Rechtssatz RS0090921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090921
Entscheidungsdatum
19.06.2007
Rechtssatz
Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB kommt eine (diesfalls von Gesetzes wegen eintretende) Verlängerung der im Vor-Verfahren bestimmten Probezeit - unter der Voraussetzung, daß die betreffende bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird - nur dann in Betracht, wenn dabei abermals eine Strafe verhängt und bedingt nachgesehen wird; wird daher gemäß §§ 31, 40 StGB keine (Zusatzstrafe) Strafe verhängt und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt (sowie keine Probezeit dazu bestimmt), dann ist für eine Verlängerung der Probezeit gemäß § 55 Abs 3 StGB kein Raum.Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB kommt eine (diesfalls von Gesetzes wegen eintretende) Verlängerung der im Vor-Verfahren bestimmten Probezeit - unter der Voraussetzung, daß die betreffende bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird - nur dann in Betracht, wenn dabei abermals eine Strafe verhängt und bedingt nachgesehen wird; wird daher gemäß Paragraphen 31, 40, StGB keine (Zusatzstrafe) Strafe verhängt und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt (sowie keine Probezeit dazu bestimmt), dann ist für eine Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB kein Raum.
Entscheidungstexte
- 16 Os 28/91
Entscheidungstext OGH 30.08.1991 16 Os 28/91
Veröff: EvBl 1992/19 S 62 = RZ 1992/43 S 100
- 12 Os 45/93
Entscheidungstext OGH 22.04.1993 12 Os 45/93
- 11 Os 53/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 11 Os 53/94
Vgl auch
- 14 Os 39/05z
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 39/05z
Vgl auch
- 11 Os 4/07h
Entscheidungstext OGH 19.06.2007 11 Os 4/07h
Auch; nur: Wird gemäß §§ 31, 40 StGB keine (Zusatzstrafe) Strafe verhängt und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt (sowie keine Probezeit dazu bestimmt), dann ist für eine Verlängerung der Probezeit gemäß § 55 Abs 3 StGB kein Raum. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090921
Dokumentnummer
JJR_19910830_OGH0002_0160OS00028_9100000_001