Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E.*****, 2. M***** GesmbH, *****, beide vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei 1 ***** GmbH, *****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. November 2008, GZ 5 R 30/08f-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Senat hat sich in der Entscheidung 17 Ob 18/08h vom 26. 8. 2008 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein während der Wirksamkeit des österreichischen Vorbehalts zu Art 167 Abs 2 lit a EPÜ angemeldetes Stoffschutzpatent ungeachtet der Art 27 Abs 1, 70 Abs 2 Satz 1 Fall 1 TRIPS-Abk nach § 10 Abs 2 PatV-EG für nichtig erklärt werden kann. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass das Wort „geschützt" in Art 70 Abs 2 TRIPS-Abk nicht nur in einem formellen, sondern auch (zusätzlich) in einem materiellen Sinn verstanden werden muss, es demnach für die Schutzfähigkeit eines Patents nicht nur auf die Registrierung, sondern auch auf dessen Rechtsbeständigkeit iS eines Fehlens von Nichtigkeitsgründen ankommt. Die jüngere Norm des Art 27 Abs 1 iVm Art 70 Abs 2 Satz 1 Fall 1 TRIPS-Abk hat deshalb nichts an der Anwendbarkeit des österreichischen Stoffschutzvorbehalts nach Art 167 Abs 2 lit a EPÜ aF geändert. Da die Rechtsfrage, von der die Entscheidung im Anlassfall abhängt, bereits vom Obersten Gerichtshof mit eingehender Begründung entschieden worden ist, fehlt es an den Voraussetzungen des § 528 ZPO (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 29 mN aus der Rsp). Der außerordentliche Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (ebenso 17 Ob 19/08f; 17 Ob 22/08x).Der Senat hat sich in der Entscheidung 17 Ob 18/08h vom 26. 8. 2008 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein während der Wirksamkeit des österreichischen Vorbehalts zu Artikel 167, Absatz 2, Litera a, EPÜ angemeldetes Stoffschutzpatent ungeachtet der Artikel 27, Absatz eins, 70, Absatz 2, Satz 1 Fall 1 TRIPS-Abk nach Paragraph 10, Absatz 2, PatV-EG für nichtig erklärt werden kann. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass das Wort „geschützt" in Artikel 70, Absatz 2, TRIPS-Abk nicht nur in einem formellen, sondern auch (zusätzlich) in einem materiellen Sinn verstanden werden muss, es demnach für die Schutzfähigkeit eines Patents nicht nur auf die Registrierung, sondern auch auf dessen Rechtsbeständigkeit iS eines Fehlens von Nichtigkeitsgründen ankommt. Die jüngere Norm des Artikel 27, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 70, Absatz 2, Satz 1 Fall 1 TRIPS-Abk hat deshalb nichts an der Anwendbarkeit des österreichischen Stoffschutzvorbehalts nach Artikel 167, Absatz 2, Litera a, EPÜ aF geändert. Da die Rechtsfrage, von der die Entscheidung im Anlassfall abhängt, bereits vom Obersten Gerichtshof mit eingehender Begründung entschieden worden ist, fehlt es an den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 29 mN aus der Rsp). Der außerordentliche Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (ebenso 17 Ob 19/08f; 17 Ob 22/08x).
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
ÖBl-LS 2009/205
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0170OB00001.09K.0224.000
Dokumentnummer
JJT_20090224_OGH0002_0170OB00001_09K0000_000