Rechtssatz RS0093609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093609
Entscheidungsdatum
04.03.2019
Rechtssatz
Der Begriff "Gewalt" ist deliktsspezifisch auszulegen. "Gewalt" im Sinne §§ 131, 142 StGB setzt (anders als nach § 201 StGB) keine zur Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Tatopfers geeignete Intensität der Kraftanwendung voraus; es genügt, daß sie jenes (tätergewollt) zur Abstandnahme vom Bestreben, den Alleingewahrsam an der weggenommenen Sache wiederzuerlangen, motiviert. (Hier: Schwungvolles Losfahren mit einem mit einer Kiste Bier beladenen Einkaufswagen gegen den Angestellten eines Supermarktes, der dadurch trotz Ausweichens zur Seite gestoßen wird und instruktionsgemäß einer tätlichen Auseinandersetzung aus dem Weg geht).Der Begriff "Gewalt" ist deliktsspezifisch auszulegen. "Gewalt" im Sinne Paragraphen 131, 142, StGB setzt (anders als nach Paragraph 201, StGB) keine zur Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Tatopfers geeignete Intensität der Kraftanwendung voraus; es genügt, daß sie jenes (tätergewollt) zur Abstandnahme vom Bestreben, den Alleingewahrsam an der weggenommenen Sache wiederzuerlangen, motiviert. (Hier: Schwungvolles Losfahren mit einem mit einer Kiste Bier beladenen Einkaufswagen gegen den Angestellten eines Supermarktes, der dadurch trotz Ausweichens zur Seite gestoßen wird und instruktionsgemäß einer tätlichen Auseinandersetzung aus dem Weg geht).
Entscheidungstexte
- 15 Os 70/87
Entscheidungstext OGH 07.07.1987 15 Os 70/87
Veröff: SSt 58/50 = ÖJZ-LSK 1987/83
- 14 Os 186/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 14 Os 186/87
Vgl auch
- 16 Os 11/90
Entscheidungstext OGH 08.06.1990 16 Os 11/90
Vgl auch; nur: "Gewalt" im Sinne §§ 131, 142 StGB setzt (anders als nach § 201 StGB) keine zur Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Tatopfers geeignete Intensität der Kraftanwendung voraus; es genügt, daß sie jenes (tätergewollt) zur Abstandnahme vom Bestreben, den Alleingewahrsam an der weggenommenen Sache wiederzuerlangen, motiviert. (T1) Veröff: EvBl 1991/12 S 65 = JBl 1990,670
- 16 Os 37/90
Entscheidungstext OGH 25.01.1991 16 Os 37/90
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 39/91
Entscheidungstext OGH 04.06.1991 14 Os 39/91
Vgl auch; nur T1
- 11 Os 52/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 11 Os 52/94
nur T1
- 13 Os 137/05d
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 13 Os 137/05d
Auch; nur: Der Begriff "Gewalt" ist deliktsspezifisch auszulegen. (T2)
- 12 Os 141/18d
Entscheidungstext OGH 04.03.2019 12 Os 141/18d
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093609
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19870707_OGH0002_0150OS00070_8700000_001