Rechtssatz RS0125680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125680
Entscheidungsdatum
09.02.2010
Rechtssatz
In Fällen eines zweckbestimmten Stoffschutzes unter Angabe des Verwendungszwecks im Patentanspruch umfasst der Patentanspruch nur solche Erzeugnisse und Produkte, die sich für den angegebenen Zweck eignen. Dem Inhaber sind (nur) jene Handlungen vorbehalten, die sich auf Herstellung und Verwendung von Stoffen gleicher Beschaffenheit und Zweckbestimmung als Arzneimittel im Bereich der beanspruchten Indikation beziehen. Ob ein Dritter von der Lehre eines solchen Patents Gebrauch macht, hängt in erster Linie davon ab, ob der gleiche Stoff zu dem gleichen Zweck benutzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125680
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20100209_OGH0002_0170OB00035_09K0000_001