Die gegen dieses Urteil aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.Die gegen dieses Urteil aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.
Sie zeigt zutreffend auf, dass die im Versetzen zweier Faustschläge gegen den Kopf und im Würgen des Tatopfers bestehende Gewalt nicht mehr als unerheblich im Sinn des § 142 Abs 2 StGB gewertet werden kann (zum Erfordernis deliktsspezifischer Auslegung des Gewaltbegriffs vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 10, 30). Denn der Angeklagte setzte bei seinem Angriff solcherart durchaus beachtliche psychische Gewalt in vehementer Weise gegen sein Opfer ein, wobei die Belastung des Opfers, im Vergleich zu den Durchschnittsfällen eines Raubes nicht mehr als geringfügig einzustufen ist (RIS-Justiz RS0094427). Insbesondere Faustschläge gegen den Kopf gehen stets mit einer erhöhten Gefährdung des Opfers einher. Die Vehemenz der angewendeten Gewalt spiegelt sich auch in den von Harald F***** erlittenen Verletzungen wieder (zur Indizwirkung von Verletzungen für das Vorliegen erheblicher Gewalt vgl Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 58). Da die Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB kumulativ vorliegen müssen, um die Privilegierung anwenden zu können, bedarf es keiner Rückverweisung an das Erstgericht angesichts des von der Staatsanwalt zudem aufgezeigten Rechtsfehlers, welcher darin liegt, dass zum Tatplan in Betreff der erwarteten Beute keine Feststellungen getroffen wurden. Denn weder hat der Angeklagte in einer Gegenausführung Verfahrens- oder Begründungsmängel (Z 1 bis 5 des § 281 Abs 1 StPO) behauptet noch hat eine amtswegige Prüfung durch den Obersten Gerichtshof derartiges ergeben (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 415). Vielmehr wurde das Verfahren einwandfrei geführt, und es wurden die Urteilsfeststellungen in vorbildlicher Weise dargestellt und begründet.Sie zeigt zutreffend auf, dass die im Versetzen zweier Faustschläge gegen den Kopf und im Würgen des Tatopfers bestehende Gewalt nicht mehr als unerheblich im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB gewertet werden kann (zum Erfordernis deliktsspezifischer Auslegung des Gewaltbegriffs vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 10, 30). Denn der Angeklagte setzte bei seinem Angriff solcherart durchaus beachtliche psychische Gewalt in vehementer Weise gegen sein Opfer ein, wobei die Belastung des Opfers, im Vergleich zu den Durchschnittsfällen eines Raubes nicht mehr als geringfügig einzustufen ist (RIS-Justiz RS0094427). Insbesondere Faustschläge gegen den Kopf gehen stets mit einer erhöhten Gefährdung des Opfers einher. Die Vehemenz der angewendeten Gewalt spiegelt sich auch in den von Harald F***** erlittenen Verletzungen wieder (zur Indizwirkung von Verletzungen für das Vorliegen erheblicher Gewalt vergleiche Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 58). Da die Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB kumulativ vorliegen müssen, um die Privilegierung anwenden zu können, bedarf es keiner Rückverweisung an das Erstgericht angesichts des von der Staatsanwalt zudem aufgezeigten Rechtsfehlers, welcher darin liegt, dass zum Tatplan in Betreff der erwarteten Beute keine Feststellungen getroffen wurden. Denn weder hat der Angeklagte in einer Gegenausführung Verfahrens- oder Begründungsmängel (Ziffer eins bis 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) behauptet noch hat eine amtswegige Prüfung durch den Obersten Gerichtshof derartiges ergeben vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 415). Vielmehr wurde das Verfahren einwandfrei geführt, und es wurden die Urteilsfeststellungen in vorbildlicher Weise dargestellt und begründet.
Demnach war der Angeklagte sogleich in der Sache selbst des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig zu erkennen.Demnach war der Angeklagte sogleich in der Sache selbst des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig zu erkennen.
Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung waren die beiden einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall erschwerend zu werten. Mildernd kommt dem Angeklagten zustatten, dass die Tat beim Versuch geblieben ist.
Davon ausgehend erschien dem Obersten Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht. Dabei bedarf es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes des Vollzugs von acht Monaten Freiheitsstrafe, um hinsichtlich des Restes der Freiheitsstrafe die Voraussetzungen des § 43 StGB bejahen zu können.Davon ausgehend erschien dem Obersten Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht. Dabei bedarf es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes des Vollzugs von acht Monaten Freiheitsstrafe, um hinsichtlich des Restes der Freiheitsstrafe die Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB bejahen zu können.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.