[10] Der (richtig) Revisionsrekurs des Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil er das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht aufzeigt:
[11] 1. Voranzustellen ist, dass bei einem „aufhebenden“ Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts beseitigt wird, der wegen des Fehlens prozessualer Voraussetzungen ergangen war, es sich in Wahrheit nicht um eine „aufhebende“, sondern um eine abändernde Entscheidung handelt. Auf eine solche Entscheidung ist § 527 Abs 2 ZPO nicht anwendbar, sodass sie nach Maßgabe des § 528 ZPO anfechtbar ist (4 Ob 17/23p [Rz 25] mwH; vgl auch Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/I [2019] § 527 ZPO Rz 12, 16; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 527 Rz 2, 12). [11] 1. Voranzustellen ist, dass bei einem „aufhebenden“ Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts beseitigt wird, der wegen des Fehlens prozessualer Voraussetzungen ergangen war, es sich in Wahrheit nicht um eine „aufhebende“, sondern um eine abändernde Entscheidung handelt. Auf eine solche Entscheidung ist Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nicht anwendbar, sodass sie nach Maßgabe des Paragraph 528, ZPO anfechtbar ist (4 Ob 17/23p [Rz 25] mwH; vergleiche auch Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/I [2019] Paragraph 527, ZPO Rz 12, 16; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] Paragraph 527, Rz 2, 12).
[12] 2. Der Umstand allein, dass die zu lösenden Rechtsfragen – angeblich – in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht deren Erheblichkeit iSd § 528 Abs 1 ZPO (RS0042816). [12] 2. Der Umstand allein, dass die zu lösenden Rechtsfragen – angeblich – in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht deren Erheblichkeit iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RS0042816).
[13] 3. Die Forderungsanmeldung nach § 103 IO hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage. Sie hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten, aber eine rechtliche Qualifikation ist darin nicht vorzunehmen (vgl RS0089657 [insb T1, T2]). Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung und die Feststellung der Identität zwischen der angemeldeten Forderung und dem in der Feststellungsklage nach § 110 IO geltend gemachten Anspruch zu ermöglichen (7 Ob 6/16g). Wird in der Forderungsanmeldung auf einen bereits anhängigen Prozess Bezug genommen (§ 103 Abs 2 IO), ermöglicht in der Regel schon diese Bezugnahme, dass sich der Insolvenzverwalter über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten kann (8 Ob 262/00p). [13] 3. Die Forderungsanmeldung nach Paragraph 103, IO hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage. Sie hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten, aber eine rechtliche Qualifikation ist darin nicht vorzunehmen vergleiche RS0089657 [insb T1, T2]). Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung und die Feststellung der Identität zwischen der angemeldeten Forderung und dem in der Feststellungsklage nach Paragraph 110, IO geltend gemachten Anspruch zu ermöglichen (7 Ob 6/16g). Wird in der Forderungsanmeldung auf einen bereits anhängigen Prozess Bezug genommen (Paragraph 103, Absatz 2, IO), ermöglicht in der Regel schon diese Bezugnahme, dass sich der Insolvenzverwalter über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten kann (8 Ob 262/00p).
[14] Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt; es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstands und auch keine Klagsänderung. Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot iSd § 235 Abs 4 ZPO sind hingegen zulässig, sofern die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde (RS0039281 [insb auch T18]). [14] Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt; es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstands und auch keine Klagsänderung. Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot iSd Paragraph 235, Absatz 4, ZPO sind hingegen zulässig, sofern die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde (RS0039281 [insb auch T18]).
[15] 4. Die Frage, ob die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar (RS0089657 [T17]). [15] 4. Die Frage, ob die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar (RS0089657 [T17]).
[16] 4.1. Der vom Erstgericht festgestellte Wortlaut der Forderungsanmeldung umfasst – neben der Bezugnahme auf das bereits anhängige Verfahren (§ 103 Abs 2 IO) – (auch) die Behauptungen, das Modell der Schuldnerin sei „sittenwidrig“ gewesen und der Kläger sei „über die Bonität und das Geschäftsmodell getäuscht“ worden. Es habe niemals die ernsthafte Absicht bestanden, die Darlehen aus operativen Gewinnen zurückzuzahlen. Wenn das Rekursgericht dieses Vorbringen als hinreichend schlüssig erachtete, so ist dies nicht korrekturbedürftig. Die Argumentation des Beklagten, wonach sich der Kläger in der Forderungsanmeldung „nur“ auf die Darlehensforderung gestützt habe, übergeht gerade jene Textpassagen der Forderungsanmeldung, die über die Bezeichnung der Forderung als „Darlehen“ hinausgehen. [16] 4.1. Der vom Erstgericht festgestellte Wortlaut der Forderungsanmeldung umfasst – neben der Bezugnahme auf das bereits anhängige Verfahren (Paragraph 103, Absatz 2, IO) – (auch) die Behauptungen, das Modell der Schuldnerin sei „sittenwidrig“ gewesen und der Kläger sei „über die Bonität und das Geschäftsmodell getäuscht“ worden. Es habe niemals die ernsthafte Absicht bestanden, die Darlehen aus operativen Gewinnen zurückzuzahlen. Wenn das Rekursgericht dieses Vorbringen als hinreichend schlüssig erachtete, so ist dies nicht korrekturbedürftig. Die Argumentation des Beklagten, wonach sich der Kläger in der Forderungsanmeldung „nur“ auf die Darlehensforderung gestützt habe, übergeht gerade jene Textpassagen der Forderungsanmeldung, die über die Bezeichnung der Forderung als „Darlehen“ hinausgehen.
[17] 4.2. Im Übrigen tritt der Beklagte den Rechtsausführungen des Rekursgerichts zur Schlüssigkeit des Vorbringens in der Forderungsanmeldung nur mit dem einer gesetzmäßigen Ausführung nicht genügenden pauschalen Hinweis auf die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung entgegen (vgl RS0043603 [T9]). [17] 4.2. Im Übrigen tritt der Beklagte den Rechtsausführungen des Rekursgerichts zur Schlüssigkeit des Vorbringens in der Forderungsanmeldung nur mit dem einer gesetzmäßigen Ausführung nicht genügenden pauschalen Hinweis auf die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung entgegen vergleiche RS0043603 [T9]).
[18] 4.3. Soweit sich der Beklagte auf eine – nicht veröffentlichte – Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu einem anderen Gläubiger der Schuldnerin stützt, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, welche Formulierung die dort zu beurteilende Forderungsanmeldung hatte. Auch damit wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[19] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des (richtig) Revisionsrekurses nicht hingewiesen und auch nicht dessen Zurückweisung beantragt. Er hat daher die Kosten seiner (richtig) Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen (RS0035962 [T20]). [19] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des (richtig) Revisionsrekurses nicht hingewiesen und auch nicht dessen Zurückweisung beantragt. Er hat daher die Kosten seiner (richtig) Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen (RS0035962 [T20]).