Rechtssatz RS0096345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096345
Entscheidungsdatum
18.03.2004
Rechtssatz
Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung ist kein für die Beweiswürdigung verwertbarer Umstand. Demzufolge ist ein Aussagenotstand jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Zeuge die Möglichkeit hatte, die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich unter Bezugnahme auf den Entschlagungsgrund des § 153 StPO abzuwenden, umsoweniger aber dann, wenn er sich ohne Bezugnahme auf eine ihm drohende Gefahr schon im Hinblick auf seine Angehörigengemeinschaft nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO der Aussage hätte entschlagen können, und er sich dennoch zur Aussage ausdrücklich bereiterklärt hat.Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung ist kein für die Beweiswürdigung verwertbarer Umstand. Demzufolge ist ein Aussagenotstand jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Zeuge die Möglichkeit hatte, die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich unter Bezugnahme auf den Entschlagungsgrund des Paragraph 153, StPO abzuwenden, umsoweniger aber dann, wenn er sich ohne Bezugnahme auf eine ihm drohende Gefahr schon im Hinblick auf seine Angehörigengemeinschaft nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO der Aussage hätte entschlagen können, und er sich dennoch zur Aussage ausdrücklich bereiterklärt hat.
Entscheidungstexte
- 14 Os 39/91
Entscheidungstext OGH 04.06.1991 14 Os 39/91
- 14 Os 82/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1994 14 Os 82/94
nur: Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung ist kein für die Beweiswürdigung verwertbarer Umstand. (T1) Veröff: EvBl 1994/138 S 664
- 15 Os 8/04
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 15 Os 8/04
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096345
Dokumentnummer
JJR_19910604_OGH0002_0140OS00039_9100000_003