Die Revision ist zulässig, weil sich das Berufungsgericht nicht mit dem Einwand der mangelnden therapeutischen Heilwirkung des Eingriffsprodukts auseinandergesetzt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.
1. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht den Einwand, das Patent der Klägerin sei mangels Neuheit nichtig, mit zutreffender Begründung verneint hat; darauf ist zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht den Einwand, das Patent der Klägerin sei mangels Neuheit nichtig, mit zutreffender Begründung verneint hat; darauf ist zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2.1. Die Beklagte zieht aus dem Umstand, dass die Klägerin im Anmeldeverfahren ihr Schutzbegehren über mehrere Zwischenstufen auf den nunmehr eingetragenen Verwendungsanspruch für Herstellung eines Medikaments eingeschränkt habe, den Schluss, dass sich der Schutz von Anspruch 1 nicht auf Nahrungsergänzungsmittel - wie das Produkt der Beklagten - erstrecken könne; die Klägerin habe nämlich „durch die Einschränkung auf ein Medikament auf die ursprünglich beanspruchten allgemeinen Ergänzungsmittel verzichtet" (Klagebeantwortung S 5 f = AS 59 f). Dieser Argumentation ist nicht beizupflichten.
2.2. Nach Art 69 Abs 1 EPÜ wird der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.2.2. Nach Artikel 69, Absatz eins, EPÜ wird der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
2.3. Daraus folgt, dass es für die Feststellung des Inhalts des Patentanspruchs darauf ankommt, wie der durch Beschreibung und Zeichnungen erläuterte Wortlaut des erteilten Patents auszulegen ist. Ob die Erteilungsakten für einen engeren Umfang sprechen, ist nicht maßgebend. Denn die Erteilungsakten bieten keinesfalls Gewähr, das gesamte Geschehen wiederzugeben, das tatsächlich zu der Erteilung des Patents in der jeweiligen Fassung geführt hat, und die Berücksichtigung ihres Inhalts schaffte in vielen Fällen neue Auslegungsprobleme. Ein Vorschlag, der eine solche Berücksichtigung vorsah, hat demnach auf einer im November 2000 abgehaltenen Diplomatischen Konferenz zur Revision des EPÜ auch keine Mehrheit gefunden (Scharen in Benkard, EPÜ Art 69 Rz 27 mwN).2.3. Daraus folgt, dass es für die Feststellung des Inhalts des Patentanspruchs darauf ankommt, wie der durch Beschreibung und Zeichnungen erläuterte Wortlaut des erteilten Patents auszulegen ist. Ob die Erteilungsakten für einen engeren Umfang sprechen, ist nicht maßgebend. Denn die Erteilungsakten bieten keinesfalls Gewähr, das gesamte Geschehen wiederzugeben, das tatsächlich zu der Erteilung des Patents in der jeweiligen Fassung geführt hat, und die Berücksichtigung ihres Inhalts schaffte in vielen Fällen neue Auslegungsprobleme. Ein Vorschlag, der eine solche Berücksichtigung vorsah, hat demnach auf einer im November 2000 abgehaltenen Diplomatischen Konferenz zur Revision des EPÜ auch keine Mehrheit gefunden (Scharen in Benkard, EPÜ Artikel 69, Rz 27 mwN).
3.1. Die Beklagte macht eine Verletzung von Denkgesetzen bei Bejahung der Verletzung von Anspruch 1 des Patents der Klägerin geltend. Es stehe nur fest, dass sich ihr Produkt aus Rotklee-Extrakt zusammensetze; ein solcher enthalte jedoch „natürliche Isoflavone in geringer Menge" und werde erst infolge „Anreicherung" der Isoflavone zu einem Isoflavon-Phytoöstrogen-Extrakt, wie ihn Patentanspruch 1 schütze. In der Sache wiederholt die Beklagte damit ihren schon in erster Instanz geltend gemachten und in der Berufung aufrecht erhaltenen Einwand des fehlenden Patenteingriffs, den sie darauf stützt, dass ihr Produkt kein Medikament, sondern ein Nahrungsergänzungsmittel ohne therapeutische Heilwirkung sei, zumal sie für ihr Produkt nicht den Spezialextrakt der Klägerin, sondern ein Kombinationsprodukt verwende. Dem weiteren Einwand der Beklagten, das Produkt der Beklagten entspreche „nicht der Beschreibung laut Klage", sondern der Analyse lt Beil ./28 und ./29, hat die Klägerin entgegnet, aus den genannten Beilagen ergebe sich, dass das Produkt Isoflavon-Phytoöstrogen-Extrakte aus Klee enthalte und schon deshalb das Patent verletze (AS 438/Band I). Diese Replik greift jedoch zu kurz, weil sie allein auf Inhaltsstoffe abstellt, die vom Patent umfasste Zweckbestimmung hingegen unberücksichtigt lässt.3.1. Die Beklagte macht eine Verletzung von Denkgesetzen bei Bejahung der Verletzung von Anspruch 1 des Patents der Klägerin geltend. Es stehe nur fest, dass sich ihr Produkt aus Rotklee-Extrakt zusammensetze; ein solcher enthalte jedoch „natürliche Isoflavone in geringer Menge" und werde erst infolge „Anreicherung" der Isoflavone zu einem Isoflavon-Phytoöstrogen-Extrakt, wie ihn Patentanspruch 1 schütze. In der Sache wiederholt die Beklagte damit ihren schon in erster Instanz geltend gemachten und in der Berufung aufrecht erhaltenen Einwand des fehlenden Patenteingriffs, den sie darauf stützt, dass ihr Produkt kein Medikament, sondern ein Nahrungsergänzungsmittel ohne therapeutische Heilwirkung sei, zumal sie für ihr Produkt nicht den Spezialextrakt der Klägerin, sondern ein Kombinationsprodukt verwende. Dem weiteren Einwand der Beklagten, das Produkt der Beklagten entspreche „nicht der Beschreibung laut Klage", sondern der Analyse lt Beil ./28 und ./29, hat die Klägerin entgegnet, aus den genannten Beilagen ergebe sich, dass das Produkt Isoflavon-Phytoöstrogen-Extrakte aus Klee enthalte und schon deshalb das Patent verletze (AS 438/Band römisch eins). Diese Replik greift jedoch zu kurz, weil sie allein auf Inhaltsstoffe abstellt, die vom Patent umfasste Zweckbestimmung hingegen unberücksichtigt lässt.
3.2. Geschützt nach Anspruch 1 des Patents ist die Verwendung eines Isoflavon-Phytoöstrogen-Extrakts ua von Klee für die Herstellung eines Medikaments zur Verabreichung in Dosierungseinheitsform für die Behandlung des prämenstruellen Syndroms, von Symptomen, die mit der Menopause verbunden sind, oder von Prostatakrebs.
3.3. Nach dieser Fassung des Patentanspruchs handelt es sich um einen zweckbestimmten Stoffschutz zur Anwendung in einem (hier:) therapeutischen Verfahren (Art 54 Abs 5 EPÜ iVm Art 52 Abs 4 EPÜ). Ein solcher zweckgebundener Stoffschutz steht - ausnahmsweise (Art 52 Abs 4 EPÜ) - für Stoffe und Stoffgemische (insbesondere Arzneimittel) zur Verfügung, die bereits zum Stand der Technik gehören, deren Verwendung für (ua) therapeutische Verfahren aber neu ist (Spangenberg in Singer/Stauder, Europäisches Patentübereinkommen4 Art 54 Rz 87). Neuheitsbegründend ist die Wirkung (medizinische Zweckangabe); Zusammensetzung, Struktur oder Zubereitungsform sind bei der Neuheitsprüfung ohne Bedeutung (Melullis in Benkard, EPÜ Art 54 Rz 226 mwN; Reich, Materielles Europäisches Patentrecht Rz 583).3.3. Nach dieser Fassung des Patentanspruchs handelt es sich um einen zweckbestimmten Stoffschutz zur Anwendung in einem (hier:) therapeutischen Verfahren (Artikel 54, Absatz 5, EPÜ in Verbindung mit Artikel 52, Absatz 4, EPÜ). Ein solcher zweckgebundener Stoffschutz steht - ausnahmsweise (Artikel 52, Absatz 4, EPÜ) - für Stoffe und Stoffgemische (insbesondere Arzneimittel) zur Verfügung, die bereits zum Stand der Technik gehören, deren Verwendung für (ua) therapeutische Verfahren aber neu ist (Spangenberg in Singer/Stauder, Europäisches Patentübereinkommen4 Artikel 54, Rz 87). Neuheitsbegründend ist die Wirkung (medizinische Zweckangabe); Zusammensetzung, Struktur oder Zubereitungsform sind bei der Neuheitsprüfung ohne Bedeutung (Melullis in Benkard, EPÜ Artikel 54, Rz 226 mwN; Reich, Materielles Europäisches Patentrecht Rz 583).
3.4. Der Begriff der therapeutischen Behandlung im Sinne des Art 52 Abs 4 EPÜ erfasst in seinem Kern die Wiederherstellung der Gesundheit durch Heilung von Krankheiten sowie die Linderung von Leiden, aber auch Verfahren zur Erhaltung der Gesundheit durch prophylaktische Behandlungen. Der therapeutische Charakter einer Behandlung setzt voraus, dass dadurch ein pathologischer Zustand bzw eine Störung mit Krankheitswert in einen Normalzustand zurückgeführt oder einem pathologischen Zustand vorgebeugt werden soll. Der Begriff der Therapie ist nicht eng auszulegen: Auch die Linderung von Schmerzen oder Beschwerden und die Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit, selbst wenn ihre Verminderung nicht durch Krankheit verursacht ist, muss als therapeutische Behandlung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Auch wenn die Befindlichkeitsstörungen natürliche Ursachen haben (zB Menstruation, Schwangerschaft, Alter), so decken sie sich doch mit Krankheits- und Verletzungssymptomen und sind oft kaum davon zu unterscheiden. Es ist nur schwer möglich und nicht angebracht, zwischen Therapien gegenüber Ursachen und gegenüber Symptomen zu unterscheiden. Unterhalb der Grenze zur medizinischen Prophylaxe liegen Verfahren, die nur der Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens dienen, wie zB die Verwendung gesunder Lebensmittel (Reformkost) oder die ärztlich nicht konkret indizierte Verabreichung von Vitaminen (Nack/Moufang in Beier/Haertel/Schricker/Straus, Europäisches Patentübereinkommen, Münchner Gemeinschaftskommentar, Art 52 Rz 371 ff; Singer/Stauder in Singer/Stauder, Europäisches Patentübereinkommen4 Art 52 Rz 55 jeweils mN zur Rsp des Europäischen Patentamtes).3.4. Der Begriff der therapeutischen Behandlung im Sinne des Artikel 52, Absatz 4, EPÜ erfasst in seinem Kern die Wiederherstellung der Gesundheit durch Heilung von Krankheiten sowie die Linderung von Leiden, aber auch Verfahren zur Erhaltung der Gesundheit durch prophylaktische Behandlungen. Der therapeutische Charakter einer Behandlung setzt voraus, dass dadurch ein pathologischer Zustand bzw eine Störung mit Krankheitswert in einen Normalzustand zurückgeführt oder einem pathologischen Zustand vorgebeugt werden soll. Der Begriff der Therapie ist nicht eng auszulegen: Auch die Linderung von Schmerzen oder Beschwerden und die Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit, selbst wenn ihre Verminderung nicht durch Krankheit verursacht ist, muss als therapeutische Behandlung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Auch wenn die Befindlichkeitsstörungen natürliche Ursachen haben (zB Menstruation, Schwangerschaft, Alter), so decken sie sich doch mit Krankheits- und Verletzungssymptomen und sind oft kaum davon zu unterscheiden. Es ist nur schwer möglich und nicht angebracht, zwischen Therapien gegenüber Ursachen und gegenüber Symptomen zu unterscheiden. Unterhalb der Grenze zur medizinischen Prophylaxe liegen Verfahren, die nur der Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens dienen, wie zB die Verwendung gesunder Lebensmittel (Reformkost) oder die ärztlich nicht konkret indizierte Verabreichung von Vitaminen (Nack/Moufang in Beier/Haertel/Schricker/Straus, Europäisches Patentübereinkommen, Münchner Gemeinschaftskommentar, Artikel 52, Rz 371 ff; Singer/Stauder in Singer/Stauder, Europäisches Patentübereinkommen4 Artikel 52, Rz 55 jeweils mN zur Rsp des Europäischen Patentamtes).
3.5.1. In Fällen eines zweckbestimmten Stoffschutzes unter Angabe des Verwendungszwecks im Patentanspruch (Art 54 Abs 5 EPÜ iVm Art 52 Abs 4 EPÜ) umfasst der Patentschutz nur solche Erzeugnisse und Produkte, die sich für den angegebenen Zweck eignen (Spangenberg aaO Rz 86). Das finale Element des Verwendungszwecks begrenzt den Schutzbereich des Patents. Dem Inhaber sind (nur) jene Handlungen vorbehalten, die sich auf Herstellung und Verwendung von Stoffen gleicher Beschaffenheit und Zweckbestimmung als Arzneimittel im Bereich der beanspruchten Indikation beziehen (Melullis aaO 238; vgl BGH GRUR 1987, 794 - Antivirusmittel). Ob ein Dritter von der Lehre eines solchen Patents Gebrauch macht, hängt in erster Linie davon ab, ob der gleiche Stoff zu dem gleichen Zweck benutzt wird (Melullis aaO Rz 238).3.5.1. In Fällen eines zweckbestimmten Stoffschutzes unter Angabe des Verwendungszwecks im Patentanspruch (Artikel 54, Absatz 5, EPÜ in Verbindung mit Artikel 52, Absatz 4, EPÜ) umfasst der Patentschutz nur solche Erzeugnisse und Produkte, die sich für den angegebenen Zweck eignen (Spangenberg aaO Rz 86). Das finale Element des Verwendungszwecks begrenzt den Schutzbereich des Patents. Dem Inhaber sind (nur) jene Handlungen vorbehalten, die sich auf Herstellung und Verwendung von Stoffen gleicher Beschaffenheit und Zweckbestimmung als Arzneimittel im Bereich der beanspruchten Indikation beziehen (Melullis aaO 238; vergleiche BGH GRUR 1987, 794 - Antivirusmittel). Ob ein Dritter von der Lehre eines solchen Patents Gebrauch macht, hängt in erster Linie davon ab, ob der gleiche Stoff zu dem gleichen Zweck benutzt wird (Melullis aaO Rz 238).
3.5.2. Für die Beantwortung der Frage, ob der im Patent genannte oder ein anderer Zweck verfolgt und erreicht wird, ist ein praktisch vernünftiger Maßstab anzulegen, der für sophistische Betrachtungsweisen keinen Raum lässt. Dass sich ein Mittel - auch - für den im Klagepatent genannten Zweck eignet, besagt noch nicht, dass es auf eine solche Verwendung (in Dosierung, Formulierung, Konfektionierung und Verpackung) auch ausgerichtet ist. Zur Benutzung der in dem „zweckgebundenen Anspruch" unter Schutz gestellten Lehre muss vielmehr hinzukommen, dass der der Erfindung innewohnende Zweck im Sinne der konkreten Zielrichtung der patentierten Lehre in einem praktisch erheblichen Umfang erreicht (verwirklicht) wird (BGH GRUR 1987, 794 – Antivirusmittel).
3.6. Ob im Anlassfall diese Voraussetzungen eines Patentrechtseingriffs (Benutzung des gleichen Stoffs, der den gleichen Zweck in erheblichem Umfang erreicht) auf das angegriffene Produkt der Beklagten „Vita Lady Vitalkapseln" zutreffen, kann auf der Basis der bisherigen Feststellungen noch nicht abschließend beantwortet werden. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn an das Erstgericht zurückzuverweisen.
4.1. Im fortgesetzten Verfahren wird insbesondere festzustellen sein, ob ein Rotklee-Extrakt, der 8 % Isoflavone enthält (so die unstrittige Zusammensetzung des Produkts der Beklagten), nach der von der Beklagten vorgegebenen Zweckbestimmung als Isoflavon-Phytoöstrogen-Extrakt von Klee für die Behandlung des prämenstruellen Syndroms, von Symptomen, die mit der Menopause verbunden sind, verwendet wird, und ob das Produkt der Beklagten den dem Patent der Klägerin innewohnenden Zweck im Sinne der konkreten Zielrichtung der patentierten Lehre (eingeschränkt auf die Verwendung zur Behandlung des prämenstruellen Syndroms und von Symptomen, die mit der Menopause verbunden sind) in einem praktisch erheblichen Umfang erreicht.
4.2. Bei den genannten Beweisthemen handelt es sich um für den behaupteten Patentrechtseingriff tatbestandsrelevante Tatsachen, für die nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger beweispflichtig ist. Unter bestimmten - nachfolgend näher darzustellenden - Voraussetzungen kommt aber auch die Gewinnung dieser tatbestandsrelevanten Tatsachen durch Verwendung von Erfahrungsschlüssen im Sinne eines Anscheinsbeweises in Frage.
4.3. Den Anscheinsbeweis haben Rechtsprechung und Lehre zu dem Zweck entwickelt, die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern zu lassen (RIS-Justiz RS0040281 [T4]). Der Anscheinsbeweis beruht auf typischen Geschehnisabläufen, deren Verwirklichung wahrscheinlich ist. Er dient demjenigen als Beweiserleichterung, der anspruchsbegründende Tatsachen darzutun hat, ermöglicht eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast und kann vom Gegner durch den Beweis eines ernsthaft in Betracht zu ziehenden atypischen Geschehnisablaufs entkräftet werden (RIS-Justiz RS0040266 [T8]). Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können (2 Ob 167/07h mwN = RIS-Justiz RS0123919). In der Regel ist dies der Fall, wenn es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Gegners liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur durch ihn beweisbar sind (RIS-Justiz RS0040266 [T12]; RS0040281 [T6]).
4.4. Im vorliegenden Verfahren fehlen Feststellungen dazu, auf welche Weise die Beklagte die Wirksamkeit und Indikation ihres Eingriffsprodukts in der Werbung gegenüber Verbrauchern und/oder Ärzten oder Apotheken dargestellt hat. Im Fall der Übereinstimmung der werbemäßigen Darstellung des Eingriffsprodukts mit den patentmäßig geschützten Zwecken - wofür die Klägerin beweispflichtig wäre - lässt dieser Umstand im Sinne eines Anscheinsbeweises nach der Lebenserfahrung darauf schließen, dass das Eingriffsprodukt eine patentgemäße Zweckrichtung aufweist und die Wirkung des Patents auch in einem praktisch erheblichen Umfang erzielt. Freilich stünde in diesem Fall der Beklagten die Entkräftung des Anscheinsbeweises offen, etwa durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit, dass ihr Produkt wirkungslos ist. In diesem Fall hätte die Klägerin sodann den vollen Beweis für den behaupteten Patentrechtseingriff zu erbringen.
4.5. Gelingt im fortgesetzten Verfahren der Beweis zu den unter Punkt 4.1. dargestellten Themen, wird weiters festzustellen sein, ob das Isoflavon-Phytoöstrogen im Produkt der Beklagten Genistein und/oder Biochanin A: Daidzein und/oder Formononetin umfasst, die in einem Verhältnis von ungefähr 1:2 bis 2:1 vorhanden sind (dies als Voraussetzung der Verletzung von Anspruch 6) und ob die Isoflavon-Phytoöstrogene im Produkt der Beklagten in einer Menge von ungefähr 20 mg bis 200 mg pro Dosiseinheit vorhanden sind, wobei die Menge gegebenenfalls 50 mg bis 150 mg beträgt (dies als Voraussetzung der Verletzung von Anspruch 8).
5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.5. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.