Gründe:
Voranzustellen ist, dass es sich bei den in den Gründen bezeichneten Verfahren, Beschlüssen und Urteilen ausschließlich um solche des Landesgerichtes Salzburg handelt. Im Folgenden unterbleibt daher die Gerichtsbezeichnung.
Robert N***** wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 8. März 2004, GZ 41 Hv 127/03p-18, wegen des am 12. August 2002 begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB sowie des am 14. Juni 2003 verübten Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde die Robert N***** im Verfahren AZ 41 EVr 1818/00 gewährte bedingte Nachsicht einer Geldstrafe widerrufen (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO), ferner jeweils vom Widerruf der über ihn im Verfahren AZ 41 Hv 1079/01k verhängten, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf diese Verurteilung im Verfahren AZ 41 Hv 107/02w für eine dreijährige Probezeit bedingt ausgesprochenen (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Monaten abgesehen und die Probezeit zum AZ 41 Hv 1079/01k (somit nur für diese Vor-Verurteilung wirksam; Jerabek in WK2 1. ErgH § 53 RzRobert N***** wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 8. März 2004, GZ 41 Hv 127/03p-18, wegen des am 12. August 2002 begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB sowie des am 14. Juni 2003 verübten Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde die Robert N***** im Verfahren AZ 41 EVr 1818/00 gewährte bedingte Nachsicht einer Geldstrafe widerrufen (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), ferner jeweils vom Widerruf der über ihn im Verfahren AZ 41 Hv 1079/01k verhängten, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf diese Verurteilung im Verfahren AZ 41 Hv 107/02w für eine dreijährige Probezeit bedingt ausgesprochenen (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Monaten abgesehen und die Probezeit zum AZ 41 Hv 1079/01k (somit nur für diese Vor-Verurteilung wirksam; Jerabek in WK2 1. ErgH Paragraph 53, Rz
16) auf fünf Jahre verlängert (§ 494a Abs 6 StPO).16) auf fünf Jahre verlängert (Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO).
Mit dem im Anschluss daran gleichfalls am 8. März 2004 gefällten und sogleich rechtskräftigen Urteil GZ 33 Hv 164/03w-159, wurde Robert N***** wegen im Jahr 1998 bis zum 18. Oktober 2002 begangener Straftaten (§§ 142 Abs 1; 127, 128 Abs 1 Z 4; 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 StGB; §§ 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall; 28 Abs 2 vierter Fall SMG) zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig sah das Gericht vom Widerruf der im Verfahren AZ 41 EVr 1818/00 gewährten bedingten Strafnachsicht ab, obwohl bereits zuvor im Verfahren AZ 41 Hv 127/03p die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen worden war. Ebenso wurde vom Widerruf der in den Verfahren AZ 41 Hv 1079/01k und AZ 41 Hv 107/02w gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, jedoch wurden die diesbezüglichen Probezeiten - und zwar zu AZ 41 Hv 1079/01k erneut (aber ohne nachteilige Wirkung) - auf fünf Jahre verlängert.Mit dem im Anschluss daran gleichfalls am 8. März 2004 gefällten und sogleich rechtskräftigen Urteil GZ 33 Hv 164/03w-159, wurde Robert N***** wegen im Jahr 1998 bis zum 18. Oktober 2002 begangener Straftaten (Paragraphen 142, Absatz eins,; 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4,; 12 zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins, StGB; Paragraphen 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall; 28 Absatz 2, vierter Fall SMG) zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig sah das Gericht vom Widerruf der im Verfahren AZ 41 EVr 1818/00 gewährten bedingten Strafnachsicht ab, obwohl bereits zuvor im Verfahren AZ 41 Hv 127/03p die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen worden war. Ebenso wurde vom Widerruf der in den Verfahren AZ 41 Hv 1079/01k und AZ 41 Hv 107/02w gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, jedoch wurden die diesbezüglichen Probezeiten - und zwar zu AZ 41 Hv 1079/01k erneut (aber ohne nachteilige Wirkung) - auf fünf Jahre verlängert.
Mit Beschluss vom 25. August 2004, GZ 33 Hv 164/03w-176, wurde die in diesem Verfahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten aufgrund der (zwischenzeitig eingetretenen) Rechtskraft des dazu im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehenden Urteils vom 8. März 2004, GZ 41 Hv 127/03p-18, auf 12 Monate herabgesetzt (§ 31a Abs 1 StGB).Mit Beschluss vom 25. August 2004, GZ 33 Hv 164/03w-176, wurde die in diesem Verfahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten aufgrund der (zwischenzeitig eingetretenen) Rechtskraft des dazu im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehenden Urteils vom 8. März 2004, GZ 41 Hv 127/03p-18, auf 12 Monate herabgesetzt (Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB).
Mit Urteil vom 4. Mai 2004, GZ 40 Hv 73/04s-18, wurde Robert N***** rechtskräftig des am 12. Februar 2004 und am 27. März 2004 begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie des am 12. Februar 2004 verübten Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer - mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Juli 2004, AZ 9 Bs 164/04, auf zwölf Monate erhöhten - Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde vom Widerruf der in den Verfahren AZ 41 Hv 1079/01k, AZ 41 Hv 107/02w, AZ 41 Hv 127/03p und AZ 33 Hv 164/03w bedingt nachgesehenen Strafen abgesehen.Mit Urteil vom 4. Mai 2004, GZ 40 Hv 73/04s-18, wurde Robert N***** rechtskräftig des am 12. Februar 2004 und am 27. März 2004 begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie des am 12. Februar 2004 verübten Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer - mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Juli 2004, AZ 9 Bs 164/04, auf zwölf Monate erhöhten - Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde vom Widerruf der in den Verfahren AZ 41 Hv 1079/01k, AZ 41 Hv 107/02w, AZ 41 Hv 127/03p und AZ 33 Hv 164/03w bedingt nachgesehenen Strafen abgesehen.
Einen siebenmonatigen Teil dieser zum AZ 40 Hv 73/04s verhängten zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verbüßte Robert N***** bis 28. Oktober 2004. Der Rest der Strafe wurde ihm mit den Wirkungen der bedingten Starfnachsicht (§ 43 StGB) für eine dreijährige Probezeit (ab 28. Oktober 2004) gnadenweise (bedingt) nachgesehen (BMJ Z 4004727/1-IV4/04; GZ 40 Hv 73/04s-37).Einen siebenmonatigen Teil dieser zum AZ 40 Hv 73/04s verhängten zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verbüßte Robert N***** bis 28. Oktober 2004. Der Rest der Strafe wurde ihm mit den Wirkungen der bedingten Starfnachsicht (Paragraph 43, StGB) für eine dreijährige Probezeit (ab 28. Oktober 2004) gnadenweise (bedingt) nachgesehen (BMJ Ziffer 4004727 /, eins -, römisch vier 4, /, 04,; GZ 40 Hv 73/04s-37).
Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. November 2004, GZ 31 Hv 108/04x-8, wurde Robert N***** der am 14. Jänner 2004 - somit vor Beginn der Probezeit der mit erwähntem Gnadenakt gewährten bedingten Strafnachsicht - verübten Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB (zwar fälschlich nicht auf das tatnächste Urteil vom 8. März 2004, GZ 41 Hv 127/03p-18, und das dazu im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehende Urteil GZ 33 Hv 164/03w-159, vom selben Tag [Ratz in WK2 § 31 Rz 5; Fabrizy, StGB8 § 31 Rz 10a; EvBl 2000/55 = RZ 2000/16; zuletzt 12 Os 126/04; 13 Os 143/04], jedoch ohne nachteilige Wirkung) auf das Urteil vom 4. Mai 2004, GZ 40 Hv 73/04s-18, wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen (§ 40 zweiter Satz StGB). Gleichzeitig sah das Gericht mit Beschluss „gemäß § 494a StPO" vom Widerruf der mit Gnadenerweis gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre.Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. November 2004, GZ 31 Hv 108/04x-8, wurde Robert N***** der am 14. Jänner 2004 - somit vor Beginn der Probezeit der mit erwähntem Gnadenakt gewährten bedingten Strafnachsicht - verübten Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB (zwar fälschlich nicht auf das tatnächste Urteil vom 8. März 2004, GZ 41 Hv 127/03p-18, und das dazu im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehende Urteil GZ 33 Hv 164/03w-159, vom selben Tag [Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 5; Fabrizy, StGB8 Paragraph 31, Rz 10a; EvBl 2000/55 = RZ 2000/16; zuletzt 12 Os 126/04; 13 Os 143/04], jedoch ohne nachteilige Wirkung) auf das Urteil vom 4. Mai 2004, GZ 40 Hv 73/04s-18, wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen (Paragraph 40, zweiter Satz StGB). Gleichzeitig sah das Gericht mit Beschluss „gemäß Paragraph 494 a, StPO" vom Widerruf der mit Gnadenerweis gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre.