Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0122116×

Rechtssatz RS0122116

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122116

Geschäftszahl

17Ob10/07f; 17Ob27/11m

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Norm

Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc
EG Amsterdam Art234

Rechtssatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ziffer eins
    Ist eine Gemeinschaftsmarke gemeinschaftsweit als „bekannte Marke" im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV geschützt, wenn sie nur in einem Mitgliedstaat „bekannt" ist?
  2. Ziffer 2
    Bei Verneinung von Frage 1: Ist eine nur in einem Mitgliedstaat „bekannte" Marke in diesem Mitgliedstaat nach Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV geschützt, so dass ein auf diesen Mitgliedstaat beschränktes Verbot erlassen werden kann?

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 10/07f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 17 Ob 10/07f
  • 17 Ob 27/11m
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 17 Ob 27/11m
    Vgl; Beisatz: Die Bekanntheit muss in einem wesentlichen Teil der Union vorliegen, wobei das Gebiet eines Mitgliedstaats grundsätzlich als solcher wesentlicher Teil angesehen werden kann (C‑301/07, Pago, Slg 2009, I‑9429). (T1); Beisatz: Trifft das zu, erstreckt sich der Schutz grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union. Das Verbot territorial zu begrenzen, wenn die Funktionen der Marke nur in bestimmten Teilen des Unionsgebiets beeinträchtigt werden können, etwa weil die Marke nur dort bekannt ist. Die (Behauptungs- und) Beweislast dafür trifft den Beklagten (C-235/09, DHL Express France). (T2); Bem: Das Verfahren, in dem die Vorlage nicht erfolgte, wurde nach der Entscheidung des EuGH zu C‑301/07 (Pago) nicht fortgesetzt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122116

Im RIS seit

12.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20070612_OGH0002_0170OB00010_07F0000_001