Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 27-jährige Horst M*** (zu A/) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 131 StGB und (zu B/) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Das bezeichnete Verbrechen liegt ihm deshalb zur Last, weil er am 17.Juli 1987 in Amstetten der Firma S***-R*** und P*** OHG fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Herrenhosen und ein Polohemd im Wert von zusammen 1.392 S, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er Franz M*** einen kräftigen Stoß gegen die Brust versetzte, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten (Punkt A/ des Urteilssatzes). Nur gegen die Annahme der Qualifikation des § 131 StGB wendet sich die auf die Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 27-jährige Horst M*** (zu A/) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 131, StGB und (zu B/) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Das bezeichnete Verbrechen liegt ihm deshalb zur Last, weil er am 17.Juli 1987 in Amstetten der Firma S***-R*** und P*** OHG fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Herrenhosen und ein Polohemd im Wert von zusammen 1.392 S, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er Franz M*** einen kräftigen Stoß gegen die Brust versetzte, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten (Punkt A/ des Urteilssatzes). Nur gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 131, StGB wendet sich die auf die Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür, daß er "ohne Behinderung durch den Zeugen M*** geflüchtet ist bzw flüchten konnte" (S 121).Den Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür, daß er "ohne Behinderung durch den Zeugen M*** geflüchtet ist bzw flüchten konnte" (S 121).
Das Erstgericht hat diesen Beweisantrag mit der - in den Urteilsgründen nachgeholten - Begründung abgewiesen, eine Gewaltanwendung durch den Dieb gegen denjenigen, der ihn auf frischer Tat betritt, sei durchaus auch dann möglich, wenn die räumlichen Gegebenheiten des Tatorts eine solche nicht erfordern, und es müsse die angewendete Gewalt nach § 131 StGB nicht die Flucht des Täters, sondern die Erhaltung der weggenommenen Sache durch den Täter bezwecken; daß aber der Angeklagte zu diesem Zweck Gewalt gegen M*** angewendet hat, stehe auf Grund der Aussage des Genannten, der das Gericht vollinhaltlich folge, fest (S 130). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers konnte die begehrte Beweisaufnahme - ausgehend von dem in erster Instanz hiefür angegebenen und für die Beurteilung ihrer Relevanz allein maßgebenden (vgl SSt 41/71 ua) Beweisthema - ohne Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte unterbleiben. Hat doch der Beschwerdeführer anläßlich der Antragstellung in keiner Weise dargetan, inwieweit durch den begehrten Ortsaugenschein die ihn belastenden Bekundungen des Zeugen M*** - die im übrigen mit der geständigen Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 15) übereinstimmen - erschüttert werden könnten. Soweit daher erwiesen werden sollte, daß der Angeklagte ohne Gewaltanwendung gegen M*** geflüchtet ist, wäre es erforderlich gewesen, schon bei der Antragstellung anzugeben, aus welchen Gründen erwartet werden kann, die Durchführung des begehrten Beweises werde auch tatsächlich das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis haben (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 19 zu § 281 Z 4). Daß der Angeklagte bei der gegebenen Örtlichkeit allenfalls auch ungehindert fliehen und die Diebsbeute sohin ohne Gewaltanwendung gegen M*** in Sicherheit bringen hätte können, worauf der Beweisantrag desweiteren abzielt, schließt hinwieder keineswegs denknotwendig die vom Zeugen M*** bekundete (und vom Angeklagten vor der Gendarmerie selbst eingeräumte) Gewaltanwendung zwecks Erhaltung der Beute aus, sodaß die Vornahme eines Ortsaugenscheines (auch) unter diesem Aspekt entbehrlich war. Soweit die Rüge nunmehr darauf abstellt, es hätte durch den Ortsaugenschein dargetan weden sollen, daß der Angeklagte wegen der dicht (nebeneinander) aufgestellten Kleiderständer nicht in der Lage gewesen wäre, dem Zeugen M*** mit beiden Händen einen Stoß zu versetzen, entfernt sie sich zum einen von dem in erster Instanz angegebenen Beweisthema und übersieht zum anderen, daß die Behauptung, die Kleiderständer seien derart "dicht" gedrängt aufgestellt gewesen, in den Verfahrensergebnissen keine Deckung findet (vgl S 121) und das Urteil nur einen Stoß mit einer Hand feststellt (S 127, 129).Das Erstgericht hat diesen Beweisantrag mit der - in den Urteilsgründen nachgeholten - Begründung abgewiesen, eine Gewaltanwendung durch den Dieb gegen denjenigen, der ihn auf frischer Tat betritt, sei durchaus auch dann möglich, wenn die räumlichen Gegebenheiten des Tatorts eine solche nicht erfordern, und es müsse die angewendete Gewalt nach Paragraph 131, StGB nicht die Flucht des Täters, sondern die Erhaltung der weggenommenen Sache durch den Täter bezwecken; daß aber der Angeklagte zu diesem Zweck Gewalt gegen M*** angewendet hat, stehe auf Grund der Aussage des Genannten, der das Gericht vollinhaltlich folge, fest (S 130). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers konnte die begehrte Beweisaufnahme - ausgehend von dem in erster Instanz hiefür angegebenen und für die Beurteilung ihrer Relevanz allein maßgebenden vergleiche SSt 41/71 ua) Beweisthema - ohne Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte unterbleiben. Hat doch der Beschwerdeführer anläßlich der Antragstellung in keiner Weise dargetan, inwieweit durch den begehrten Ortsaugenschein die ihn belastenden Bekundungen des Zeugen M*** - die im übrigen mit der geständigen Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 15) übereinstimmen - erschüttert werden könnten. Soweit daher erwiesen werden sollte, daß der Angeklagte ohne Gewaltanwendung gegen M*** geflüchtet ist, wäre es erforderlich gewesen, schon bei der Antragstellung anzugeben, aus welchen Gründen erwartet werden kann, die Durchführung des begehrten Beweises werde auch tatsächlich das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis haben vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Daß der Angeklagte bei der gegebenen Örtlichkeit allenfalls auch ungehindert fliehen und die Diebsbeute sohin ohne Gewaltanwendung gegen M*** in Sicherheit bringen hätte können, worauf der Beweisantrag desweiteren abzielt, schließt hinwieder keineswegs denknotwendig die vom Zeugen M*** bekundete (und vom Angeklagten vor der Gendarmerie selbst eingeräumte) Gewaltanwendung zwecks Erhaltung der Beute aus, sodaß die Vornahme eines Ortsaugenscheines (auch) unter diesem Aspekt entbehrlich war. Soweit die Rüge nunmehr darauf abstellt, es hätte durch den Ortsaugenschein dargetan weden sollen, daß der Angeklagte wegen der dicht (nebeneinander) aufgestellten Kleiderständer nicht in der Lage gewesen wäre, dem Zeugen M*** mit beiden Händen einen Stoß zu versetzen, entfernt sie sich zum einen von dem in erster Instanz angegebenen Beweisthema und übersieht zum anderen, daß die Behauptung, die Kleiderständer seien derart "dicht" gedrängt aufgestellt gewesen, in den Verfahrensergebnissen keine Deckung findet vergleiche S 121) und das Urteil nur einen Stoß mit einer Hand feststellt (S 127, 129).