behoben, daß die Geschwornen (gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO) auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, die Frage (bloß) teilweise (mit einer entsprechenden, die unzulässig in die Frage aufgenommene Variante betreffenden Einschränkung) bejahen zu dürfen; die verfehlte Fragestellung begründet vielmehr Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 23/89
    Entscheidungstext OGH 13.10.1989 16 Os 23/89
  • 12 Os 109/04
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 12 Os 109/04
    nur: Enthält eine Zusatzfrage eine Variante, nach welcher nicht gefragt werden darf, weil es an einem relevanten Tatsachensubstrat fehlt (hier: Zusatzfrage nach Rücktritt vom unbeendeten oder vom beendeten Versuch, dann begründet die verfehlte Fragestellung Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100690

Dokumentnummer

JJR_19891013_OGH0002_0160OS00023_8900000_002