Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 53
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Europäische Patente werden nicht erteilt für:
Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung in allen oder einigen Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;
Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse;
Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
Anmerkung
Zu lit. b: Weitergehende Vorbehaltsmöglichkeit: Art. 167 Abs. 2 lit. b.
Schlagworte
Mikroorganismus
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR40098085