Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB (wie hier) kommt jedoch eine (diesfalls von Gesetzes wegen eintretende) Verlängerung der im Vor-Verfahren bestimmten Probezeit - unter der Voraussetzung, daß die betreffende bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird - nur dann in Betracht, wenn dabei abermals eine Strafe verhängt und bedingt nachgesehen wird; denn ausschließlich für diesen Fall ist in § 55 Abs. 3 StGB eine Ausdehnung der ursprünglich eingeräumten (ersten) Probezeit vorgesehen, und zwar dahin, daß jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf derjenigen von ihnen dauert, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB (wie hier) kommt jedoch eine (diesfalls von Gesetzes wegen eintretende) Verlängerung der im Vor-Verfahren bestimmten Probezeit - unter der Voraussetzung, daß die betreffende bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird - nur dann in Betracht, wenn dabei abermals eine Strafe verhängt und bedingt nachgesehen wird; denn ausschließlich für diesen Fall ist in Paragraph 55, Absatz 3, StGB eine Ausdehnung der ursprünglich eingeräumten (ersten) Probezeit vorgesehen, und zwar dahin, daß jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf derjenigen von ihnen dauert, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.
Da mit dem Urteil vom 8.Februar 1991 gemäß §§ 31, 40 StGB keine (Zusatz-) Strafe verhängt und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt (sowie keine Probezeit dazu bestimmt) wurde, war mithin für eine Verlängerung der mit dem Urteil vom 28. September 1990 bestimmten Probezeit gemäß § 55 Abs. 3 StGB kein Raum.Da mit dem Urteil vom 8.Februar 1991 gemäß Paragraphen 31, 40, StGB keine (Zusatz-) Strafe verhängt und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt (sowie keine Probezeit dazu bestimmt) wurde, war mithin für eine Verlängerung der mit dem Urteil vom 28. September 1990 bestimmten Probezeit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB kein Raum.
Die dem Ausspruch, daß die im Vor-Verfahren gewährte Probezeit "bis zum Ablauf der Probezeit im Verfahren 15 b U 563/90" dauere und deshalb mit dem 11.Februar 1994 ende, sowie allenfalls auch der (von der Geschäftsabteilung im Ergebnis zu Recht nicht befolgten) Anordnung der Zustellung einer "Belehrungsurkunde StPOForm.BedV 1 (§ 43 StGB)" in der Endverfügung (ON 9) möglicherweise zugrunde liegende Vorstellung des Gerichtes, daß durch die nachträgliche Verurteilung unter Abstandnahme von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB die mit dem früheren Urteil bestimmte Probezeit gleichsam mit Wirkung ex nunc erneuert werde, findet im Gesetz keine Deckung.Die dem Ausspruch, daß die im Vor-Verfahren gewährte Probezeit "bis zum Ablauf der Probezeit im Verfahren 15 b U 563/90" dauere und deshalb mit dem 11.Februar 1994 ende, sowie allenfalls auch der (von der Geschäftsabteilung im Ergebnis zu Recht nicht befolgten) Anordnung der Zustellung einer "Belehrungsurkunde StPOForm.BedV 1 (Paragraph 43, StGB)" in der Endverfügung (ON 9) möglicherweise zugrunde liegende Vorstellung des Gerichtes, daß durch die nachträgliche Verurteilung unter Abstandnahme von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB die mit dem früheren Urteil bestimmte Probezeit gleichsam mit Wirkung ex nunc erneuert werde, findet im Gesetz keine Deckung.
Die dem Jugendgerichtshof Wien mit diesem Ausspruch unterlaufende Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen sowie nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben.Die dem Jugendgerichtshof Wien mit diesem Ausspruch unterlaufende Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen sowie nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben.