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Art. 52 EPÜ

Fassungen
ab 13.12.2007 — BGBl. III Nr. 136/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 52 heute13.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 136/2007
Art. 5201.05.197912.12.2007 BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

13.12.2007BGBl. III Nr. 136/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Zweiter Teil
Materielles Patentrecht

Kapitel römisch eins
Patentierbarkeit

Artikel 52

Patentfähige Erfindungen

  1. Absatz eins,Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  2. Absatz 2,Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
    1. Litera a
      Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. Litera b
      ästhetische Formschöpfungen;
    3. Litera c
      Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. Litera d
      die Wiedergabe von Informationen.
  3. Absatz 3,Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

Anmerkung

Vorbehaltsmöglichkeit nach Art. 167 Abs. 2 lit. a und b; s. Z 1 des österreichischen Vorbehalts.

Schlagworte

Computerprogramm, Algorithmus

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR40098083