Der ausschließlich gegen die Annahme dieser Deliktsqualifikation gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und Z 9 lit. a (gemeint: Z 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** kommt keine Berechtigung zu.Der ausschließlich gegen die Annahme dieser Deliktsqualifikation gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, (gemeint: Ziffer 10,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** kommt keine Berechtigung zu.
Soweit er die Aussage der Zeugin S***** - als Grundlage für die Feststellung von Tätlichkeiten aller Angeklagten gegen N***** noch im Lokal sowie einer diesen Tätlichkeiten vorausgegangenen, darauf bezogenen Willenseinigung zwischen ihnen (US 4 vso) - in ihrer Beweiskraft zu erschüttern trachtet, ficht er im Rahmen der Mängelrüge gleichwie der Rechtsrüge nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Formelle Begründungsfehler des Urteils (Z 5) oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts (iS der Anfechtungserklärung: Z 10) werden damit gar nicht behauptet.Soweit er die Aussage der Zeugin S***** - als Grundlage für die Feststellung von Tätlichkeiten aller Angeklagten gegen N***** noch im Lokal sowie einer diesen Tätlichkeiten vorausgegangenen, darauf bezogenen Willenseinigung zwischen ihnen (US 4 vso) - in ihrer Beweiskraft zu erschüttern trachtet, ficht er im Rahmen der Mängelrüge gleichwie der Rechtsrüge nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Formelle Begründungsfehler des Urteils (Ziffer 5,) oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts (iS der Anfechtungserklärung: Ziffer 10,) werden damit gar nicht behauptet.
Nicht stichhältig ist der in Ausführung der Rechtsrüge sachlich einen Begründungsmangel (Z 5) reklamierende Einwand, die Urteilsbegründung sei insofern "gänzlich unlogisch" und widerspreche "allen Denkgesetzen", als die Konstatierung, daß P***** die Mitangeklagten nicht in der Absicht zu Hilfe rief, "Beistand oder Unterstützung" zu erbitten, darauf gestützt wird, daß er als Aggressor "eine solche" nicht nötig gehabt habe und daß dazu "auch noch kein Grund" vorgelegen sei (US 3 f.).Nicht stichhältig ist der in Ausführung der Rechtsrüge sachlich einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) reklamierende Einwand, die Urteilsbegründung sei insofern "gänzlich unlogisch" und widerspreche "allen Denkgesetzen", als die Konstatierung, daß P***** die Mitangeklagten nicht in der Absicht zu Hilfe rief, "Beistand oder Unterstützung" zu erbitten, darauf gestützt wird, daß er als Aggressor "eine solche" nicht nötig gehabt habe und daß dazu "auch noch kein Grund" vorgelegen sei (US 3 f.).
Denn die mit diesen Formulierungen zum Ausdruck gebrachte Überzeugung, daß P***** mit dem in Rede stehenden Zuruf M***** und B***** nicht etwa zur Abwehr von gegen ihn gerichteten Angriffen der Jugoslawen - oder gar zu einer Nothilfe (§ 3 StGB) ihnen gegenüber - veranlassen wollte, sondern vielmehr zu aktiven Tätlichkeiten gegen sie, konnte das Erstgericht sehr wohl logisch und empirisch unbedenklich aus jener Situation ableiten, in der sich der Genannte zur Zeit dieses Zurufs befand: Auch mit einem - bei der hier aktuellen Rüge nichtDenn die mit diesen Formulierungen zum Ausdruck gebrachte Überzeugung, daß P***** mit dem in Rede stehenden Zuruf M***** und B***** nicht etwa zur Abwehr von gegen ihn gerichteten Angriffen der Jugoslawen - oder gar zu einer Nothilfe (Paragraph 3, StGB) ihnen gegenüber - veranlassen wollte, sondern vielmehr zu aktiven Tätlichkeiten gegen sie, konnte das Erstgericht sehr wohl logisch und empirisch unbedenklich aus jener Situation ableiten, in der sich der Genannte zur Zeit dieses Zurufs befand: Auch mit einem - bei der hier aktuellen Rüge nicht
relevierten - derartigen Vorhaben steht das den Entscheidungsgründen entgegengehaltene Argument, daß er die Mitangeklagten doch offensichtlich deshalb zu Hilfe gerufen habe, weil er beim Anpöbeln der drei Jugoslawen seine eigene Kraft überschätzt und sich dann einer Übermacht gegenübergesehen habe, durchaus nicht im Widerspruch.
Ins Leere hinwieder gehen die (abermals im Rahmen der Rechtsrüge erhobenen) Beschwerdeeinwände gegen eine vermeintliche Tatsachenannahme des Inhalts, daß alle drei Angeklagten schon vor dem erörterten Zuruf P***** an M***** und B***** stillschweigend ein gemeinsames Vorgehen gegen die Jugoslawen verabredet hätten (der Sache nach teilweise Z 5): Insoweit hat nämlich das Schöffengericht ohnehin unmißverständlich festgestellt, daß eine Verabredung der Angeklagten miteinander in bezug auf einen Raufhandel gegen N***** erst als Folge dieses Zurufs und auch in Ansehung von Mißhandlungen gegen alle drei Jugoslawen erst im Anschluß daran - wiewohl jedenfalls noch vor dem Eingreifen auch von K***** und H***** in jenen Raufhandel - stillschweigend getroffen wurde (US 3 vso).Ins Leere hinwieder gehen die (abermals im Rahmen der Rechtsrüge erhobenen) Beschwerdeeinwände gegen eine vermeintliche Tatsachenannahme des Inhalts, daß alle drei Angeklagten schon vor dem erörterten Zuruf P***** an M***** und B***** stillschweigend ein gemeinsames Vorgehen gegen die Jugoslawen verabredet hätten (der Sache nach teilweise Ziffer 5,): Insoweit hat nämlich das Schöffengericht ohnehin unmißverständlich festgestellt, daß eine Verabredung der Angeklagten miteinander in bezug auf einen Raufhandel gegen N***** erst als Folge dieses Zurufs und auch in Ansehung von Mißhandlungen gegen alle drei Jugoslawen erst im Anschluß daran - wiewohl jedenfalls noch vor dem Eingreifen auch von K***** und H***** in jenen Raufhandel - stillschweigend getroffen wurde (US 3 vso).
Die zutreffend auf eben diesen Verabredungs-Zeitraum abgestellte Rechtsrüge (sachlich Z 10) indessen läßt beim Versuch aufzuzeigen, daß der gemeinsame Tatentschluß aller Angeklagten dementsprechend (jeweils) erst nach dem - für die Annahme einer qualifizierenden Verbindung iS § 84 Abs. 2 Z 2 StGB als letztmöglicher Zeitpunkt maßgebenden (vgl. SSt. 50/10 ua) - Beginn der Tatausführung gefaßt worden sei, eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.Die zutreffend auf eben diesen Verabredungs-Zeitraum abgestellte Rechtsrüge (sachlich Ziffer 10,) indessen läßt beim Versuch aufzuzeigen, daß der gemeinsame Tatentschluß aller Angeklagten dementsprechend (jeweils) erst nach dem - für die Annahme einer qualifizierenden Verbindung iS Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB als letztmöglicher Zeitpunkt maßgebenden vergleiche SSt. 50/10 ua) - Beginn der Tatausführung gefaßt worden sei, eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Setzt sich doch der Beschwerdeführer bei der Bezugnahme darauf, daß P***** nach den Entscheidungsgründen bereits vor seinem Zuruf an M***** und B***** "selbständig gegen die drei Jugoslawen zu stänkern begonnen" habe, darüber hinweg, daß das Erstgericht letzterem den zur Tatbestandsverwirklichung nach § 83 (Abs. 1 oder Abs. 2) StGB erforderlichen (Verletzungs- oder Mißhandlungs-) Vorsatz nicht als schon dabei gefaßt - also auch nicht als schon seinen einleitenden tätlichen Provokationen gegen N***** zugrunde gelegen - unterstellte, sondern vielmehr als erst seine Aufforderung an die beiden Mitangeklagten, gegen N***** tätlich zu werden, auslösende Motivation konstatierte (US 3 f.). Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen gesetzmäßig ausgeführt werden. Darnach kann nach dem soeben Gesagten erst das im Anschluß an den Zuruf P***** an M***** und B***** gesetzte Tatverhalten aller Angeklagten (sowohl gegen N***** als auch gegen K*****) als Beginn der - das Vergehen nach § 83 (Abs. 1 oder Abs. 2) StGB verwirklichenden - (jeweiligen) Tatausführung verstanden werden.Setzt sich doch der Beschwerdeführer bei der Bezugnahme darauf, daß P***** nach den Entscheidungsgründen bereits vor seinem Zuruf an M***** und B***** "selbständig gegen die drei Jugoslawen zu stänkern begonnen" habe, darüber hinweg, daß das Erstgericht letzterem den zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 83, (Absatz eins, oder Absatz 2,) StGB erforderlichen (Verletzungs- oder Mißhandlungs-) Vorsatz nicht als schon dabei gefaßt - also auch nicht als schon seinen einleitenden tätlichen Provokationen gegen N***** zugrunde gelegen - unterstellte, sondern vielmehr als erst seine Aufforderung an die beiden Mitangeklagten, gegen N***** tätlich zu werden, auslösende Motivation konstatierte (US 3 f.). Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen gesetzmäßig ausgeführt werden. Darnach kann nach dem soeben Gesagten erst das im Anschluß an den Zuruf P***** an M***** und B***** gesetzte Tatverhalten aller Angeklagten (sowohl gegen N***** als auch gegen K*****) als Beginn der - das Vergehen nach Paragraph 83, (Absatz eins, oder Absatz 2,) StGB verwirklichenden - (jeweiligen) Tatausführung verstanden werden.
Dazu ist demnach nur noch ergänzend klarzustellen, daß die einleitenden Handgreiflichkeiten des Angeklagten P***** gegen N***** selbst dann, wenn sie (bei dahingehenden Feststellungen) bereits objektiv und subjektiv als Ausführungshandlungen zu dem in Rede stehenden Vergehen zu beurteilen wären, nach Lage des Falles keineswegs auch schon einem Beginn der Tatausführung gegen K***** gleichgesetzt werden könnten, der erst später in die Auseinandersetzung eingriff (vgl. hiezu Burgstaller im WK § 84 Rz 51 aE).Dazu ist demnach nur noch ergänzend klarzustellen, daß die einleitenden Handgreiflichkeiten des Angeklagten P***** gegen N***** selbst dann, wenn sie (bei dahingehenden Feststellungen) bereits objektiv und subjektiv als Ausführungshandlungen zu dem in Rede stehenden Vergehen zu beurteilen wären, nach Lage des Falles keineswegs auch schon einem Beginn der Tatausführung gegen K***** gleichgesetzt werden könnten, der erst später in die Auseinandersetzung eingriff vergleiche hiezu Burgstaller im WK Paragraph 84, Rz 51 aE).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur - die bei ihrer die Annahme der Qualifikation nach § 84 Abs. 2 Z 2 StGB ablehnenden Stellungnahme von der nach dem Gesagten durch die Entscheidungsgründe nicht hinreichend gedeckten (und zudem zwischen den Tätlichkeiten gegen N***** einerseits sowie gegen K***** anderseits nicht differenzierenden) Prämisse ausgeht, P***** habe bereits vor dem Eingreifen von M***** und B***** in seine Auseinandersetzung mit N***** bereits mit der Ausführung des Vergehens nach § 83 Abs. 2 StGB begonnen - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 295 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur - die bei ihrer die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB ablehnenden Stellungnahme von der nach dem Gesagten durch die Entscheidungsgründe nicht hinreichend gedeckten (und zudem zwischen den Tätlichkeiten gegen N***** einerseits sowie gegen K***** anderseits nicht differenzierenden) Prämisse ausgeht, P***** habe bereits vor dem Eingreifen von M***** und B***** in seine Auseinandersetzung mit N***** bereits mit der Ausführung des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB begonnen - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 295, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten P***** und M***** fällt demzufolge in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten P***** und M***** fällt demzufolge in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).