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Entscheidung 7 Ob 6/16g×

Entscheidung 7 Ob 6/16g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035170 Rechtssatz 06.12.1961Zivilrecht
Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. Sie ist demnach Entscheidung sowo …
RS0039281 Rechtssatz 21.04.1966Zivilrecht
Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne v …
RS0065449 Rechtssatz 24.01.1984Zivilrecht
Durch diese Bestimmung soll auch am Konkursverfahren Beteiligten, insbesondere dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner, die Möglichkeit gegeben werden, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderungen zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsa …
RS0065553 Rechtssatz 03.07.1957Zivilrecht
Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation …
RS0065597 Rechtssatz 24.01.1984Zivilrecht
Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so schon 5 Ob 307, 308/83).
RS0065601 Rechtssatz 20.12.1983Zivilrecht
Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist.
RS0065636 Rechtssatz 05.11.1952Zivilrecht
Wird nur die Rangordnung einer vollstreckbaren Forderung bestritten, so hat der Anmeldende und nicht der Bestreitende die Prüfungsklage zu erheben, auch wenn letzterer fälschlich vom Konkursgericht hiezu aufgefordert wurde.
RS0089657 Rechtssatz 13.10.1971Zivilrecht
Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich.