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Rechtssatz RS0096345×

Rechtssatz RS0096345

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096345

Geschäftszahl

14Os39/91; 14Os82/94; 15Os8/04

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Rechtssatz

Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung ist kein für die Beweiswürdigung verwertbarer Umstand. Demzufolge ist ein Aussagenotstand jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Zeuge die Möglichkeit hatte, die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich unter Bezugnahme auf den Entschlagungsgrund des Paragraph 153, StPO abzuwenden, umsoweniger aber dann, wenn er sich ohne Bezugnahme auf eine ihm drohende Gefahr schon im Hinblick auf seine Angehörigengemeinschaft nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO der Aussage hätte entschlagen können, und er sich dennoch zur Aussage ausdrücklich bereiterklärt hat.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 39/91
    Entscheidungstext OGH 04.06.1991 14 Os 39/91
  • 14 Os 82/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 14 Os 82/94
    nur: Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung ist kein für die Beweiswürdigung verwertbarer Umstand. (T1) Veröff: EvBl 1994/138 S 664
  • 15 Os 8/04
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 15 Os 8/04
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096345

Dokumentnummer

JJR_19910604_OGH0002_0140OS00039_9100000_003