Dieser Beschluss verletzt, wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs 3 StGB.Dieser Beschluss verletzt, wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, StGB.
Dieser Norm zufolge dauert bei nachträglicher Verurteilung gemäß § 31 StGB unter gleichzeitiger Gewährung bedingter Strafnachsicht und Abstandnahme von einem Widerruf der bedingten Vor-Verurteilung jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der zuletzt endenden Probezeit, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Eine Verlängerung der im Vorverfahren bestimmten Probezeit tritt daher von Gesetzes wegen und nur dann ein, wenn abermals eine Strafe verhängt und diese bedingt nachgesehen wird. Wird - wie vorliegend - gemäß §§ 31 und 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt, dann kommt die Anwendung der Bestimmung des § 55 Abs 3 StGB nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0090921, zuletzt 14 Os 39/05z; Jerabek in WK² § 55 Rz 10).Dieser Norm zufolge dauert bei nachträglicher Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB unter gleichzeitiger Gewährung bedingter Strafnachsicht und Abstandnahme von einem Widerruf der bedingten Vor-Verurteilung jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der zuletzt endenden Probezeit, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Eine Verlängerung der im Vorverfahren bestimmten Probezeit tritt daher von Gesetzes wegen und nur dann ein, wenn abermals eine Strafe verhängt und diese bedingt nachgesehen wird. Wird - wie vorliegend - gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt, dann kommt die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, StGB nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0090921, zuletzt 14 Os 39/05z; Jerabek in WK² Paragraph 55, Rz 10).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, die Gesetzesverletzung festzustellen und, da sie sich zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt hat, gemäß § 292 StPO der Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit aufzuheben.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, die Gesetzesverletzung festzustellen und, da sie sich zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt hat, gemäß Paragraph 292, StPO der Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit aufzuheben.
Zu bemerken ist, dass der angefochtene Beschluss - von der Wahrungsbeschwerde nicht gerügt - auch gegen die Bestimmungen der §§ 494a, 495 StPO verstößt, weil für die Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung das Gericht zuständig ist, welches in jenem Verfahren, in dem die bedingte Strafnachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat (RS0111521).Zu bemerken ist, dass der angefochtene Beschluss - von der Wahrungsbeschwerde nicht gerügt - auch gegen die Bestimmungen der Paragraphen 494 a, 495, StPO verstößt, weil für die Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung das Gericht zuständig ist, welches in jenem Verfahren, in dem die bedingte Strafnachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat (RS0111521).