das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen.
VI. Vorlagefragenrömisch sechs. Vorlagefragen
1. Die Tatbestände des Art 5 Abs 1 und 2 der Richtlinie 89/104 weisen dem Markeninhaber das ausschließliche Recht zu, die Marke unter näher beschriebenen Umständen für Waren oder Dienstleistungen „zu benutzen". Das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers kann damit grundsätzlich nur verletzt werden, wenn die Marke ohne seine Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen „benutzt" wird. 1. Die Tatbestände des Artikel 5, Absatz eins und 2 der Richtlinie 89/104 weisen dem Markeninhaber das ausschließliche Recht zu, die Marke unter näher beschriebenen Umständen für Waren oder Dienstleistungen „zu benutzen". Das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers kann damit grundsätzlich nur verletzt werden, wenn die Marke ohne seine Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen „benutzt" wird.
2. Die Verwendung einer fremden Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens ist allerdings nicht in jedem Fall eine Benutzung im Sinn des Art 5 Abs 1 und 2 der Richtlinie 89/104. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zudem erforderlich, dass diese Verwendung den geschützten Markenfunktionen, und zwar insbesondere der Herkunftsfunktion, zuwiderläuft (ua Rs C-206/01, Slg 2002 I-10273 - Arsenal/Reed, Randnr 60). Die Herkunftsfunktion ist nach ständiger Rechtsprechung die Hauptfunktion der Marke (Rs 102/77, Slg 1978, 1139 - Hoffmann-La Roche, Randnr 7; C-299/99, Slg 2002 I-5475, Philipps, Randnr 30). 2. Die Verwendung einer fremden Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens ist allerdings nicht in jedem Fall eine Benutzung im Sinn des Artikel 5, Absatz eins und 2 der Richtlinie 89/104. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zudem erforderlich, dass diese Verwendung den geschützten Markenfunktionen, und zwar insbesondere der Herkunftsfunktion, zuwiderläuft (ua Rs C-206/01, Slg 2002 I-10273 - Arsenal/Reed, Randnr 60). Die Herkunftsfunktion ist nach ständiger Rechtsprechung die Hauptfunktion der Marke (Rs 102/77, Slg 1978, 1139 - Hoffmann-La Roche, Randnr 7; C-299/99, Slg 2002 I-5475, Philipps, Randnr 30).
3. Ob die Verwendung einer Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens als Keyword in der Online-Werbung auf den Trefferseiten von Suchmaschinen als eine dem Markeninhaber vorbehaltene Benutzung der Marke zu werten ist, kann nach der Rechtsprechung des EuGH nicht eindeutig beantwortet werden. Beim Keyword Advertising wird durch die Verknüpfung der Marke mit einer Werbeeinschaltung erreicht, dass mit der Werbung Internetnutzer angesprochen werden, die durch die Eingabe der Marke als Suchwort ihr Interesse an den unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen bekundet haben. Daher wird die Marke in diesem Fall - anders als in den bisher zur Frage der Benutzung als Marke ergangenen Entscheidungen - weder als Handelsname (Rs C-23/01, Slg 2002 I-10913 - Robeco/Robelco; Rs C-245/02 - Anheuser Busch; Rs C-17/06 - Céline) noch zu dekorativen Zwecken (Rs C-206/01 = Slg 2002 I-10273 - Arsenal; Rs C-48/05 - Opel Autec) noch dazu verwendet, eine Aussage über die Produkte des Markeninhabers oder die eines Dritten zu machen (referierende Benutzung; Rs C-63/97, Slg 1999 I-905 - BMW/Deenik; Rs C-2/00 = Slg 2002 I-4187 - Hölterhoff; Rs C-228/03 - Gillette; s Kur, Confusion over Use?, GRURInt 2008, 1). Vielmehr wird sie als Mittel zur Auslösung zielgerichteter Werbung verwendet, wobei sie in der Werbeeinschaltung selbst meist gar nicht aufscheint. In dieser primär „unsichtbaren" Verwendung liegt das eigentliche Problem des Keyword Advertising. Sichtbar ist und bleibt die Marke oder das ihr ähnliche Zeichen allerdings - bei typischen Suchmaschinen - als Suchwort im Textfeld über der Trefferliste.
4. Die Verwendung als Keyword kann jedenfalls nur dann als Benutzung der Marke im Sinne der EuGH-Rechtsprechung gewertet werden, wenn die Marke damit für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Das trifft nach Auffassung des vorlegenden Gerichts beim Keyword Advertising zu. Denn die Marke wird dabei mit der Werbung für (im Regelfall) identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verknüpft, so dass bei Eingabe der Marke als Suchwort die Werbung aufscheint. Die Marke wird daher in der Werbung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und damit für diese Waren oder Dienstleistungen verwendet.
5. Weitere Voraussetzung für die Benutzung als Marke ist, dass die Verwendung den geschützten Funktionen der Marke zuwiderläuft. Geschützt ist - wie oben dargelegt - in erster Linie die Herkunftsfunktion der Marke; die Marke wirkt aber darüber hinaus auch als Werbe- und Kommunikationsmittel.
6. Zu klären ist daher, ob die Verwendung der Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens als Keyword die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt und, wenn diese Frage verneint wird, ob die Marke auch als Werbe- und Kommunikationsmittel selbstständig geschützt ist und ob die Verwendung als Keyword diese Funktion beeinträchtigt.
7. Die Herkunftsfunktion wird beeinträchtigt, wenn der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsart (zum Beurteilungsmaßstab s Rs C-342/97 = Slg 1999 I-3819 - Lloyd, Randnr 26) annimmt oder annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von gleichen oder gleichartigen anderer Herkunft (Rs C-206/01 = Slg 2002 I-10273 - Arsenal, Randnr 50).
8. Bei Beurteilung dieser Frage wird darauf abzustellen sein, welches Bild sich dem Internetnutzer bietet, wenn er die Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen als Suchwort in das dafür vorgesehene Textfeld der Suchmaschine eingibt. Für ihn ist und bleibt die Marke oder das ihr ähnliche Zeichen sichtbar, wenn zusätzlich zu den Treffern auch Werbung auf dem Bildschirm aufscheint, die sich nicht auf die unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen bezieht. Es ist daher jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Internetnutzer die Marke und die Werbung gedanklich miteinander verknüpft. Unter dieser Voraussetzung ist die Verwendung der Marke als Keyword grundsätzlich geeignet, die Herkunftsfunktion der Marke zu beeinträchtigen.
9. Bejaht man die grundsätzliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch die Verwendung der Marke als Keyword, so ist die Gestaltung und Platzierung der Werbeeinschaltung (nur) bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art 5 Abs 1 lit b der Richtlinie 89/104 von Bedeutung. Wird hingegen ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen verwendet, so wäre die Markenverletzung nach Art 5 Abs 1 lit a der Richtlinie 89/104 in jedem Fall zu bejahen, das heißt unabhängig von der Gestaltung und Platzierung der Werbeeinschaltung. 9. Bejaht man die grundsätzliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion durch die Verwendung der Marke als Keyword, so ist die Gestaltung und Platzierung der Werbeeinschaltung (nur) bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 5, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 89/104 von Bedeutung. Wird hingegen ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen verwendet, so wäre die Markenverletzung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 89/104 in jedem Fall zu bejahen, das heißt unabhängig von der Gestaltung und Platzierung der Werbeeinschaltung.
10. Ist wegen der Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens für bloß ähnliche Waren oder Dienstleistungen oder bei der Verwendung eines der Marke bloß ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die Verwechslungsgefahr zu prüfen, so ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts darauf abzustellen, wie die Werbung gestaltet und wo sie platziert ist. Ist die Werbung Teil der Trefferliste und/oder nicht deutlich als Werbeeinschaltung gekennzeichnet, so kann der Eindruck entstehen, dass die Werbung vom Markeninhaber oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammt. Ist die Werbung hingegen in einem von der Trefferliste deutlich getrennten Werbeblock enthalten und auch deutlich als Werbeeinschaltung gekennzeichnet, so wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Internetnutzer keinen solchen Zusammenhang annehmen.
11. Wird eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion verneint, so bleibt zu prüfen, ob jede Marke als Kommunikations- und Werbemittel selbstständig geschützt ist oder ob dies allenfalls (nur) für die bekannte Marke zutrifft. Für einen derartigen Schutz jeder Marke spricht, dass Art 5 Abs 3 lit d der Richtlinie 89/104 dem Markeninhaber die Benutzung des Zeichens in der Werbung ausdrücklich vorbehält und dass die Markttransparenz beeinträchtigt wird, wenn die Marke nicht nur in der Werbung für die vom Markeninhaber vertriebenen Waren und Dienstleistungen verwendet wird, sondern auch in der Werbung für damit im Wettbewerb stehende Produkte eingesetzt wird. 11. Wird eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion verneint, so bleibt zu prüfen, ob jede Marke als Kommunikations- und Werbemittel selbstständig geschützt ist oder ob dies allenfalls (nur) für die bekannte Marke zutrifft. Für einen derartigen Schutz jeder Marke spricht, dass Artikel 5, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 89/104 dem Markeninhaber die Benutzung des Zeichens in der Werbung ausdrücklich vorbehält und dass die Markttransparenz beeinträchtigt wird, wenn die Marke nicht nur in der Werbung für die vom Markeninhaber vertriebenen Waren und Dienstleistungen verwendet wird, sondern auch in der Werbung für damit im Wettbewerb stehende Produkte eingesetzt wird.
12. Wird der selbstständige Schutz der Marke als Kommunikations- und Werbemittel bejaht, dann beeinträchtigt die Verwendung der Marke oder eines ihr ähnlichen Zeichens als Keyword jedenfalls eine geschützte Markenfunktion und ist daher als Benutzung der Marke zu werten. Die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung der Markttransparenz könnte als Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn verstanden werden. Die Platzierung und Gestaltung der Werbeeinschaltung spielte unter diesem Gesichtspunkt keine Rolle, weil sie ja nicht verhindern könnte, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Internetnutzer die Verwendung der Marke als Mittel der Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt und damit in Bezug auf die Werbefunktion der Marke verunsichert wird. Die Marke würde damit mit ihrer - vom Markeninhaber nicht gebilligten - Verwendung als Keyword unabhängig davon verletzt, ob die Werbeeinschaltung im räumlichen Zusammenhang mit der Trefferliste oder davon getrennt aufscheint und ob sie deutlich als Werbung gekennzeichnet ist.
VII. Verfahrensrechtlichesrömisch sieben. Verfahrensrechtliches