Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach Art 9 Abs 1 lit b GMV maßgebenden Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt: Zu berücksichtigen sind die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welchen Einfluss die einzelnen Markenbestandteile auf den Gesamteindruck des Zeichens haben, den ein Durchschnittsverbraucher, der die Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet, davon erhält (4 Ob 154/06k = ÖBl 2007/30 [Gamerith] - Amadeo by living dimension; 17 Ob 16/07p).Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, GMV maßgebenden Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt: Zu berücksichtigen sind die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welchen Einfluss die einzelnen Markenbestandteile auf den Gesamteindruck des Zeichens haben, den ein Durchschnittsverbraucher, der die Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet, davon erhält (4 Ob 154/06k = ÖBl 2007/30 [Gamerith] - Amadeo by living dimension; 17 Ob 16/07p).
Wird eine Marke vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen, so ist regelmäßig - und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind - Ähnlichkeit und damit bei Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit auch Verwechslungsgefahr anzunehmen (RIS-Justiz RS0079033). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht Verwechslungsgefahr auch bei der vollständigen Übernahme eines schwachen Zeichens, wenn es innerhalb des übernehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt (17 Ob 16/07p mwN).
Der Oberste Gerichtshof sprach auch schon aus, dass Zeichenidentität auch schon dann anzunehmen ist, wenn die Unterschiede bei einer Gesamtbetrachtung so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (17 Ob 16/07p mwN). Der Umstand, dass von der Wortbildmarke „AktienPower" nur der nach rechts oben zeigende Pfeil (ohne Prozentzeichen) übernommen und das „P" durch „p" ersetzt wurde, kann daher nicht von Bedeutung sein. Die Anwendung der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall wirft regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO auf. Eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende (krasse) Fehlbeurteilung des Rekursgerichts liegt nicht vor.Der Oberste Gerichtshof sprach auch schon aus, dass Zeichenidentität auch schon dann anzunehmen ist, wenn die Unterschiede bei einer Gesamtbetrachtung so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (17 Ob 16/07p mwN). Der Umstand, dass von der Wortbildmarke „AktienPower" nur der nach rechts oben zeigende Pfeil (ohne Prozentzeichen) übernommen und das „P" durch „p" ersetzt wurde, kann daher nicht von Bedeutung sein. Die Anwendung der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall wirft regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf. Eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende (krasse) Fehlbeurteilung des Rekursgerichts liegt nicht vor.
Zur Schutzfähigkeit von aus zwei oder mehr Bestandteilen kombinierten Wortmarken, auch unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung des EuGH (C-191/01 - Doublemint; C-265/00 - biomild ua), liegt bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (17 Ob 15/07s - We will rock you; 4 Ob 158/05x - Steirer Parkett ua). Die Beurteilung des konkreten Einzelfalls (hier: die Beurteilung der Kombination von „Aktien" und „Power" als nicht beschreibend, obwohl beide Worte dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen sind) wirft gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.Zur Schutzfähigkeit von aus zwei oder mehr Bestandteilen kombinierten Wortmarken, auch unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung des EuGH (C-191/01 - Doublemint; C-265/00 - biomild ua), liegt bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (17 Ob 15/07s - We will rock you; 4 Ob 158/05x - Steirer Parkett ua). Die Beurteilung des konkreten Einzelfalls (hier: die Beurteilung der Kombination von „Aktien" und „Power" als nicht beschreibend, obwohl beide Worte dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen sind) wirft gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist daher zurückzuweisen.