Dieser Strafausspruch verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in § 43a Abs 2 StGB. Demnach ist, falls auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen, anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu verhängen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 StGB bedingt nachgesehen werden kann.Dieser Strafausspruch verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB. Demnach ist, falls auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen, anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu verhängen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach Paragraph 43, StGB bedingt nachgesehen werden kann.
Anders als in den Fällen des § 43a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 StGB, in denen die Strafe zunächst der Höhe nach auszusprechen und sodann zu bestimmen ist, welcher Teil davon bedingt nachgesehen wird, ist bei der in § 43a Abs 2 StGB vorgesehenen Strafenkombination das ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommende Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe im Urteilsspruch nicht anzuführen, sondern sind unmittelbar eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen (RIS-Justiz RS0091949; RZ 1995/86 mwN).Anders als in den Fällen des Paragraph 43 a, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, StGB, in denen die Strafe zunächst der Höhe nach auszusprechen und sodann zu bestimmen ist, welcher Teil davon bedingt nachgesehen wird, ist bei der in Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB vorgesehenen Strafenkombination das ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommende Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe im Urteilsspruch nicht anzuführen, sondern sind unmittelbar eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen (RIS-Justiz RS0091949; RZ 1995/86 mwN).
Die spruchmäßige Hervorhebung des Ausmaßes der gedachten Freiheitsstrafe von sieben Monaten widerspricht sohin § 43a Abs 2 StGB und gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weil damit ein scheinbar höherer Grad strafrechtlichen Tadels zum Ausdruck gebracht wird (RIS-Justiz RS0091959), sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Die spruchmäßige Hervorhebung des Ausmaßes der gedachten Freiheitsstrafe von sieben Monaten widerspricht sohin Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB und gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weil damit ein scheinbar höherer Grad strafrechtlichen Tadels zum Ausdruck gebracht wird (RIS-Justiz RS0091959), sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Da das in Beschwerde gezogene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien bereits in Rechtskraft erwachsen und damit die Probezeit in Gang gesetzt worden war, wurde der Beginn der Probezeit (mit lediglich deklarativer Wirkung, siehe Ratz, WK-StPO § 290 Rz 55) mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils erster Instanz festgehalten (vgl RIS-Justiz RS0092039).Da das in Beschwerde gezogene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien bereits in Rechtskraft erwachsen und damit die Probezeit in Gang gesetzt worden war, wurde der Beginn der Probezeit (mit lediglich deklarativer Wirkung, siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 55) mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils erster Instanz festgehalten vergleiche RIS-Justiz RS0092039).