Der Rüge kommt keine Berechtigung zu.
Durch die von der jüngeren oberstgerichtlichen Judikatur herausgestellte sogenannte "Gleichwertigkeitsthese" ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine signifikante Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu § 302 StGB bewirkt worden. Hatte der Oberste Gerichtshof zunächst allein auf die im § 302 Abs 1 StGB vorausgesetzte Befugnis des Beamten zur Vornahme von Amtsgeschäften als Organ des Rechtsträgers abgestellt und daraus abgeleitet, daß unter den Begriff "Amtsgeschäft" im Sinn des § 302 Abs 1 StGB nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art fallen, sofern letztere "wie Organhandlungen zu werten sind" (vgl etwa SSt 55/85 und JBl 1989, 260; siehe hiezu auch Steininger ÖJZ 1980, 481 sowie insoweit zustimmend Bertel WK § 302 Rz 7), so wird nunmehr "auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck 'Organhandeln', der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat", verzichtet; stattdessen wird darauf abgestellt, daß die im § 302 Abs 1 StGB angeführten "Amtsgeschäfte" (eines Beamten) den Oberbegriff für "Rechtshandlungen" (§ 74 Z 4 erster Fall StGB) und für "sonstige Aufgaben der Bundes-, Landesoder Gemeindeverwaltung" (§ 74 Z 4 zweiter Fall StGB) bilden, wobei sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in der Zitierweise des § 74 Z 4 StGB sowie der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, daß die sonstigen Aufgaben der Bundes-, Landesoder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (EvBl 1990/5 = RZ 1990/35; JBl 1990, 597).Durch die von der jüngeren oberstgerichtlichen Judikatur herausgestellte sogenannte "Gleichwertigkeitsthese" ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine signifikante Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 302, StGB bewirkt worden. Hatte der Oberste Gerichtshof zunächst allein auf die im Paragraph 302, Absatz eins, StGB vorausgesetzte Befugnis des Beamten zur Vornahme von Amtsgeschäften als Organ des Rechtsträgers abgestellt und daraus abgeleitet, daß unter den Begriff "Amtsgeschäft" im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art fallen, sofern letztere "wie Organhandlungen zu werten sind" vergleiche etwa SSt 55/85 und JBl 1989, 260; siehe hiezu auch Steininger ÖJZ 1980, 481 sowie insoweit zustimmend Bertel WK Paragraph 302, Rz 7), so wird nunmehr "auf den in der Auslegung des Paragraph 302, StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck 'Organhandeln', der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat", verzichtet; stattdessen wird darauf abgestellt, daß die im Paragraph 302, Absatz eins, StGB angeführten "Amtsgeschäfte" (eines Beamten) den Oberbegriff für "Rechtshandlungen" (Paragraph 74, Ziffer 4, erster Fall StGB) und für "sonstige Aufgaben der Bundes-, Landesoder Gemeindeverwaltung" (Paragraph 74, Ziffer 4, zweiter Fall StGB) bilden, wobei sowohl aus der - im Konnex der Paragraphen 74, Ziffer 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in der Zitierweise des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB sowie der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, daß die sonstigen Aufgaben der Bundes-, Landesoder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (EvBl 1990/5 = RZ 1990/35; JBl 1990, 597).
Für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers ist daraus aber nichts zu gewinnen. Denn das dem Beschwerdeführer (zu Punkt 2 des Urteilsspruches) angelastete Ausfolgen von zusätzlichen Nahrungsund Genußmittel an den Strafgefangenen Gerhard B*** in einem Ausmaß, das eklatant über das hinausgeht, was gemäß §§ 30 Abs 3, 34 StVG zulässig ist, stellt wegen seiner Auswirkungen auf die Zwecke des Strafvollzugs und der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt eine Manipulation dar, die jenen Rechtshandlungen, zu welchen ein Justizwachebeamter in Ausübung seiner ihm als solchem obliegenden spezifischen Amtsbefugnisse berufen ist, jedenfalls einigermaßen gleichwertig ist (vgl hiezu abermals SSt 55/85; ebenso OGH 19.11.1987, 13 Os 112/87). Da Strafvollzugsbedienstete innerhalb der Grenzen der zitierten Bestimmungen des StVG an sich befugt sind, Nahrungs- und Genußmittel (geringen Wertes) sowie Bedarfsgegenstände einem Strafgefangenen auszufolgen (vgl Kunst, StVG Anm 3 zu § 30), handelt es sich bei der Übergabe solcher Sachen an Strafgefangene auch nicht - wie dies der Beschwerdeführer vermeint - um Verrichtungen, die niemals ein Amtsgeschäft eines Justizwachebeamten sein können, womit sich der vorliegende Sachverhalt von jenen Fällen unterscheidet, in welchen Beamte Handlungen vornehmen, zu denen sie schon in abstracto nicht befugt sind.Für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers ist daraus aber nichts zu gewinnen. Denn das dem Beschwerdeführer (zu Punkt 2 des Urteilsspruches) angelastete Ausfolgen von zusätzlichen Nahrungsund Genußmittel an den Strafgefangenen Gerhard B*** in einem Ausmaß, das eklatant über das hinausgeht, was gemäß Paragraphen 30, Absatz 3, 34, StVG zulässig ist, stellt wegen seiner Auswirkungen auf die Zwecke des Strafvollzugs und der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt eine Manipulation dar, die jenen Rechtshandlungen, zu welchen ein Justizwachebeamter in Ausübung seiner ihm als solchem obliegenden spezifischen Amtsbefugnisse berufen ist, jedenfalls einigermaßen gleichwertig ist vergleiche hiezu abermals SSt 55/85; ebenso OGH 19.11.1987, 13 Os 112/87). Da Strafvollzugsbedienstete innerhalb der Grenzen der zitierten Bestimmungen des StVG an sich befugt sind, Nahrungs- und Genußmittel (geringen Wertes) sowie Bedarfsgegenstände einem Strafgefangenen auszufolgen vergleiche Kunst, StVG Anmerkung 3 zu Paragraph 30,), handelt es sich bei der Übergabe solcher Sachen an Strafgefangene auch nicht - wie dies der Beschwerdeführer vermeint - um Verrichtungen, die niemals ein Amtsgeschäft eines Justizwachebeamten sein können, womit sich der vorliegende Sachverhalt von jenen Fällen unterscheidet, in welchen Beamte Handlungen vornehmen, zu denen sie schon in abstracto nicht befugt sind.
Das gilt gleichermaßen aber auch für die dem Beschwerdeführer (unter Punkt 1 des Urteilsspruches) angelastete Entgegennahme von Geld aus dem Besitz des Strafgefangenen Gerhard B***, das diesem nicht ordnungsgemäß überlassen worden ist (§ 37 Abs 1 StVG; vgl auch § 33 Abs 1 StVG), in Abwicklung eines Geschäftes zwischen dem Genannten und dem Beschwerdeführer, das generell zwischen Strafgefangenen und Strafvollzugsbediensteten verboten ist (§ 30 Abs 1 StVG). Auch in dieser Beziehung hat der Beschwerdeführer - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - seine Befugnisse als in der Strafvollzugsanstalt Garsten Dienst versehender Justizwachebeamter mißbraucht, wobei es ohne Relevanz ist, daß er im Tatzeitpunkt nicht zur Dienstleistung in der Außenstelle dieser Vollzugsanstalt eingeteilt gewesen ist. Denn der Beschwerdeführer war Strafvollzugsbediensteter in der Strafvollzugsanstalt Garsten, zu welcher auch die Anstaltsökonomie Strassergut gehört; sein - amtliches Handeln auch sachlich begrenzender - Zuständigkeitsbereich (vgl SSt 47/30) erstreckte sich somit auch auf die Anstaltsökonomie, weshalb es unerheblich ist, ob er im Tatzeitpunkt gerade dort oder in einem anderen Teil der Vollzugsanstalt Dienst versehen hat. Ebenso unerheblich für die rechtliche Beurteilung ist es aber auch, ob sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Begehung der inkriminierten Taten gerade im Dienst befunden hat oder nicht. Der Befugnismißbrauch des Beschwerdeführers besteht auch im gegebenen Zusammenhang (primär) in einem aktiven Tun, nämlich darin, daß er sich in verbotene Geschäfte mit dem Strafgefangenen Gerhard B*** einließ und in deren Abwicklung insgesamt 11.000 S von dem genannten Strafgefangenen entgegennahm. Davon abgesehen ist ein für eine bestimmte Strafvollzugsanstalt zuständiger Justizwachebeamter während seines Aufenthaltes in der Vollzugsanstalt unbeschadet der jeweiligen Diensteinteilung für den gesamten Bereich der Anstalt zur Erfüllung seiner spezifischen Vollzugsaufgaben verpflichtet; es trifft ihn demnach auf Grund des ihm übertragenen Amtes auch die Rechtspflicht (§ 2 StGB), dann, wenn er feststellt, daß ein Strafgefangener Geld besitzt, das ihm nicht ordnungsgemäß überlassen worden ist, den Verfall dieses Geldes zugunsten des Bundes zu veranlassen (§ 37 Abs 1 StVG). Unterläßt er dies, indem er das entdeckte Geld an sich nimmt und es nicht dem Verfall zuführt, so hat er (auch) dadurch seine ihm obliegenden Befugnisse als Justizwachebeamter der betreffenden Vollzugsanstalt mißbraucht, wobei die solcherart bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung einem Befugnismißbrauch durch aktives Tun gleichwertig ist. Soweit im Gerichtstag von der Verteidigung ins Treffen geführt wurde, daß die §§ 30, 33 und 34 StVG Verhaltensvorschriften für die Strafgefangenen, nicht aber für die Strafvollzugsbediensteten normieren, so genügt es, auf die Vorschrift des § 102 Abs 1 StVG zu verweisen, wonach die Vollzugsbeamten darüber zu wachen haben, daß sich die Strafgefangenen den Bestimmungen des StVG gemäß verhalten. Dem Schuldspruch wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt haftet demnach der reklamierte Rechtsirrtum nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde - übereinstimmend (im Ergebnis) mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen war. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Das gilt gleichermaßen aber auch für die dem Beschwerdeführer (unter Punkt 1 des Urteilsspruches) angelastete Entgegennahme von Geld aus dem Besitz des Strafgefangenen Gerhard B***, das diesem nicht ordnungsgemäß überlassen worden ist (Paragraph 37, Absatz eins, StVG; vergleiche auch Paragraph 33, Absatz eins, StVG), in Abwicklung eines Geschäftes zwischen dem Genannten und dem Beschwerdeführer, das generell zwischen Strafgefangenen und Strafvollzugsbediensteten verboten ist (Paragraph 30, Absatz eins, StVG). Auch in dieser Beziehung hat der Beschwerdeführer - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - seine Befugnisse als in der Strafvollzugsanstalt Garsten Dienst versehender Justizwachebeamter mißbraucht, wobei es ohne Relevanz ist, daß er im Tatzeitpunkt nicht zur Dienstleistung in der Außenstelle dieser Vollzugsanstalt eingeteilt gewesen ist. Denn der Beschwerdeführer war Strafvollzugsbediensteter in der Strafvollzugsanstalt Garsten, zu welcher auch die Anstaltsökonomie Strassergut gehört; sein - amtliches Handeln auch sachlich begrenzender - Zuständigkeitsbereich vergleiche SSt 47/30) erstreckte sich somit auch auf die Anstaltsökonomie, weshalb es unerheblich ist, ob er im Tatzeitpunkt gerade dort oder in einem anderen Teil der Vollzugsanstalt Dienst versehen hat. Ebenso unerheblich für die rechtliche Beurteilung ist es aber auch, ob sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Begehung der inkriminierten Taten gerade im Dienst befunden hat oder nicht. Der Befugnismißbrauch des Beschwerdeführers besteht auch im gegebenen Zusammenhang (primär) in einem aktiven Tun, nämlich darin, daß er sich in verbotene Geschäfte mit dem Strafgefangenen Gerhard B*** einließ und in deren Abwicklung insgesamt 11.000 S von dem genannten Strafgefangenen entgegennahm. Davon abgesehen ist ein für eine bestimmte Strafvollzugsanstalt zuständiger Justizwachebeamter während seines Aufenthaltes in der Vollzugsanstalt unbeschadet der jeweiligen Diensteinteilung für den gesamten Bereich der Anstalt zur Erfüllung seiner spezifischen Vollzugsaufgaben verpflichtet; es trifft ihn demnach auf Grund des ihm übertragenen Amtes auch die Rechtspflicht (Paragraph 2, StGB), dann, wenn er feststellt, daß ein Strafgefangener Geld besitzt, das ihm nicht ordnungsgemäß überlassen worden ist, den Verfall dieses Geldes zugunsten des Bundes zu veranlassen (Paragraph 37, Absatz eins, StVG). Unterläßt er dies, indem er das entdeckte Geld an sich nimmt und es nicht dem Verfall zuführt, so hat er (auch) dadurch seine ihm obliegenden Befugnisse als Justizwachebeamter der betreffenden Vollzugsanstalt mißbraucht, wobei die solcherart bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung einem Befugnismißbrauch durch aktives Tun gleichwertig ist. Soweit im Gerichtstag von der Verteidigung ins Treffen geführt wurde, daß die Paragraphen 30, 33 und 34 StVG Verhaltensvorschriften für die Strafgefangenen, nicht aber für die Strafvollzugsbediensteten normieren, so genügt es, auf die Vorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, StVG zu verweisen, wonach die Vollzugsbeamten darüber zu wachen haben, daß sich die Strafgefangenen den Bestimmungen des StVG gemäß verhalten. Dem Schuldspruch wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt haftet demnach der reklamierte Rechtsirrtum nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde - übereinstimmend (im Ergebnis) mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen war. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.