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Entscheidung 17 Ob 34/09p×

Entscheidung 17 Ob 34/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

17Ob34/09p

Entscheidungsdatum

23.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** Corporation, *****, 2. J***** GmbH, *****, 3. J***** N.V., *****, alle vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H***** GmbH, *****, 2. H***** AG, *****, beide vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung, Rückruf, Rechnungslegung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2009, GZ 2 R 118/09a-30, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die Vorinstanzen wiesen den auf die Unterlassung patentverletzender Handlungen gerichteten Sicherungsantrag der Klägerinnen mit der Begründung ab, dass die Beklagten die mangelnde Rechtsbeständigkeit des Klagspatents bescheinigt hätten.

Die Klägerinnen machen als erhebliche Rechtsfrage im Wesentlichen das Fehlen von Rechtsprechung zu den Grenzen des Provisorialverfahrens geltend. Das Gericht dürfe angesichts divergierender Privatgutachten nicht einfach eine Präferenz für eines von mehreren Gutachten zum Ausdruck bringen und zur Entscheidungsbegründung nur darauf verweisen. Dies sei eine Scheinbegründung.

Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Sicherungsverfahren ist die Schutzfähigkeit des Patents durch das Gericht selbstständig als Vorfrage zu prüfen. Seine Registrierung begründet einen - allenfalls durch Gegenbescheinigung zu entkräftenden - prima-facie-Beweis für die Rechtsbeständigkeit (17 Ob 26/08k mwN). Die Vorfrage der Gültigkeit oder Wirksamkeit des Klagspatents kann nur dann geprüft werden, wenn dies aufgrund der angebotenen Gegenbescheinigungsmittel mit den Mitteln des Provisorialverfahrens möglich ist. Ob diese ausreichen, einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt annehmen zu können, ist eine Frage der - in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren - Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (4 Ob 317/83; RIS-Justiz RS0005656 [T3]; 4 Ob 207/99s; 17 Ob 13/09z).

2. Die Vorinstanzen haben keineswegs nur pauschal auf die Richtigkeit eines Gutachtens verwiesen, sondern haben sich auch inhaltlich mit den in den Gutachten aufgeworfenen Fragen der mangelnden Neuheit und fehlenden Erfindungshöhe auseinandergesetzt und schließlich als bescheinigt erachtet, dass jedenfalls die Patentansprüche 1, 2 und 7 neuheitsschädlich getroffen worden sind und dass es hinsichtlich der übrigen Patentansprüche an der erfinderischen Tätigkeit mangelt. An dieses Bescheinigungsergebnis ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Die Verwertung der vorliegenden Bescheinigungsmittel (Privatgutachten) durch das Rekursgericht begründet auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vergleiche 17, Ob 33/09s).

3. Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0042133 [T6]). Auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung bildet keine Nichtigkeit nach dieser Gesetzesstelle (RIS-Justiz RS0106079).

4. Die Verneinung eines Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG durch das Erstgericht haben die Klägerinnen im Rekurs nicht bekämpft. Die Geltendmachung dieses Rechtsgrundes ist ihnen daher in dritter Instanz verwehrt vergleiche RIS-Justiz RS0043338).

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz,

Textnummer

E93635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0170OB00034.09P.0323.000

Im RIS seit

22.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100323_OGH0002_0170OB00034_09P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005656 Rechtssatz 13.05.1964Zivilrecht
Im Provisorialverfahren ist das Rekursgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden (Fasching III 51; GH 1933,177, ZBl 1925/126, SZ 27/204, 3 Ob 201/52, 7 Ob 12/56 = EvBl 1956/90, 7 Ob 156/56, 7 Ob 335/56, 3 Ob 460/57 = ÖBl 1958,38, 4 Ob 3 …
RS0042133 Rechtssatz 07.12.1949Zivilrecht
Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst und ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt.
RS0043338 Rechtssatz 29.04.1954Zivilrecht
Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand (hier der des § 19 Abs 2 Z 10 MietG) von mehreren selbständigen rechtserzeugenden …
RS0071369 Rechtssatz 16.01.1968Zivilrecht
Die Patenterteilung schafft im Provisorialverfahren einen - allenfalls durch Gegenbescheinigungen zu entkräftenden - prima-facie-Beweis für das Bestehen des Patentrechts.
RS0071408 Rechtssatz 10.04.1962Zivilrecht
Die Vorfrage der Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes kann auch im Provisorialverfahren geprüft werden, wenn in dieser Richtung eine Gegenbescheinigung angeboten ist, doch kann diese Prüfung nur mit den Mitteln des Provisorialverfahrens und in dessen …
RS0106079 Rechtssatz 17.09.1996Zivilrecht
Eine unvollständige mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet keine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern kann nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden.