Rechtssatz RS0096468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096468
Entscheidungsdatum
07.03.2016
Rechtssatz
Alle den Strafvollzug und die Vollziehung der Untersuchungshaft betreffenden Tätigkeiten von Justizwachebeamten sind Amtsgeschäfte, insbesondere auch die Überwachung des Verkehrs der Häftlinge mit der Außenwelt.
Entscheidungstexte
- 9 Os 162/84
Entscheidungstext OGH 11.12.1984 9 Os 162/84
Veröff: SSt 55/85
- 13 Os 112/87
Entscheidungstext OGH 19.11.1987 13 Os 112/87
Vgl auch; Beisatz: Die Verhinderung des unerlaubten Besitzes von Gegenständen, der den Zwecken der Anhaltung widerstreitet, gehört zum spezifischen Aufgabenbereich eines Justizwachebeamten bei der ihm obliegenden Überwachung eines Strafgefangenen. (T1)
- 16 Os 38/90
Entscheidungstext OGH 14.12.1990 16 Os 38/90
Vgl auch; Beisatz: Das Ausfolgen zusätzlicher Nahrungsmittel und Genußmittel an einen Strafgefangenen (in einem das zufolge §§ 30 Abs 3, 34 StVG zulässige weit übersteigenden Ausmaß) stellt wegen seiner Auswirkungen auf die Zwecke des Strafvollzuges und der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt eine Manipulation dar, die jenen Rechtshandlungen, zu welchen ein Justizwachebeamter in Ausübung seiner ihm als solchem obliegenden spezifischen Amtsbefugnisse berufen ist, jedenfalls einigermaßen gleichwertig ist. (T2)
Veröff: EvBl 1991/72 S 318
- 13 Os 10/96
Entscheidungstext OGH 10.04.1996 13 Os 10/96
Vgl auch; Beisatz: Die Unterbindung des Erwerbes und Besitzes von Suchtgift durch Strafgefangene ist ein wesentliches Ziel des Strafvollzuges. (T3)
- 17 Os 3/15t
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 17 Os 3/15t
Auch; Beisatz: Hier: Überlassen eines Mobiltelefons. (T4)
- 17 Os 31/15k
Entscheidungstext OGH 07.03.2016 17 Os 31/15k
Auch; Beisatz: Hier: Überlassen von Mobiltelefonen, Nahrungsmittel und sonstigen Gegenständen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096468
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0090OS00162_8400000_004