[8] Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) auf: [8] Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) auf:
[9] 1. Der für die Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage maßgebliche Zeitpunkt ist jener der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel (vgl RS0112769; RS0112921). In diesem liegt hier keine erhebliche Rechtsfrage (mehr) vor. [9] 1. Der für die Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage maßgebliche Zeitpunkt ist jener der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel vergleiche RS0112769; RS0112921). In diesem liegt hier keine erhebliche Rechtsfrage (mehr) vor.
[10] 2. Der Fachsenat hat in seiner – dieselben beklagten Parteien und einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Entscheidung vom 15. 12. 2025, 17 Ob 17/25m, klargestellt (ErwGr 9.3. ff), dass
- die Klägerin wegen der vor Klagseinbringung erfolgten Spaltung bereits die Wahl gehabt hätte, die übertragende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft oder beide Gesellschaften als Solidarschuldner zu klagen (vgl § 15 Abs 1 SpaltG; 6 Ob 17/25f; 17 Ob 15/25t);- die Klägerin wegen der vor Klagseinbringung erfolgten Spaltung bereits die Wahl gehabt hätte, die übertragende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft oder beide Gesellschaften als Solidarschuldner zu klagen vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG; 6 Ob 17/25f; 17 Ob 15/25t);
- sich aus dem Inhalt der Klage nicht ergibt, dass sich die Klägerin der Spaltung bewusst gewesen wäre und gezielt nur die übertragende oder die übernehmende Gesellschaft klagen hätte wollen;
- die widersprüchliche Bezeichnung der beklagten Partei im Rubrum der Klage in relevanter Weise gegen § 75 Z 1 ZPO verstieß, sodass ein Formgebrechen vorlag und das Erstgericht noch vor Zustellung der Klage ein Verbesserungsverfahren (§§ 84, 85 ZPO) durchführen hätte müssen;- die widersprüchliche Bezeichnung der beklagten Partei im Rubrum der Klage in relevanter Weise gegen Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO verstieß, sodass ein Formgebrechen vorlag und das Erstgericht noch vor Zustellung der Klage ein Verbesserungsverfahren (Paragraphen 84, 85, ZPO) durchführen hätte müssen;
- ein allfälliges Verschulden der Klägerin an der Unkenntnis von der Spaltung für das Verbesserungsverfahren irrelevant ist und von einem „Verbesserungsmissbrauch“ durch die Klägerin, etwa um sich eine Fristverlängerung zu erschleichen, keine Rede sein kann;
- die Ausführungen im Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Parteibezeichnung als Verbesserung der Klage zu verstehen sind; und
- die Bezeichnung der beklagten Partei in diesem Sinn auf die übertragende und die übernehmende Gesellschaft zu berichtigen ist (§ 235 Abs 5 ZPO).- die Bezeichnung der beklagten Partei in diesem Sinn auf die übertragende und die übernehmende Gesellschaft zu berichtigen ist (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO).
[11] 3. Das Ergebnis des Rekursgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Der außerordentliche Revisionsrekurs enthält keine Argumente, die nicht bereits in der Vorentscheidung behandelt worden wären. Er zeigt insofern keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[12] 4. Zu 17 Ob 17/25m wurde zudem geklärt (ErwGr 10.1. f), dass
- ein Defizit des rechtlichen Gehörs der übernehmenden Gesellschaft angesichts ihrer Beteiligung am gesamten bisherigen Verfahren nicht erkennbar ist; und
- die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels, der darin gelegen sein soll, dass das Rekursgericht (auch) inhaltlich über den Rekurs der Klägerin gegen die erstbeklagte Partei entschieden habe, obwohl das Erstgericht die Bezeichnung der beklagten Partei ohnehin auf diese berichtigt habe und die Klägerin insofern nicht beschwert gewesen sei, nicht dargelegt wurde.
[13] 5. Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt somit auch unter diesen – als Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend gemachten – Gesichtspunkten keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[14] 6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO). [14] 6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).