Denn entgegen der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Auffassung spricht der Umstand, daß den Tätern, als sie die Handtasche an sich brachten, deren Inhalt und dessen Wert (noch) nicht bekannt waren, nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst im Zusammenhang mit dem vergleichsweise bescheidenen Erfolg der beiden vorausgegangenen Einbruchsdiebstähle des Beschwerdeführers aus Personenkraftwagen, bei denen er bloß Sachen im Wert von 1.500 S und von 5.700 S erbeutet hatte (Fakten I.1. und 2.), keineswegs zwingend gegen die Urteilsannahme, daß er im hier aktuellen Fall doch einen 25.000 S übersteigenden Gesamtwert der Beute jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.Denn entgegen der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vertretenen Auffassung spricht der Umstand, daß den Tätern, als sie die Handtasche an sich brachten, deren Inhalt und dessen Wert (noch) nicht bekannt waren, nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst im Zusammenhang mit dem vergleichsweise bescheidenen Erfolg der beiden vorausgegangenen Einbruchsdiebstähle des Beschwerdeführers aus Personenkraftwagen, bei denen er bloß Sachen im Wert von 1.500 S und von 5.700 S erbeutet hatte (Fakten römisch eins.1. und 2.), keineswegs zwingend gegen die Urteilsannahme, daß er im hier aktuellen Fall doch einen 25.000 S übersteigenden Gesamtwert der Beute jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.
Ist doch das gelegentliche kurzfristige Aufbewahren von Taschen oder anderen Behältnissen mit in dieser Größenordnung wertvollem Inhalt in versperrten PKWs durchaus nicht so ungewöhnlich, daß eine darauf gerichtete und mit dem Vorsatz, eine solche Konstellation auszunützen, verbundene Hoffnung gewerbsmäßiger Autoeinbrecher auch nur als unrealistisch, geschweige denn als geradezu lebensfremd anzusehen wäre; daß es sich dabei um eher seltene Fälle nach Art eines "Glücksgriffs" (US 9) handelt, verschlägt daran nichts.
Im vorliegenden Fall aber konnte das Erstgericht, abermals der Beschwerdeauffassung zuwider, sehr wohl logisch und empirisch unbedenklich die Verantwortung beider Angeklagten, sie hätten lediglich eine Diebsbeute im Wert von etwa 1.000 S erwartet, als eine ihrer professionellen Arbeitsweise, den konkreten Tatumständen und der Gerichtserfahrung widersprechende bloß abschwächende Schutzbehauptung einschätzen sowie dementgegen zur Überzeugung gelangen, daß sie auf Grund der konkreten Verhältnisse am Tatort mit einem 25.000 S übersteigenden Beutewert rechneten (US 9).
Die insoweit aktuellen konkreten Tatumstände hat es hiebei (entgegen dem darauf bezogenen Beschwerdeeinwand) ohnehin dargetan, und zwar mit dem (in der Rechtsmittelschrift durch das Einfügen von Auslassungs-Punkten gezielt übergangenen) ausdrücklichen Hinweis auf die Qualität der gestohlenen Tasche als (innerhalb des hier interessierenden Wertbereiches schon für sich allein eine beachtliche Größe repräsentierende) Krokoleder-Handtasche sowie auf die versperrten Türen des Fahrzeugs, bei dem nur offensichtlich versehentlich die Heckklappe unversperrt geblieben war (US 9). Gleichermaßen unmißverständlich ist den Entscheidungsgründen im Zusammenhang ferner zu entnehmen, daß das Schöffengericht die Indizwirkung der Arbeitsweise beider auf Autoeinbrüche spezialisierter und dazu besonders ausgerüsteter Täter für die festgestellte Reichweite ihres Diebstahlsvorsatzes aus dem Bestreben gerade von solcherart gewerbsmäßig agierenden Dieben ableitete, eine möglichst hochwertige Beute zu machen, und daß sich die für die bekämpfte Konstatierung ins Treffen geführte forensische Erfahrung eben darauf bezieht (US 6, 8, 9, 10).
Von einer unstatthaften bloßen Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers mit einem kaum noch erkennbaren logischen Konnex zwischen den Argumenten des Erstgerichts und der gerügten Feststellung sowie von einer Aktualität des Zweifelsgrundsatzes kann demnach bei der erörterten schöffengerichtlichen Beweisführung überhaupt keine Rede sein.
In Ausführung der Rechtsrüge (Z 10) indessen setzt sich der Angeklagte über die auf eben jener Beweisführung beruhende, nach dem Gesagten erfolglos bemängelte Konstatierung zur subjektiven Tatseite hinweg, indem er ausschließlich darauf abstellt, daß er zur Zeit der Sachwegnahme über den tatsächlichen Inhalt der Handtasche und dessen Wert nicht informiert war: damit bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen gesetzmäßig aufgezeigt werden kann, nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.In Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 10,) indessen setzt sich der Angeklagte über die auf eben jener Beweisführung beruhende, nach dem Gesagten erfolglos bemängelte Konstatierung zur subjektiven Tatseite hinweg, indem er ausschließlich darauf abstellt, daß er zur Zeit der Sachwegnahme über den tatsächlichen Inhalt der Handtasche und dessen Wert nicht informiert war: damit bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen gesetzmäßig aufgezeigt werden kann, nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).