IV. Gemeinschaftsrechtrömisch vier. Gemeinschaftsrecht
Art 9 Abs 1 GMV lautet auszugsweise wie folgt: „Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen VerkehrArtikel 9, Absatz eins, GMV lautet auszugsweise wie folgt: „Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt."
Nach Art 14 GMV bestimmt sich die „Wirkung der Gemeinschaftsmarke [...] ausschließlich nach dieser Verordnung."Nach Artikel 14, GMV bestimmt sich die „Wirkung der Gemeinschaftsmarke [...] ausschließlich nach dieser Verordnung."
V. Nationales Rechtrömisch fünf. Nationales Recht
§ 2 Abs 3 MSchG lautet auszugsweise wie folgt: „Markenrechte, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 40/94 [...] erworben werden, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. [...]"Paragraph 2, Absatz 3, MSchG lautet auszugsweise wie folgt: „Markenrechte, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 40/94 [...] erworben werden, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. [...]"
VI. Vorlagefragenrömisch sechs. Vorlagefragen
1. Nach Auffassung des Senats begründet § 2 Abs 3 MSchG keinen Schutz von Gemeinschaftsmarken, der allein auf nationalem Markenrecht beruht und unabhängig von jenem nach Art 9 GMV besteht. Das folgt sowohl aus Art 14 GMV als auch aus dem Zweck von § 2 Abs 3 MSchG. Diese Bestimmung soll die zivil- und strafrechtliche Durchsetzung von Rechten aus einer Gemeinschaftsmarke ermöglichen bzw. erleichtern. Sie bezieht sich daher auf die Rechtsfolgen einer Markenverletzung. Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist allein nach der GMV zu beurteilen. 1. Nach Auffassung des Senats begründet Paragraph 2, Absatz 3, MSchG keinen Schutz von Gemeinschaftsmarken, der allein auf nationalem Markenrecht beruht und unabhängig von jenem nach Artikel 9, GMV besteht. Das folgt sowohl aus Artikel 14, GMV als auch aus dem Zweck von Paragraph 2, Absatz 3, MSchG. Diese Bestimmung soll die zivil- und strafrechtliche Durchsetzung von Rechten aus einer Gemeinschaftsmarke ermöglichen bzw. erleichtern. Sie bezieht sich daher auf die Rechtsfolgen einer Markenverletzung. Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist allein nach der GMV zu beurteilen.
2. Damit stellt sich die Frage, wie die Formulierung „in der Gemeinschaft bekannt" in Art 9 Abs 1 lit c GMV zu verstehen ist. Für eine Marke nach dem einheitlichen Benelux-Markengesetz hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass die Marke zur Erlangung des besonderen Schutzes als bekannte Marke einem „bedeutenden Teil" des Publikums bekannt sein müsse, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen sei. Im Benelux-Gebiet genüge es, dass die Marke einem bedeutenden Teil des betreffenden Publikums in einem „wesentlichen Teil" dieses Gebiets bekannt sei, der gegebenenfalls „einem Teil eines der Länder dieses Gebiets" entsprechen könne (RS C-375/97 - General Motors Corporation / Yplon SA). 2. Damit stellt sich die Frage, wie die Formulierung „in der Gemeinschaft bekannt" in Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV zu verstehen ist. Für eine Marke nach dem einheitlichen Benelux-Markengesetz hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass die Marke zur Erlangung des besonderen Schutzes als bekannte Marke einem „bedeutenden Teil" des Publikums bekannt sein müsse, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen sei. Im Benelux-Gebiet genüge es, dass die Marke einem bedeutenden Teil des betreffenden Publikums in einem „wesentlichen Teil" dieses Gebiets bekannt sei, der gegebenenfalls „einem Teil eines der Länder dieses Gebiets" entsprechen könne (RS C-375/97 - General Motors Corporation / Yplon SA).
Für die Gemeinschaftsmarke ist aus dieser Entscheidung abzuleiten, dass die Marke jedenfalls nicht in der gesamten Gemeinschaft bekannt sein muss. Damit unterscheidet sich diese Problematik vom Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung nach Art 7 Abs 3 GMV. Hier muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten erworben worden sein, in denen ein Eintragungshindernis nach Art 7 Abs 1 lit b, c oder d GMV besteht (RS C-25/05 P - August Storck KG / HABM, insbesondere RZ 83).Für die Gemeinschaftsmarke ist aus dieser Entscheidung abzuleiten, dass die Marke jedenfalls nicht in der gesamten Gemeinschaft bekannt sein muss. Damit unterscheidet sich diese Problematik vom Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung nach Artikel 7, Absatz 3, GMV. Hier muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten erworben worden sein, in denen ein Eintragungshindernis nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, c, oder d GMV besteht (RS C-25/05 P - August Storck KG / HABM, insbesondere RZ 83).
3. Offen ist demgegenüber, ob schon ein einziger Mitgliedstaat als „wesentlicher Teil" der Gemeinschaft angesehen werden kann. Das hätte zur Folge, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, die - wie hier - nur in einem Mitgliedstaat bekannt ist, den Schutz des Art 9 Abs 1 lit c GMV für die gesamte Gemeinschaft beanspruchen könnte. Insbesondere könnte er aufgrund eines in diesem Mitgliedstaat ausgesprochenen Verbots in allen anderen Mitgliedstaaten Unterlassungsvollstreckung betreiben, wenn der Beklagte die strittige Marke dort nutzt. Auf das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinn von Art 9 Abs 1 lit b GMV käme es dann auch in diesen anderen Mitgliedstaaten nicht an. 3. Offen ist demgegenüber, ob schon ein einziger Mitgliedstaat als „wesentlicher Teil" der Gemeinschaft angesehen werden kann. Das hätte zur Folge, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, die - wie hier - nur in einem Mitgliedstaat bekannt ist, den Schutz des Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV für die gesamte Gemeinschaft beanspruchen könnte. Insbesondere könnte er aufgrund eines in diesem Mitgliedstaat ausgesprochenen Verbots in allen anderen Mitgliedstaaten Unterlassungsvollstreckung betreiben, wenn der Beklagte die strittige Marke dort nutzt. Auf das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera b, GMV käme es dann auch in diesen anderen Mitgliedstaaten nicht an.
Im Anlassfall strebt die Klägerin zumindest nach dem Wortlaut ihres nicht weiter beschränkten Antrags ein derart umfassendes Verbot an. Die erste Vorlagefrage ist daher darauf gerichtet, ob bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein solches umfassendes Verbot erlassen werden kann, obwohl die Gemeinschaftsmarke nur in einem Mitgliedstaat bekannt ist (zu einer vergleichbaren Problematik im harmonisierten Markenrecht vgl das derzeit anhängige Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-328/06).Im Anlassfall strebt die Klägerin zumindest nach dem Wortlaut ihres nicht weiter beschränkten Antrags ein derart umfassendes Verbot an. Die erste Vorlagefrage ist daher darauf gerichtet, ob bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein solches umfassendes Verbot erlassen werden kann, obwohl die Gemeinschaftsmarke nur in einem Mitgliedstaat bekannt ist (zu einer vergleichbaren Problematik im harmonisierten Markenrecht vergleiche das derzeit anhängige Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-328/06).
4. Sollte Frage 1 verneint werden, wäre ein territorial beschränktes Verbot zu erwägen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Verbot nach Art 9 Abs 1 lit c GMV bei Bekanntheit der Marke in einem Mitgliedstaat zumindest für diesen Mitgliedstaat erlassen werden könnte. Die Beklagte hält dieser Ansicht den Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke entgegen. 4. Sollte Frage 1 verneint werden, wäre ein territorial beschränktes Verbot zu erwägen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Verbot nach Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV bei Bekanntheit der Marke in einem Mitgliedstaat zumindest für diesen Mitgliedstaat erlassen werden könnte. Die Beklagte hält dieser Ansicht den Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke entgegen.
Der Wortlaut von Art 9 Abs 1 lit c GMV scheint - mangels diesbezüglicher Unterscheidung - tatsächlich keine Grundlage dafür zu bieten, einer Gemeinschaftsmarke einen territorial beschränkten Schutz zu gewähren, wenn ein unbeschränkter Schutz mangels territorial ausreichender Bekanntheit nicht möglich ist. Diese Auffassung führte jedoch dazu, dass das Gemeinschaftsmarkenrecht keine in jeder Hinsicht vollwertige Alternative zum harmonisierten nationalen Markenrecht wäre. Denn verfügte die Klägerin im vorliegenden Fall auch über eine mit der Gemeinschaftsmarke übereinstimmende nationale Marke, so könnte sie sich ohne jeden Zweifel auf deren Schutz als bekannte Marke nach nationalem Markenrecht (§ 10 Abs 2 MSchG) berufen. Eine am Wortlaut und am Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke orientierte Auslegung von Art 9 Abs 1 lit c GMV führte somit dazu, dass der Inhaber einer regional bekannten Gemeinschaftsmarke daneben weiterhin eine nationale Marke halten müsste, um den besonderen Schutz der bekannten Marke zu genießen.Der Wortlaut von Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV scheint - mangels diesbezüglicher Unterscheidung - tatsächlich keine Grundlage dafür zu bieten, einer Gemeinschaftsmarke einen territorial beschränkten Schutz zu gewähren, wenn ein unbeschränkter Schutz mangels territorial ausreichender Bekanntheit nicht möglich ist. Diese Auffassung führte jedoch dazu, dass das Gemeinschaftsmarkenrecht keine in jeder Hinsicht vollwertige Alternative zum harmonisierten nationalen Markenrecht wäre. Denn verfügte die Klägerin im vorliegenden Fall auch über eine mit der Gemeinschaftsmarke übereinstimmende nationale Marke, so könnte sie sich ohne jeden Zweifel auf deren Schutz als bekannte Marke nach nationalem Markenrecht (Paragraph 10, Absatz 2, MSchG) berufen. Eine am Wortlaut und am Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke orientierte Auslegung von Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV führte somit dazu, dass der Inhaber einer regional bekannten Gemeinschaftsmarke daneben weiterhin eine nationale Marke halten müsste, um den besonderen Schutz der bekannten Marke zu genießen.
Die zweite Vorlagefrage ist daher darauf gerichtet, ob bei Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke in nur einem Mitgliedstaat ein Verbot nach Art 9 Abs 1 lit c GMV beschränkt auf diesen Mitgliedstaat erlassen werden kann.Die zweite Vorlagefrage ist daher darauf gerichtet, ob bei Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke in nur einem Mitgliedstaat ein Verbot nach Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV beschränkt auf diesen Mitgliedstaat erlassen werden kann.