Nicht berechtigt ist aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit. a der Sache nach Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer das Vorliegen eines räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB) mit der Begründung bekämpft, ein Wegstoßen mit der Wirkung, daß der Gestoßene zwei bis drei Schritte zurücktaumelt, liege unter der für die Qualifikation der Gewaltanwendung typischen Erheblichkeitsschwelle.Nicht berechtigt ist aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, der Sache nach Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer das Vorliegen eines räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB) mit der Begründung bekämpft, ein Wegstoßen mit der Wirkung, daß der Gestoßene zwei bis drei Schritte zurücktaumelt, liege unter der für die Qualifikation der Gewaltanwendung typischen Erheblichkeitsschwelle.
Unter Gewalt im Sinn des § 131 StGB ist (ebenso wie iS aller übrigen Tatbestände, die auf Gewalt als Begehungsmittel abstellen) der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes zu verstehen (vgl. Kienapfel BT I3 § 105 RN 11; BT II2 § 131 RN 19; Leukauf-Steininger2 § 105 RN 4; § 142 RN 6; § 269 RN 12). Nicht erforderlich ist, daß die Intensität der aufgewendeten physischen Kraft eine zur Willensbrechung beim Opfer geeignete Schwere erreicht; es genügt vielmehr, daß es tätergewollt gerade dieser Krafteinsatz ist, der das Opfer zur Abstandnahme von seinem dem Tätervorhaben entgegenstehenden Bestreben veranlaßt und solcherart kausal zu dessen Realisierung führtUnter Gewalt im Sinn des Paragraph 131, StGB ist (ebenso wie iS aller übrigen Tatbestände, die auf Gewalt als Begehungsmittel abstellen) der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes zu verstehen vergleiche Kienapfel BT I3 Paragraph 105, RN 11; BT II2 Paragraph 131, RN 19; Leukauf-Steininger2 Paragraph 105, RN 4; Paragraph 142, RN 6; Paragraph 269, RN 12). Nicht erforderlich ist, daß die Intensität der aufgewendeten physischen Kraft eine zur Willensbrechung beim Opfer geeignete Schwere erreicht; es genügt vielmehr, daß es tätergewollt gerade dieser Krafteinsatz ist, der das Opfer zur Abstandnahme von seinem dem Tätervorhaben entgegenstehenden Bestreben veranlaßt und solcherart kausal zu dessen Realisierung führt
(ÖJZ-LSK 1987/83; zuletzt JBl. 1990, 670). Indem der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen dem Zeugen S*****, als dieser den Angeklagten aufforderte, mit ihm in das Geschäftslokal zurückzugehen, um den Vorfall zu klären, einen Stoß gegen den Körper versetzte, der jedenfalls von solcher Intensität gewesen ist, daß der Zeuge zwei bis drei Schritte zurücktaumelte und dadurch sein Vorhaben nicht verwirklichen konnte, sondern die Wegfahrt des Angeklagten geschehen lassen mußte, hat er eine die Erheblichkeitsschwelle unzweifelhaft überschreitende Gewalt angewendet.
Es versagt aber auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte weitere Beschwerdeargumentation, angesichts der Abgeltung des Unrechts selbst schwerer Verletzungsfolgen (ohne Dauerfolgen) durch § 131 StGB könne hier nur eine schwerere Gewalt verstanden werden als bei Tatbeständen, welche die Zufügung von Verletzungen nicht mitumfassen. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch dabei, daß die Tathandlung beim räuberischen Diebstahl nach § 131 StGB im Einsatz von Raubmitteln, also - wie beim Raub - in der Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben besteht. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß beim Raub auch schon eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) qualifizierend wirkt (§ 143 dritter Fall StGB), wobei allerdings eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) einen noch höheren Strafsatz nach sich zieht. Im übrigen handelt es sich auch beim minderschweren Raub (§ 142 Abs. 2 StGB), der unter anderem ohne Anwendung erheblicher Gewalt begangen worden seinEs versagt aber auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte weitere Beschwerdeargumentation, angesichts der Abgeltung des Unrechts selbst schwerer Verletzungsfolgen (ohne Dauerfolgen) durch Paragraph 131, StGB könne hier nur eine schwerere Gewalt verstanden werden als bei Tatbeständen, welche die Zufügung von Verletzungen nicht mitumfassen. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch dabei, daß die Tathandlung beim räuberischen Diebstahl nach Paragraph 131, StGB im Einsatz von Raubmitteln, also - wie beim Raub - in der Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben besteht. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß beim Raub auch schon eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) qualifizierend wirkt (Paragraph 143, dritter Fall StGB), wobei allerdings eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) einen noch höheren Strafsatz nach sich zieht. Im übrigen handelt es sich auch beim minderschweren Raub (Paragraph 142, Absatz 2, StGB), der unter anderem ohne Anwendung erheblicher Gewalt begangen worden sein
muß - wenngleich mit geringerer Strafdrohung - um das Verbrechen des Raubes.
Entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand ist der Angeklagte aber auch auf frischer Tat betreten worden, als ihn der Warenhausdetektiv S***** auf dem Parkplatz vor dem Geschäftslokal mit dem Ziel angehalten hat, den beobachteten Diebstahl der Brille aufzuklären. Denn der (unmittelbar nach Ergreifung der Sache durch den Dieb beginnende) Zeitraum, in welchem die angewendete Gewalt oder Drohung iS § 131 StGB qualifizierend wirkt, endet erst in dem Moment, in dem die Beute in Sicherheit gebracht, der Diebstahl somit auch materiell vollendet ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB3 § 131 E 1; Kienapfel BT II2 § 131 RN 14 mwN). Auf frischer Tat betreten ist der Dieb auch dann noch, wenn er in der Nähe des Tatortes und alsbald nach der Tatausführung angetroffen wird, ehe er das Diebsgut in Sicherheit gebracht hat; auf die Zeitdauer seiner (allfälligen) Verfolgung kommt es dabei nicht an (ÖJZ-LSK 1977/26).Entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand ist der Angeklagte aber auch auf frischer Tat betreten worden, als ihn der Warenhausdetektiv S***** auf dem Parkplatz vor dem Geschäftslokal mit dem Ziel angehalten hat, den beobachteten Diebstahl der Brille aufzuklären. Denn der (unmittelbar nach Ergreifung der Sache durch den Dieb beginnende) Zeitraum, in welchem die angewendete Gewalt oder Drohung iS Paragraph 131, StGB qualifizierend wirkt, endet erst in dem Moment, in dem die Beute in Sicherheit gebracht, der Diebstahl somit auch materiell vollendet ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB3 Paragraph 131, E 1; Kienapfel BT II2 Paragraph 131, RN 14 mwN). Auf frischer Tat betreten ist der Dieb auch dann noch, wenn er in der Nähe des Tatortes und alsbald nach der Tatausführung angetroffen wird, ehe er das Diebsgut in Sicherheit gebracht hat; auf die Zeitdauer seiner (allfälligen) Verfolgung kommt es dabei nicht an (ÖJZ-LSK 1977/26).
Mit der gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit. b) reklamiert der Angeklagte Aussagenotstand nach § 290 Abs. 1 StGB. Die Beschwerde negiert indes dabei die ausdrückliche Urteilskonstatierung, wonach dem Angeklagten vor seiner Vernehmung als Zeuge (im Strafverfahren gegen seine Ehegattin Isabella G***** zum AZ 12 E Vr 627/90 des Kreisgerichtes Krems an der Donau) die Vorschrift des § 152 StPO vorgehalten worden ist (S 125), woraus folgt, daß der Angeklagte - was er auch nie bestritten hat (S 160) - von dem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht Kenntnis hatte, hievon aber keinen Gebrauch machte, sondern als Zeuge aussagte, womit es in tatsachenmäßiger Beziehung an einer essentiellen Voraussetzung für die Annahme des Schuldausschließungsgrundes nach § 290 Abs. 1 StGB fehlt (SSt. 54/63; Mayerhofer-Rieder StGB aaO E 16, 16 a; Leukauf-Steininger aaO RN 9 je zu § 290). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes hätte seine Verantwortung als Beschuldigter im vorliegenden Verfahren unglaubwürdig erscheinen lassen, ist ihm zu entgegnen, daß die Tatsache einer Zeugnisentschlagung keinen für die Beweiswürdigung verwertbaren Umstand darstellt (ÖJZ-LSK 1975/161). Demzufolge ist ein Aussagenotstand jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Zeuge die Möglichkeit hatte, die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich unter Bezugnahme auf den Entschlagungsgrund des § 153 StPO abzuwenden, umsoweniger aber dann, wenn er sich ohne Bezugnahme auf eine ihm drohende Gefahr schon im Hinblick auf seine Angehörigeneigenschaft nach § 152 Abs. 1 Z 1 StPO der Aussage hätte entschlagen können, wie es hier der Fall war, und er sich dennoch zur Aussage ausdrücklich bereiterklärt hat.Mit der gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert der Angeklagte Aussagenotstand nach Paragraph 290, Absatz eins, StGB. Die Beschwerde negiert indes dabei die ausdrückliche Urteilskonstatierung, wonach dem Angeklagten vor seiner Vernehmung als Zeuge (im Strafverfahren gegen seine Ehegattin Isabella G***** zum AZ 12 E römisch fünf r 627/90 des Kreisgerichtes Krems an der Donau) die Vorschrift des Paragraph 152, StPO vorgehalten worden ist (S 125), woraus folgt, daß der Angeklagte - was er auch nie bestritten hat (S 160) - von dem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht Kenntnis hatte, hievon aber keinen Gebrauch machte, sondern als Zeuge aussagte, womit es in tatsachenmäßiger Beziehung an einer essentiellen Voraussetzung für die Annahme des Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 290, Absatz eins, StGB fehlt (SSt. 54/63; Mayerhofer-Rieder StGB aaO E 16, 16 a; Leukauf-Steininger aaO RN 9 je zu Paragraph 290,). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes hätte seine Verantwortung als Beschuldigter im vorliegenden Verfahren unglaubwürdig erscheinen lassen, ist ihm zu entgegnen, daß die Tatsache einer Zeugnisentschlagung keinen für die Beweiswürdigung verwertbaren Umstand darstellt (ÖJZ-LSK 1975/161). Demzufolge ist ein Aussagenotstand jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Zeuge die Möglichkeit hatte, die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich unter Bezugnahme auf den Entschlagungsgrund des Paragraph 153, StPO abzuwenden, umsoweniger aber dann, wenn er sich ohne Bezugnahme auf eine ihm drohende Gefahr schon im Hinblick auf seine Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO der Aussage hätte entschlagen können, wie es hier der Fall war, und er sich dennoch zur Aussage ausdrücklich bereiterklärt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nach keiner Richtung hin berechtigt, weshalb sie zu verwerfen war.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB unter Anwendung der §§ 28, 43 a Abs. 2 StGB - insoweit allerdings verfehlt (vgl. NRsp 1991/34) unter Anführung des ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach der zuletzt bezeichneten Gesetzesstelle in Betracht kommenden "Gesamtstrafausmaßes" von acht Monaten - zu einer (zu vollziehenden) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 250 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 131, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, 43, a Absatz 2, StGB - insoweit allerdings verfehlt vergleiche NRsp 1991/34) unter Anführung des ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach der zuletzt bezeichneten Gesetzesstelle in Betracht kommenden "Gesamtstrafausmaßes" von acht Monaten - zu einer (zu vollziehenden) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 250 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Dabei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den geringen Wert des Diebsgutes als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der vom Erstgericht verhängten Strafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB und die bedingte Nachsicht (auch) der Geldstrafe an.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der vom Erstgericht verhängten Strafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB und die bedingte Nachsicht (auch) der Geldstrafe an.
Entgegen den Berufungsausführungen kann vorliegend in Ansehung des Vergehens nach § 288 Abs. 1 StGB von einer "besonders zu berücksichtigenden Drucksituation" nicht gesprochen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen werden. Angesichts der Tatzeiten (April bzw. Oktober 1990) liegen auch die Voraussetzungen für den reklamierten weiteren Milderungsgrund nach § 34 Z 18 StGB nicht vor.Entgegen den Berufungsausführungen kann vorliegend in Ansehung des Vergehens nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB von einer "besonders zu berücksichtigenden Drucksituation" nicht gesprochen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen werden. Angesichts der Tatzeiten (April bzw. Oktober 1990) liegen auch die Voraussetzungen für den reklamierten weiteren Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 18, StGB nicht vor.
Da selbst bei Berücksichtigung aller für den Angeklagten sprechenden Umstände von einem atypisch leichten Fall (vgl. Leukauf-Steininger2 § 41 RN 4) keine Rede sein kann, mußte die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung außer Betracht bleiben. Ausgehend von den vom Schöffengericht sohin im wesentlichen vollständig festgestellten und auch zutreffend gewürdigten Strafzumessungsgründen ist eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten jedenfalls geboten, wobei die Anwendung des § 43 a Abs. 2 StGB gleichfalls zu Recht erfolgte. Allerdings war nach Lage des Falles eine Reduzierung der Anzahl der Tagessätze auf das im Spruch ersichtliche, der tat- und persönlichkeitsbezogenen Täterschuld (§ 32 StGB) entsprechende Ausmaß von 60 Tagessätzen gerechtfertigt. Zu einer Ermäßigung (auch) der Höhe des vom Erstgericht mit 250 S bemessenen Tagessatzes bestand bei den festgestellten persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, der bei Sorgepflicht für seine (gleichfalls berufstätige) Ehegattin über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von rund 14.000 S verfügt, kein Anlaß. Dem weiteren Begehren schließlich, "auch diese Geldstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehen", steht die Bestimmung des § 43 a Abs. 2 StGB entgegen.Da selbst bei Berücksichtigung aller für den Angeklagten sprechenden Umstände von einem atypisch leichten Fall vergleiche Leukauf-Steininger2 Paragraph 41, RN 4) keine Rede sein kann, mußte die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung außer Betracht bleiben. Ausgehend von den vom Schöffengericht sohin im wesentlichen vollständig festgestellten und auch zutreffend gewürdigten Strafzumessungsgründen ist eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten jedenfalls geboten, wobei die Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB gleichfalls zu Recht erfolgte. Allerdings war nach Lage des Falles eine Reduzierung der Anzahl der Tagessätze auf das im Spruch ersichtliche, der tat- und persönlichkeitsbezogenen Täterschuld (Paragraph 32, StGB) entsprechende Ausmaß von 60 Tagessätzen gerechtfertigt. Zu einer Ermäßigung (auch) der Höhe des vom Erstgericht mit 250 S bemessenen Tagessatzes bestand bei den festgestellten persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, der bei Sorgepflicht für seine (gleichfalls berufstätige) Ehegattin über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von rund 14.000 S verfügt, kein Anlaß. Dem weiteren Begehren schließlich, "auch diese Geldstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen", steht die Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.