Die Ausstellung von Bankgarantieen gehört nicht zum Kreis jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb einer Bankfiliale gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB); zufolge seiner Position als Filialvorstand allein erstreckte sich demgemäß die (nach außen hin wirksame) Vollmacht des Beschwerdeführers auf den Abschluß derartiger Rechtsgeschäfte - der Auffassung des Schöffengerichts zuwider - generell nicht (vgl hiezu SZ 48/20 = JBl 1976, 307 = HS 9094 sowie, mit Bezug auf die hier verfahrensgegenständliche Bankgarantie: 5 Ob 527/90 nv). Durch die Nichterteilung der Zeichnungsberechtigung an ihn in bezug auf Bankgarantieen wurde daher nicht etwa eine ihm kraft seiner Bestellung zum Filialvorstand zugekommene Vertretungsmacht bloß mit Wirksamkeit für das Innenverhältnis eingeschränkt, sondern umgekehrt das Fehlen einer schon vorher mit seiner Bestellung verbunden gewesenen (Außen-) Vollmacht zum Abschluß derartiger Geschäfte auch nicht durch die spezielle Einräumung einer dahingehenden Vertretungsmacht kompensiert.Die Ausstellung von Bankgarantieen gehört nicht zum Kreis jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb einer Bankfiliale gewöhnlich mit sich bringt (Paragraph 54, Absatz eins, HGB); zufolge seiner Position als Filialvorstand allein erstreckte sich demgemäß die (nach außen hin wirksame) Vollmacht des Beschwerdeführers auf den Abschluß derartiger Rechtsgeschäfte - der Auffassung des Schöffengerichts zuwider - generell nicht vergleiche hiezu SZ 48/20 = JBl 1976, 307 = HS 9094 sowie, mit Bezug auf die hier verfahrensgegenständliche Bankgarantie: 5 Ob 527/90 nv). Durch die Nichterteilung der Zeichnungsberechtigung an ihn in bezug auf Bankgarantieen wurde daher nicht etwa eine ihm kraft seiner Bestellung zum Filialvorstand zugekommene Vertretungsmacht bloß mit Wirksamkeit für das Innenverhältnis eingeschränkt, sondern umgekehrt das Fehlen einer schon vorher mit seiner Bestellung verbunden gewesenen (Außen-) Vollmacht zum Abschluß derartiger Geschäfte auch nicht durch die spezielle Einräumung einer dahingehenden Vertretungsmacht kompensiert.
Die Ausstellung von Bankgarantieen gehörte sohin unbeschadet dessen, daß sie zu den Bankgeschäften iS § 1 Abs. 2 Z 7 KWG zählt, nicht zum Kreis jener Agenden, deren Besorgung ihrer Art nach mit Wirkung nach außen hin in den geschäftlichen Tätigkeitsbereich des Angeklagten fiel, sodaß ihm insoweit eine Befugnis zur - bei derartigen Rechtsgeschäften, mit denen nicht über Aktiven disponiert wird, sondern Verbindlichkeiten eingegangen werden, als Begehungsform der Untreue allein in Betracht kommenden - Begründung von Verpflichtungen zu Lasten der Bank nicht zukam: durch die bloße Anmaßung einer solchen (in Wahrheit nicht existenten) Befugnis jedoch, die dem vom falsus procurator scheinbar Vertretenen zudem gar nicht zu verpflichten und ihm dementsprechend auch einen Vermögensnachteil nicht zuzufügen vermag, kann der Tatbestand des § 153 Abs. 1 StGB schon deshalb nicht verwirklicht werden, weil der damit zu erfassende Mißbrauch - also der im Innenverhältnis pflichtwidrige Gebrauch - einer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, den Bestand einer derartigen, nach außen hin wirksamen Vertretungsmacht begriffsnotwendig voraussetzt.Die Ausstellung von Bankgarantieen gehörte sohin unbeschadet dessen, daß sie zu den Bankgeschäften iS Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, KWG zählt, nicht zum Kreis jener Agenden, deren Besorgung ihrer Art nach mit Wirkung nach außen hin in den geschäftlichen Tätigkeitsbereich des Angeklagten fiel, sodaß ihm insoweit eine Befugnis zur - bei derartigen Rechtsgeschäften, mit denen nicht über Aktiven disponiert wird, sondern Verbindlichkeiten eingegangen werden, als Begehungsform der Untreue allein in Betracht kommenden - Begründung von Verpflichtungen zu Lasten der Bank nicht zukam: durch die bloße Anmaßung einer solchen (in Wahrheit nicht existenten) Befugnis jedoch, die dem vom falsus procurator scheinbar Vertretenen zudem gar nicht zu verpflichten und ihm dementsprechend auch einen Vermögensnachteil nicht zuzufügen vermag, kann der Tatbestand des Paragraph 153, Absatz eins, StGB schon deshalb nicht verwirklicht werden, weil der damit zu erfassende Mißbrauch - also der im Innenverhältnis pflichtwidrige Gebrauch - einer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, den Bestand einer derartigen, nach außen hin wirksamen Vertretungsmacht begriffsnotwendig voraussetzt.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung der angefochtene Schuldspruch aufzuheben sowie im Hinblick darauf, daß die Urteilsfeststellungen nicht zur Prüfung der Frage ausreichen, ob der Beschwerdeführer sein unter Anklage gestelltes Verhalten allenfalls als einen zum Nachteil der
R***** reg.Gen.m.b.H. begangenen Betrug (§§ 146, 147 Abs. 3 StGB) zu verantworten hat, die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (§ 285 e StPO).R***** reg.Gen.m.b.H. begangenen Betrug (Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB) zu verantworten hat, die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen.