Dem ist beizupflichten. Denn die in § 21 Abs. 1 StGB als Voraussetzung einer einweisungstauglichen Anlaßtat normierte Strafdrohung von über einem Jahr Freiheitsstrafe ist auf eine Tat zu beziehen; daß sie sich nur infolge der gemäß § 29 StGB gebotenen Zusammenrechnung der Werte oder Schadensbeträge mehrerer Taten derselben Art bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten ergibt, genügt nicht (EvBl. 1980/203 = ÖJZ-LSK 1980/117; SSt. 56/8 = EvBl. 1985/135). Da im angefochtenen Urteil - wiewohl die Verfahrensergebnisse die Annahme des für ein fortgesetztes Delikt essentiellen Gesamtvorsatzes ermöglicht hätten -,nicht als erwiesen angenommen worden ist, daß der Beschwerdeführer die einzelnen vom Punkt I/1 des Urteilsspruches erfaßten Angriffshandlungen im Fortsetzungszusammenhang begangen hat, sodaß sie deshalb rechtlich als eine einzige Tat zu beurteilen wären, verwirklicht nach den Urteilsfeststellungen jede dieser Taten (wegen der mithin gebotenen isolierten Betrachtung) nur das (wenngleich mehrmals wiederholte) Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Dieses Vergehen ist aber nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) bedroht, weshalb es als Anlaßtat gemäß § 21 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt. Dem Punkt I/1 des Urteilsspruches liegen demnach Taten zugrunde, die eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht zu tragen vermögen.Dem ist beizupflichten. Denn die in Paragraph 21, Absatz eins, StGB als Voraussetzung einer einweisungstauglichen Anlaßtat normierte Strafdrohung von über einem Jahr Freiheitsstrafe ist auf eine Tat zu beziehen; daß sie sich nur infolge der gemäß Paragraph 29, StGB gebotenen Zusammenrechnung der Werte oder Schadensbeträge mehrerer Taten derselben Art bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten ergibt, genügt nicht (EvBl. 1980/203 = ÖJZ-LSK 1980/117; SSt. 56/8 = EvBl. 1985/135). Da im angefochtenen Urteil - wiewohl die Verfahrensergebnisse die Annahme des für ein fortgesetztes Delikt essentiellen Gesamtvorsatzes ermöglicht hätten -,nicht als erwiesen angenommen worden ist, daß der Beschwerdeführer die einzelnen vom Punkt I/1 des Urteilsspruches erfaßten Angriffshandlungen im Fortsetzungszusammenhang begangen hat, sodaß sie deshalb rechtlich als eine einzige Tat zu beurteilen wären, verwirklicht nach den Urteilsfeststellungen jede dieser Taten (wegen der mithin gebotenen isolierten Betrachtung) nur das (wenngleich mehrmals wiederholte) Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. Dieses Vergehen ist aber nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) bedroht, weshalb es als Anlaßtat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht in Betracht kommt. Dem Punkt I/1 des Urteilsspruches liegen demnach Taten zugrunde, die eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht zu tragen vermögen.
Nach der (in EvBl. 1980/203 veröffentlichten) Entscheidung vom 15. April 1980, 10 Os 162/79, auf welche sich auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme bezieht, setzt eine in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO anzunehmende Überschreitung der Einweisungsbefugnis voraus, daß dem Betroffenen keine einzige Tat zur Last fällt, die für sich allein (aufgrund der für sie geltenden Strafdrohung) die Anordnung der Einweisung zu tragen vermag. Liegt dem Betroffenen dagegen neben einer für eine Einweisung nicht tragfähigen Tat auch nur eine einzige andere Tat zur Last, die schon für sich allein mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, dann kommt insoweit eine Überschreitung der Einweisungsbefugnis nicht in Betracht; diesfalls ist aber die Feststellung der betreffenden (nicht einweisungsfähigen) Tat (im Urteilstenor) in sonstiger sinngemäßer Anwendung der in § 281 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe anfechtbar.Nach der (in EvBl. 1980/203 veröffentlichten) Entscheidung vom 15. April 1980, 10 Os 162/79, auf welche sich auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme bezieht, setzt eine in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO anzunehmende Überschreitung der Einweisungsbefugnis voraus, daß dem Betroffenen keine einzige Tat zur Last fällt, die für sich allein (aufgrund der für sie geltenden Strafdrohung) die Anordnung der Einweisung zu tragen vermag. Liegt dem Betroffenen dagegen neben einer für eine Einweisung nicht tragfähigen Tat auch nur eine einzige andere Tat zur Last, die schon für sich allein mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, dann kommt insoweit eine Überschreitung der Einweisungsbefugnis nicht in Betracht; diesfalls ist aber die Feststellung der betreffenden (nicht einweisungsfähigen) Tat (im Urteilstenor) in sonstiger sinngemäßer Anwendung der in Paragraph 281, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe anfechtbar.
Bezogen auf den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, daß sich der Beschwerdeführer zwar nicht dadurch als beschwert erachten kann, daß seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch (wenngleich unzulässig) auf die im Punkt I/1 des Urteilsspruches bezeichneten Taten gestützt wurde, weil ihm überdies (zu den Punkten I/2 und II/) Taten zur Last liegen, die (unbestritten) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht und demnach einweisungstaugliche (Anlaß-)Taten sind; da jedoch bereits der im Spruch des Einweisungserkenntnisses erhobene Vorwurf irgendeiner Tat (und nicht erst der einer einweisungstauglichen Anlaßtat) das Anfechtungsinteresse des Betroffenen begründet und demnach die Feststellung nicht einweisungstauglicher Taten (zwar nicht aus Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO, aber) in analoger Anwendung der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 10 StPO anfechtbar ist, müßte auf die gegen den Punkte I/1 des angefochtenen Urteils erhobenen, die Gründe der Z 3, 5, 5 a und 9 lit. a der zitierten Gesetzesstelle relevierenden Beschwerdeeinwände meritorisch eingegangen werden.Bezogen auf den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, daß sich der Beschwerdeführer zwar nicht dadurch als beschwert erachten kann, daß seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch (wenngleich unzulässig) auf die im Punkt I/1 des Urteilsspruches bezeichneten Taten gestützt wurde, weil ihm überdies (zu den Punkten I/2 und II/) Taten zur Last liegen, die (unbestritten) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht und demnach einweisungstaugliche (Anlaß-)Taten sind; da jedoch bereits der im Spruch des Einweisungserkenntnisses erhobene Vorwurf irgendeiner Tat (und nicht erst der einer einweisungstauglichen Anlaßtat) das Anfechtungsinteresse des Betroffenen begründet und demnach die Feststellung nicht einweisungstauglicher Taten (zwar nicht aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, aber) in analoger Anwendung der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 StPO anfechtbar ist, müßte auf die gegen den Punkte I/1 des angefochtenen Urteils erhobenen, die Gründe der Ziffer 3, 5, 5, a und 9 Litera a, der zitierten Gesetzesstelle relevierenden Beschwerdeeinwände meritorisch eingegangen werden.
Der Oberste Gerichtshof vermag indes die in der Entscheidung 10 Os 162/79 vertretene, eingangs wiedergegebene Rechtsauffassung nicht aufrecht zu erhalten:
Zu den unabdingbaren materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB gehört es, daß der Betroffene eine Tat begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist; daraus folgt, daß eine solche Anordnung auf eine Tat, die dem bezeichneten Erfordernis nicht entspricht, nicht gestützt werden darf. Liegt dem Betroffenen nur eine Tat zur Last, die nicht mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, so hat das Gericht den Einweisungsantrag abzuweisen; ordnet es dennoch die Unterbringung des Täters in einer Anstalt gemäß § 21 Abs. 1 StGB an, so ist sein Erkenntnis nichtig im Sinn der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO, weil das Gericht seine Einweisungsbefugnis überschritten hat. Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch diese Taten betrifft, abzuweisen; stützt es jedoch (rechtsirrig) sein Einweisungserkenntnis spruchgemäß auch auf diese Taten, dann hat es insoweit (gleichfalls) seine Einweisungsbefugnis überschritten, womit das Erkenntnis in diesem Punkt nichtig im Sinn der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO ist, und zwar unbeschadet dessen, daß dem Betroffenen daneben auch eine einweisungsrelevante Anlaßtat zur Last liegt, denn der im Urteilstenor dekretierte Tatvorwurf kann von der darauf gestützten Sanktion nicht getrennt werden; diese basiert im bezeichneten Fall aber auch auf Taten, die die Einweisung nicht zu tragen vermögen. Durch die darin gelegene Nichtigkeit ist der Betroffene beschwert, zumal nicht gesagt werden kann, daß die nicht einweisungsrelevanten Taten bloß überflüssigerweise und ohne irgendwelche nachteiligen Wirkungen für den Betroffenen in den Urteilsspruch aufgenommen worden seien. Daher kann eine Unanfechtbarkeit des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung nicht daraus abgeleitet werden, daß die Einweisung ohnedies bereits durch eine andere, diese recte tragende Tat gedeckt ist.Zu den unabdingbaren materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Anstaltsunterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB gehört es, daß der Betroffene eine Tat begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist; daraus folgt, daß eine solche Anordnung auf eine Tat, die dem bezeichneten Erfordernis nicht entspricht, nicht gestützt werden darf. Liegt dem Betroffenen nur eine Tat zur Last, die nicht mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, so hat das Gericht den Einweisungsantrag abzuweisen; ordnet es dennoch die Unterbringung des Täters in einer Anstalt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB an, so ist sein Erkenntnis nichtig im Sinn der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil das Gericht seine Einweisungsbefugnis überschritten hat. Liegen dem Betroffenen mehrere Taten zur Last, von denen nur eine den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB entspricht, während die anderen zufolge der für sie maßgebenden Strafdrohung nicht einweisungsrelevant sein können, so hat das Gericht den Einweisungsantrag, soweit er auch diese Taten betrifft, abzuweisen; stützt es jedoch (rechtsirrig) sein Einweisungserkenntnis spruchgemäß auch auf diese Taten, dann hat es insoweit (gleichfalls) seine Einweisungsbefugnis überschritten, womit das Erkenntnis in diesem Punkt nichtig im Sinn der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist, und zwar unbeschadet dessen, daß dem Betroffenen daneben auch eine einweisungsrelevante Anlaßtat zur Last liegt, denn der im Urteilstenor dekretierte Tatvorwurf kann von der darauf gestützten Sanktion nicht getrennt werden; diese basiert im bezeichneten Fall aber auch auf Taten, die die Einweisung nicht zu tragen vermögen. Durch die darin gelegene Nichtigkeit ist der Betroffene beschwert, zumal nicht gesagt werden kann, daß die nicht einweisungsrelevanten Taten bloß überflüssigerweise und ohne irgendwelche nachteiligen Wirkungen für den Betroffenen in den Urteilsspruch aufgenommen worden seien. Daher kann eine Unanfechtbarkeit des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung nicht daraus abgeleitet werden, daß die Einweisung ohnedies bereits durch eine andere, diese recte tragende Tat gedeckt ist.
Die Auffassung hinwieder, es könne ohnehin die Feststellung der nicht einweisungsfähigen Tat(en) im Urteilstenor in sonstiger Anwendung der im § 281 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe bekämpft werden, womit sichergestellt sei, daß dem Betroffenen nicht spruchgemäß eine Tat angelastet werde, die er gar nicht begangen habe oder die keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörende strafbedrohte Handlung begründe, läuft konsequenterweise darauf hinaus, daß dann, wenn in Ansehung einer solchen Tat etwa ein Begründungs- oder Feststellungsmangel mit Erfolg releviert wird, der zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz zwingt (§§ 285 e, 288 Abs. 2 Z 3 Satz 2 StPO), im neu durchzuführenden Verfahren über eine Tat verhandelt und entschieden werden müßte, auf welche eine Anstaltseinweisung gemäß § 21 Abs. 1 StGB niemals gestützt werden darf, womit die Verfahrenserneuerung aber ins Leere gehen muß. Gleiches gilt für den Fall einer Wiederaufnahme des Verfahrens in bezug auf eine derartige, im Spruch des Einweisungserkenntnisses festgestellte Tat (§ 433 Abs. 2 StPO). Indem das Erstgericht das Einweisungserkenntnis auch auf die im Punkt I/1 des Urteilsspruches bezeichneten, dem Erfordernis einer Anlaßtat gemäß § 21 Abs. 1 StGB nicht entsprechenden Taten gestützt hat, hat es demnach seine Einweisungsbefugnis überschritten, wie dies die Beschwerde im Ergebnis zutreffend rügt.Die Auffassung hinwieder, es könne ohnehin die Feststellung der nicht einweisungsfähigen Tat(en) im Urteilstenor in sonstiger Anwendung der im Paragraph 281, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe bekämpft werden, womit sichergestellt sei, daß dem Betroffenen nicht spruchgemäß eine Tat angelastet werde, die er gar nicht begangen habe oder die keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörende strafbedrohte Handlung begründe, läuft konsequenterweise darauf hinaus, daß dann, wenn in Ansehung einer solchen Tat etwa ein Begründungs- oder Feststellungsmangel mit Erfolg releviert wird, der zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz zwingt (Paragraphen 285, e, 288 Absatz 2, Ziffer 3, Satz 2 StPO), im neu durchzuführenden Verfahren über eine Tat verhandelt und entschieden werden müßte, auf welche eine Anstaltseinweisung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB niemals gestützt werden darf, womit die Verfahrenserneuerung aber ins Leere gehen muß. Gleiches gilt für den Fall einer Wiederaufnahme des Verfahrens in bezug auf eine derartige, im Spruch des Einweisungserkenntnisses festgestellte Tat (Paragraph 433, Absatz 2, StPO). Indem das Erstgericht das Einweisungserkenntnis auch auf die im Punkt I/1 des Urteilsspruches bezeichneten, dem Erfordernis einer Anlaßtat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht entsprechenden Taten gestützt hat, hat es demnach seine Einweisungsbefugnis überschritten, wie dies die Beschwerde im Ergebnis zutreffend rügt.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war somit insoweit spruchgemäß zu erkennen.
Im übrigen kommt der Beschwerde jedoch keine Berechtigung zu:
Aus der erstgerichtlichen Annahme, daß der Beschwerdeführer aus Haß auf Beamte und Einrichtungen des Gendarmeriepostens Mödling sämtliche Reifen eines Streifenwagens beschädigte, ergibt sich entgegen dem einen Feststellungsmangel reklamierenden Beschwerdevorbringen zu Punkt I/2 des Urteilsspruches, daß der Vorsatz des Beschwerdeführers (nicht nur auf Sachbeschädigung, sondern) auch auf die Vereitelung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gendarmeriefahrzeugs (als einer gemäß § 126 Abs. 1 Z 5 StGB besonders geschützten Sache) gerichtet gewesen ist (vgl. SSt. 49/44). Vorsätzlich handeln kann aber auch ein Zurechnungsunfähiger, mangelt es diesem doch (zwar) an der Schuldfähigkeit, nicht aber an der Fähigkeit zu einer tatbestandsmäßigen Vorstellung und einem tatbestandsbezogenen Wollen (vgl. SSt. 55/15; Maurach-Zipf AT Teilband 17 § 22 Rz 3). Zum Faktum II/ hat der Beschwerdeführer - ausgenommen bei seiner Befragung am 18.Mai 1987 durch einen erhebenden Gendarmeriebeamten (S 15, 23/Bd. I iVm S 263 f, 339 f/Bd. II) - die Inbrandsetzung des abgestellten Kraftwagens in Abrede gestellt (S 69 a verso/Bd. I, 423/Bd. II). In Würdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) aller vorliegenden Verfahrensergebnisse legte das Erstgericht formal mängelfrei dar, aufgrund welcher Erwägungen es dennoch zur Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers gelangte und dessen gegenteilige Verantwortung als widerlegt erachtete (S 443/Bd. II). Aus der Art der Begehung dieser Tat - Inbrandsetzen eines Kraftwagens, der in einem im verbauten Gebiet befindlichen Holzschuppen abgestellt war - konnten die Tatrichter des weiteren auch den denkrichtigen und lebensnahen Schluß ziehen, daß der Wille des Täters auch die Herbeiführung eines ausgedehnten Schadenfeuers im Sinn des Tatbestands des § 169 Abs. 1 StGB umfaßt hat (S 440/Bd. II).Aus der erstgerichtlichen Annahme, daß der Beschwerdeführer aus Haß auf Beamte und Einrichtungen des Gendarmeriepostens Mödling sämtliche Reifen eines Streifenwagens beschädigte, ergibt sich entgegen dem einen Feststellungsmangel reklamierenden Beschwerdevorbringen zu Punkt I/2 des Urteilsspruches, daß der Vorsatz des Beschwerdeführers (nicht nur auf Sachbeschädigung, sondern) auch auf die Vereitelung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gendarmeriefahrzeugs (als einer gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB besonders geschützten Sache) gerichtet gewesen ist vergleiche SSt. 49/44). Vorsätzlich handeln kann aber auch ein Zurechnungsunfähiger, mangelt es diesem doch (zwar) an der Schuldfähigkeit, nicht aber an der Fähigkeit zu einer tatbestandsmäßigen Vorstellung und einem tatbestandsbezogenen Wollen vergleiche SSt. 55/15; Maurach-Zipf AT Teilband 17 Paragraph 22, Rz 3). Zum Faktum II/ hat der Beschwerdeführer - ausgenommen bei seiner Befragung am 18.Mai 1987 durch einen erhebenden Gendarmeriebeamten (S 15, 23/Bd. römisch eins in Verbindung mit S 263 f, 339 f/Bd. römisch zwei) - die Inbrandsetzung des abgestellten Kraftwagens in Abrede gestellt (S 69 a verso/Bd. römisch eins, 423/Bd. römisch zwei). In Würdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) aller vorliegenden Verfahrensergebnisse legte das Erstgericht formal mängelfrei dar, aufgrund welcher Erwägungen es dennoch zur Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers gelangte und dessen gegenteilige Verantwortung als widerlegt erachtete (S 443/Bd. römisch zwei). Aus der Art der Begehung dieser Tat - Inbrandsetzen eines Kraftwagens, der in einem im verbauten Gebiet befindlichen Holzschuppen abgestellt war - konnten die Tatrichter des weiteren auch den denkrichtigen und lebensnahen Schluß ziehen, daß der Wille des Täters auch die Herbeiführung eines ausgedehnten Schadenfeuers im Sinn des Tatbestands des Paragraph 169, Absatz eins, StGB umfaßt hat (S 440/Bd. römisch zwei).
Die von der Beschwerde in Zweifel gezogene (objektive) Tauglichkeit des vom Angeklagten gelegten Brandes, eine Feuersbrunst entstehen zu lassen, findet in dem (in der Hauptverhandlung verlesenen: S 433/Bd. II) Gutachten des Brandsachverständigen Josef P*** (ON 86), wonach eine Brandausbreitung auf ein benachbartes Objekt bei nicht rechtzeitiger Entdeckung und Bekämpfung des Feuers mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (S 247/Bd. II), ihre zureichende Deckung. Da der zur Entfachung einer Feuersbrunst geeignete Brand bereits vor Entstehen einer solchen von der Feuerwehr gelöscht werden konnte, liegt lediglich Deliktsversuch vor (siehe EvBl. 1980/159).Die von der Beschwerde in Zweifel gezogene (objektive) Tauglichkeit des vom Angeklagten gelegten Brandes, eine Feuersbrunst entstehen zu lassen, findet in dem (in der Hauptverhandlung verlesenen: S 433/Bd. römisch zwei) Gutachten des Brandsachverständigen Josef P*** (ON 86), wonach eine Brandausbreitung auf ein benachbartes Objekt bei nicht rechtzeitiger Entdeckung und Bekämpfung des Feuers mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (S 247/Bd. römisch zwei), ihre zureichende Deckung. Da der zur Entfachung einer Feuersbrunst geeignete Brand bereits vor Entstehen einer solchen von der Feuerwehr gelöscht werden konnte, liegt lediglich Deliktsversuch vor (siehe EvBl. 1980/159).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde eine Aktenwidrigkeit in bezug auf die Schwere der angenommenen Folgen der Prognosetat behauptet, bekämpft er die Gefährlichkeitsprognose und macht demnach der Sache nach lediglich einen Berufungsgrund geltend (vgl. SSt. 47/32), worauf bei der Erledigung der ohnedies erhobenen Berufung einzugehen ist. Im bezeichneten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Soweit der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde eine Aktenwidrigkeit in bezug auf die Schwere der angenommenen Folgen der Prognosetat behauptet, bekämpft er die Gefährlichkeitsprognose und macht demnach der Sache nach lediglich einen Berufungsgrund geltend vergleiche SSt. 47/32), worauf bei der Erledigung der ohnedies erhobenen Berufung einzugehen ist. Im bezeichneten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Betroffene gegen die Urteilsannahme, wonach zu befürchten sei, er werde ohne Anstaltsunterbringung infolge seiner geistigen und seelischen Abartigkeit auch in Hinkunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen; dies indes zu Unrecht.
Das Schöffengericht konnte nämlich den bekämpften Ausspruch (US 8,11) auf das (in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene und verlesene; vgl. S 432, 433/Bd. II) schriftliche Gutachten des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. G*** stützen, der ausführte, daß schon im Hinblick auf die testmäßig festgestellten, beträchtlich vermehrten psychotisch gesteuerten Aggressionspotentiale mit großer Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muß, daß Rudolf D*** auch künftig unter dem Einfluß seiner schweren geistigen Störung Tathandlungen mit Folge setzen wird, wie sie ihm gegenständlich zum Vorwurf gemacht werden (S 205/Bd. II). Wird dabei berücksichtigt, daß es sich (jedenfalls) bei der vom Betroffenen begangenen (versuchten) Brandstiftung um eine Straftat mit schweren Folgen handelt, und daß nach dem Sachverständigengutachten mit großer Wahrscheinlichkeit die Begehung einer derartigen Straftat befürchtet werden muß, so decken die gutächtlichen Äußerungen des Sachverständigen die Annahme einer Prognosetat mit schweren Folgen, worauf § 21 Abs. 1 StGB abstellt. Damit haftet dem bekämpften Ausspruch die behauptete Aktenwidrigkeit nicht an. Entgegen dem weiteren Berufungsvorbringen wurde vom Sachverständigen die künftige Begehung einer derartigen Prognosetat nicht als bloß möglich oder wahrscheinlich, sondern - wie dies für die Gefährlichkeitsprognose erforderlich ist (vgl. SSt. 54/72) - als in hohem Maße wahrscheinlich bezeichnet (S 205/Bd. II). Schließlich kann den Ausführungen im mündlich ergänzten Gutachten nicht entnommen werden, daß die schwere geistige Störung des Betroffenen und damit dessen akute Gefährlichkeit bereits völlig abgeklungen sei (S 432/Bd. II).Das Schöffengericht konnte nämlich den bekämpften Ausspruch (US 8,11) auf das (in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene und verlesene; vergleiche S 432, 433/Bd. römisch zwei) schriftliche Gutachten des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. G*** stützen, der ausführte, daß schon im Hinblick auf die testmäßig festgestellten, beträchtlich vermehrten psychotisch gesteuerten Aggressionspotentiale mit großer Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muß, daß Rudolf D*** auch künftig unter dem Einfluß seiner schweren geistigen Störung Tathandlungen mit Folge setzen wird, wie sie ihm gegenständlich zum Vorwurf gemacht werden (S 205/Bd. römisch zwei). Wird dabei berücksichtigt, daß es sich (jedenfalls) bei der vom Betroffenen begangenen (versuchten) Brandstiftung um eine Straftat mit schweren Folgen handelt, und daß nach dem Sachverständigengutachten mit großer Wahrscheinlichkeit die Begehung einer derartigen Straftat befürchtet werden muß, so decken die gutächtlichen Äußerungen des Sachverständigen die Annahme einer Prognosetat mit schweren Folgen, worauf Paragraph 21, Absatz eins, StGB abstellt. Damit haftet dem bekämpften Ausspruch die behauptete Aktenwidrigkeit nicht an. Entgegen dem weiteren Berufungsvorbringen wurde vom Sachverständigen die künftige Begehung einer derartigen Prognosetat nicht als bloß möglich oder wahrscheinlich, sondern - wie dies für die Gefährlichkeitsprognose erforderlich ist vergleiche SSt. 54/72) - als in hohem Maße wahrscheinlich bezeichnet (S 205/Bd. römisch zwei). Schließlich kann den Ausführungen im mündlich ergänzten Gutachten nicht entnommen werden, daß die schwere geistige Störung des Betroffenen und damit dessen akute Gefährlichkeit bereits völlig abgeklungen sei (S 432/Bd. römisch zwei).
Mithin erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb ihr nicht Folge zu geben und über die Rechtsmittel des Betroffenen insgesamt spruchgemäß zu erkennen war.