Unter den Begriff der Gewalt in der Bedeutung des § 131 StGB fällt jeder Einsatz einer physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes, wobei eine besondere körperliche Kraftanstrengung nicht erforderlich ist; genug daran, daß es gerade der (tätergewollte) Krafteinsatz ist, der das Opfer dazu veranlaßt, von seinem Bestreben, die weggenommene Sache wieder zu erlangen, und solcherart dazu führt, daß der Täter den Gewahrsam an der Diebsbeute aufrecht erhalten kannUnter den Begriff der Gewalt in der Bedeutung des Paragraph 131, StGB fällt jeder Einsatz einer physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes, wobei eine besondere körperliche Kraftanstrengung nicht erforderlich ist; genug daran, daß es gerade der (tätergewollte) Krafteinsatz ist, der das Opfer dazu veranlaßt, von seinem Bestreben, die weggenommene Sache wieder zu erlangen, und solcherart dazu führt, daß der Täter den Gewahrsam an der Diebsbeute aufrecht erhalten kann
(vgl ÖJZ-LSK 1987/83 ua, zuletzt 16 Os 11/90). Indem die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen der Zeugin K***** als diese nach einem der weggenommenen Schuhe greifen wollte, einen Stoß gegen ihren Körper versetzte, der jedenfalls von solcher Intensität gewesen ist, daß die Zeugin ihr Vorhaben nicht verwirklichen konnte, sondern zurückweichen und die Flucht der Diebin geschehen lassen mußte, hat sie eine die Erheblichkeitsschwelle unzweifelhaft überschreitende Gewalt angewendet, weshalb die Tat rechtsrichtig dem § 131 StGB unterstellt wurde. Damit scheidet aber eine Tatbeurteilung als Entwendung aus, weil § 141 StGB kraft Gesetzes (ua) dann nicht anwendbar ist, wenn ein Fall des § 131 StGB vorliegt.vergleiche ÖJZ-LSK 1987/83 ua, zuletzt 16 Os 11/90). Indem die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen der Zeugin K***** als diese nach einem der weggenommenen Schuhe greifen wollte, einen Stoß gegen ihren Körper versetzte, der jedenfalls von solcher Intensität gewesen ist, daß die Zeugin ihr Vorhaben nicht verwirklichen konnte, sondern zurückweichen und die Flucht der Diebin geschehen lassen mußte, hat sie eine die Erheblichkeitsschwelle unzweifelhaft überschreitende Gewalt angewendet, weshalb die Tat rechtsrichtig dem Paragraph 131, StGB unterstellt wurde. Damit scheidet aber eine Tatbeurteilung als Entwendung aus, weil Paragraph 141, StGB kraft Gesetzes (ua) dann nicht anwendbar ist, wenn ein Fall des Paragraph 131, StGB vorliegt.
Was schließlich die begehrte Anwendung des § 42 StGB betrifft (Z 9 lit b), so steht diesem Begehren (schon) der Umstand entgegen, daß räuberischer Diebstahl mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, womit es an den formellen Voraussetzungen für die Anwendung des in Rede stehenden Straflosigkeitsgrundes fehlt.Was schließlich die begehrte Anwendung des Paragraph 42, StGB betrifft (Ziffer 9, Litera b,), so steht diesem Begehren (schon) der Umstand entgegen, daß räuberischer Diebstahl mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, womit es an den formellen Voraussetzungen für die Anwendung des in Rede stehenden Straflosigkeitsgrundes fehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nach keiner Richtung hin berechtigt, weshalb sie zu verwerfen war.
Die von der Angeklagten angemeldete Schuldberufung (vgl S 62 d.A) war zurückzuweisen, weil gegen schöffengerichtliche Urteile ein derartiges Rechtsmittel - nach wie vor - nicht zulässig ist.Die von der Angeklagten angemeldete Schuldberufung vergleiche S 62 d.A) war zurückzuweisen, weil gegen schöffengerichtliche Urteile ein derartiges Rechtsmittel - nach wie vor - nicht zulässig ist.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB unter Anwendung des § 43 a Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafe mit 70 Tagen und den Tagessatz mit 50 S festsetzte, sowie zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten.Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 131, StGB unter Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafe mit 70 Tagen und den Tagessatz mit 50 S festsetzte, sowie zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das einschlägig getrübte Vorleben (die Angeklagte weist eine Vorstrafe wegen Vergehens des Diebstahls aus dem Jahr 1988 auf), als mildernd hingegen die erfolgte Schadensgutmachung.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Angeklagte gegen die Anwendung des § 43 a Abs. 2 StGB, indem sie die Verhängung einer insgesamt bedingt nachgesehenen Geldstrafe, jedenfalls aber den Entfall einer Freiheitsstrafe begehrt.Mit ihrer Berufung wendet sich die Angeklagte gegen die Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB, indem sie die Verhängung einer insgesamt bedingt nachgesehenen Geldstrafe, jedenfalls aber den Entfall einer Freiheitsstrafe begehrt.
Der Berufung kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Auch wenn der Berufungswerber - neben der erfolgten Schadensgutmachung - überdies ihr Geständnis in Ansehung des Grundtatbestands des Diebstahls als mildernd zugute gehalten wird, so kann dem Begehren auf Verhängung allein einer Geldstrafe (gemäß § 37 Abs. 1 StGB) deshalb nicht nähergetreten werden, weil sie, obwohl sie im Jahr 1988 wegen eines gleichartigen Diebstahls verurteilt worden ist, abermals einschlägig straffällig geworden ist, womit sich zeigt, daß die damals über sie verhängte (unbedingte) Geldstrafe ersichtlich wirkungslos geblieben ist.Auch wenn der Berufungswerber - neben der erfolgten Schadensgutmachung - überdies ihr Geständnis in Ansehung des Grundtatbestands des Diebstahls als mildernd zugute gehalten wird, so kann dem Begehren auf Verhängung allein einer Geldstrafe (gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB) deshalb nicht nähergetreten werden, weil sie, obwohl sie im Jahr 1988 wegen eines gleichartigen Diebstahls verurteilt worden ist, abermals einschlägig straffällig geworden ist, womit sich zeigt, daß die damals über sie verhängte (unbedingte) Geldstrafe ersichtlich wirkungslos geblieben ist.
Angesichts dieser Rückfälligkeit der Angeklagten ist das Schöffengericht somit zutreffend davon ausgegangen, daß auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, deren Ausmaß sechs Monate zu übersteigen hätte, um die Angeklagte von der Begehung weiterer gleichgelagerter strafbarer Handlungen abzuhalten. Da angesichts der Vorstrafe die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen verwirkten Freiheitsstrafe nicht vorliegen, wurde weiters zutreffend an Stelle eines Teiles dieser Freiheitsstrafe auf eine schuldangemessene Geldstrafe erkannt, was es ermöglicht, den verbleibenden Teil der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen (§ 43 a Abs. 2 StGB).Angesichts dieser Rückfälligkeit der Angeklagten ist das Schöffengericht somit zutreffend davon ausgegangen, daß auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, deren Ausmaß sechs Monate zu übersteigen hätte, um die Angeklagte von der Begehung weiterer gleichgelagerter strafbarer Handlungen abzuhalten. Da angesichts der Vorstrafe die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen verwirkten Freiheitsstrafe nicht vorliegen, wurde weiters zutreffend an Stelle eines Teiles dieser Freiheitsstrafe auf eine schuldangemessene Geldstrafe erkannt, was es ermöglicht, den verbleibenden Teil der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen (Paragraph 43, a Absatz 2, StGB).
Auch der Berufung mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.