Der am 3.März 1948 geborene Hermann P***** wurde mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.Oktober 1995, GZ 2 d E Vr 10.402/95-8, des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Der unter Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB erfolgte Strafausspruch lautet: "Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf drei Jahre; das bleibende Monat Freiheitsstrafe wird in eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen a S 400,--, im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt."Der am 3.März 1948 geborene Hermann P***** wurde mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.Oktober 1995, GZ 2 d E römisch fünf r 10.402/95-8, des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem Paragraph 288, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Der unter Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB erfolgte Strafausspruch lautet: "Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf drei Jahre; das bleibende Monat Freiheitsstrafe wird in eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen a S 400,--, im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt."
Dieser Strafausspruch verletzt - wie der General- prokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs 2 StGB. Darnach ist, falls auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen, anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu verhängen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 StGB bedingt nachgesehen werden kann.Dieser Strafausspruch verletzt - wie der General- prokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB. Darnach ist, falls auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen, anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu verhängen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach Paragraph 43, StGB bedingt nachgesehen werden kann.
Anders als in den Fällen des § 43 a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 StGB, in denen die Strafe zunächst der Höhe nach auszusprechen und sodann zu bestimmen ist, welcher Teil davon bedingt nachgesehen wird, ist bei der im § 43 a Abs 2 StGB vorgesehenen Strafenkombination das ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommende Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe im Urteils- spruch nicht anzuführen, sondern sind unmittelbar eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen (RZ 1995/86 mwN).Anders als in den Fällen des Paragraph 43, a Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, StGB, in denen die Strafe zunächst der Höhe nach auszusprechen und sodann zu bestimmen ist, welcher Teil davon bedingt nachgesehen wird, ist bei der im Paragraph 43, a Absatz 2, StGB vorgesehenen Strafenkombination das ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommende Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe im Urteils- spruch nicht anzuführen, sondern sind unmittelbar eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen (RZ 1995/86 mwN).
Die spruchmäßige Hervorhebung des Ausmaßes der gedachten Freiheitsstrafe von sieben Monaten wider- spricht sohin dem § 43 a Abs 2 StGB und gereichte dem Verurteilten zum Nachteil, weil damit ein scheinbar höherer Grad strafrechtlichen Tadels zum Ausdruck gebracht wurde, weshalb wie im Spruch ersichtlich zu verfahren war.Die spruchmäßige Hervorhebung des Ausmaßes der gedachten Freiheitsstrafe von sieben Monaten wider- spricht sohin dem Paragraph 43, a Absatz 2, StGB und gereichte dem Verurteilten zum Nachteil, weil damit ein scheinbar höherer Grad strafrechtlichen Tadels zum Ausdruck gebracht wurde, weshalb wie im Spruch ersichtlich zu verfahren war.