Rechtssatz RS0091949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091949
Entscheidungsdatum
31.01.2024
Rechtssatz
Bei Anwendung der im § 43 a Abs 2 StGB vorgesehenen "Strafenkombination" ist ein "Gesamtstrafausmaß" im Urteil nicht anzuführen, sondern nur jeweils eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen.Bei Anwendung der im Paragraph 43, a Absatz 2, StGB vorgesehenen "Strafenkombination" ist ein "Gesamtstrafausmaß" im Urteil nicht anzuführen, sondern nur jeweils eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 112/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 112/90
Veröff: EvBl 1991/41 S 171
- 13 Os 36/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1991 13 Os 36/91
Beisatz: Ein dennoch ergangener Ausspruch einer "Gesamtfreiheitsstrafe" und deren teilweise "Umwandlung" verletzen zwar das Gesetz (zum potentiellen Nachteil des Verurteilten); diese Gesetzesverletzung verwirklicht aber nicht den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO. (T1) Veröff: JBl 1992,128
- 14 Os 39/91
Entscheidungstext OGH 04.06.1991 14 Os 39/91
- 14 Os 39/95
Entscheidungstext OGH 04.04.1995 14 Os 39/95
- 12 Os 16/96
Entscheidungstext OGH 07.03.1996 12 Os 16/96
- 14 Os 22/10g
Entscheidungstext OGH 13.04.2010 14 Os 22/10g
- 14 Os 29/19z
Entscheidungstext OGH 09.04.2019 14 Os 29/19z
Aber; Beisatz: Bei der in § 43a Abs 2 StGB vorgesehenen Strafenkombination ist das ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommende Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe im Urteilsspruch nicht (wohl aber in den Entscheidungsgründen) anzuführen. (T2)
Beisatz: Weder die Verhängung einer – infolge Fehlberechnung der Geldstrafe – für den Angeklagten günstigeren Sanktion als der intendierten hypothetischen Freiheitsstrafe, noch die Hervorhebung dieser im Urteilsspruch statt korrekterweise bloß in den Entscheidungsgründen (wodurch im Übrigen kein höherer Grad strafrechtlichen Tadels, sondern die Grundlage für die Berechnung der endgültigen Sanktion zum Ausdruck gebracht wird), wirken sich zum Nachteil des Angeklagten aus. (T3)
- 15 Os 147/23s
Entscheidungstext OGH 31.01.2024 15 Os 147/23s
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091949
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0110OS00112_9000000_001