Das Verfahren ist zu unterbrechen.
1. Das Vorgehen der Klägerin, durch Ausnutzen der Transkriptionsregel eine Domain-Registrierung in der Sunrise-Periode 1 zu erwirken, war bereits einmal Gegenstand eines Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (17 Ob 17/08m - reifen.eu). Dort richtete der Senat folgendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH:
1. Ist Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 dahin auszulegen, dass ein Recht im Sinn dieser Bestimmung auch dann vorliegt,1. Ist Artikel 21, Absatz eins, Litera a, VO (EG) 874 aus 2004, dahin auszulegen, dass ein Recht im Sinn dieser Bestimmung auch dann vorliegt,
a) wenn eine Marke ohne Absicht, sie für Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, nur zu dem Zweck erworben wurde, die Registrierung einer mit einer - der deutschen Sprache entnommenen - Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können?
b) wenn die der Domain-Registrierung zugrunde liegende und mit einer - der deutschen Sprache entnommenen - Gattungsbezeichnung übereinstimmende Marke von der Domain insofern abweicht, als die Marke Sonderzeichen enthält, die aus dem Domainnamen entfernt wurden, obwohl die Sonderzeichen einer Transkription zugänglich wären und deren Entfernung dazu führt, dass sich die Domain in einer die Verwechslungsgefahr ausschließenden Weise von der Marke unterscheidet?
2. Ist Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 dahin auszulegen, dass nur in den in Art 21 Abs 2 lit a bis c genannten Fällen ein berechtigtes Interesse vorliegt?2. Ist Artikel 21, Absatz eins, Litera a, VO (EG) 874 aus 2004, dahin auszulegen, dass nur in den in Artikel 21, Absatz 2, Litera a bis c genannten Fällen ein berechtigtes Interesse vorliegt?
Für den Fall der Verneinung dieser Frage:
3. Liegt ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 auch dann vor, wenn der Domaininhaber die mit einer - der deutschen Sprache entnommenen - Gattungsbezeichnung übereinstimmende Domain für ein themenbezogenes Internetportal nutzen will?3. Liegt ein berechtigtes Interesse im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Litera a, VO (EG) 874 aus 2004, auch dann vor, wenn der Domaininhaber die mit einer - der deutschen Sprache entnommenen - Gattungsbezeichnung übereinstimmende Domain für ein themenbezogenes Internetportal nutzen will?
Für den Fall der Bejahung der zu Punkt 1 und zu Punkt 3 gestellten Fragen:
4. Ist Art 21 Abs 3 VO (EG) 874/2004 dahin auszulegen, dass nur die in lit a bis e genannten Tatbestände eine Bösgläubigkeit im Sinne des Art 21 Abs 1 lit b VO (EG) 874/2004 begründen?4. Ist Artikel 21, Absatz 3, VO (EG) 874 aus 2004, dahin auszulegen, dass nur die in Litera a bis e genannten Tatbestände eine Bösgläubigkeit im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, Litera b, VO (EG) 874 aus 2004, begründen?
Für den Fall der Verneinung dieser Frage:
5. Liegt Bösgläubigkeit im Sinne des Art 21 Abs 1 lit b VO (EG) 874/2004 auch dann vor, wenn die Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung aufgrund einer mit einer - der deutschen Sprache entnommenen - Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Marke registriert wurde, die der Domaininhaber nur erworben hat, um die Registrierung der Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können und damit anderen Interessenten und allenfalls auch den Inhabern von Rechten an dem Zeichen zuvorzukommen?5. Liegt Bösgläubigkeit im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, Litera b, VO (EG) 874 aus 2004, auch dann vor, wenn die Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung aufgrund einer mit einer - der deutschen Sprache entnommenen - Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Marke registriert wurde, die der Domaininhaber nur erworben hat, um die Registrierung der Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können und damit anderen Interessenten und allenfalls auch den Inhabern von Rechten an dem Zeichen zuvorzukommen?
2. Die im Verfahren 17 Ob 17/08m zu erwartende Vorabentscheidung wird über den Anlassfall hinaus zu beachten sein (Kohlegger in Fasching/Konecny2 II/2, Anh zu § 190 Rz 351 mwN). Ein späteres Verfahren, das dieselben Rechtsfragen betrifft, ist daher nach ständiger Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (10 ObS 188/98i; RIS-Justiz RS0110583; zuletzt etwa 3 Ob 261/08s und 4 Ob 211/08w; Kohlegger in Fasching/Konecny2 II/2, Anh zu § 190 Rz 262 mwN).2. Die im Verfahren 17 Ob 17/08m zu erwartende Vorabentscheidung wird über den Anlassfall hinaus zu beachten sein (Kohlegger in Fasching/Konecny2 II/2, Anh zu Paragraph 190, Rz 351 mwN). Ein späteres Verfahren, das dieselben Rechtsfragen betrifft, ist daher nach ständiger Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (10 ObS 188/98i; RIS-Justiz RS0110583; zuletzt etwa 3 Ob 261/08s und 4 Ob 211/08w; Kohlegger in Fasching/Konecny2 II/2, Anh zu Paragraph 190, Rz 262 mwN).
Aus diesem Grund teilte der Senat den Parteien des vorliegenden Verfahrens seine Absicht mit, das Verfahren zu unterbrechen, und stellte ihnen frei, sich dazu zu äußern.
3. Die Beklagte wandte sich nicht gegen eine Unterbrechung. Hingegen erklärte die Klägerin, sich nur dann „für" eine Unterbrechung auszusprechen, wenn der Senat sein Vorabentscheidungsersuchen im Parallelverfahren um zwei Fragen ergänze. Zum einen sei zu klären, ob das (angebliche) Erschleichen der Sunrise-Periode 1 überhaupt in einem Verfahren nach Art 21 iVm Art 22 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 geprüft werden könne oder ob dafür nicht vielmehr das Verfahren gegen das Register nach Art 22 Abs 1 lit b VO (EG) 874/2004 vorgesehen sei, das die Beklagte nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts innerhalb von 40 Tagen nach der Registrierung hätte einleiten müssen. Zum anderen sei anzufragen, ob das Schiedsgericht entgegen Art 4 Abs 2 lit b sublit i VO (EG) 733/2002 die Übertragung einer Domain an ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen anordnen dürfe.3. Die Beklagte wandte sich nicht gegen eine Unterbrechung. Hingegen erklärte die Klägerin, sich nur dann „für" eine Unterbrechung auszusprechen, wenn der Senat sein Vorabentscheidungsersuchen im Parallelverfahren um zwei Fragen ergänze. Zum einen sei zu klären, ob das (angebliche) Erschleichen der Sunrise-Periode 1 überhaupt in einem Verfahren nach Artikel 21, in Verbindung mit , Artikel 22, Absatz eins, Litera a, VO (EG) 874 aus 2004, geprüft werden könne oder ob dafür nicht vielmehr das Verfahren gegen das Register nach Artikel 22, Absatz eins, Litera b, VO (EG) 874 aus 2004, vorgesehen sei, das die Beklagte nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts innerhalb von 40 Tagen nach der Registrierung hätte einleiten müssen. Zum anderen sei anzufragen, ob das Schiedsgericht entgegen Artikel 4, Absatz 2, Litera b, sublit i VO (EG) 733 aus 2002, die Übertragung einer Domain an ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen anordnen dürfe.
4. Eine solche Ergänzung des Vorabentscheidungsersuchens ist jedoch nicht erforderlich.
4.1. Ob Art 21 VO (EG) 874/2004 bei einem „Erschleichen" der Voraussetzungen für eine vorgestaffelte Registrierung überhaupt anwendbar ist, wird der EuGH bei der Auslegung des Begriffs „in böser Absicht" iSv Art 21 Abs 1 lit b VO (EG) 874/2004 zu beurteilen haben. Denn die zu dieser Bestimmung gestellte Vorlagefrage bezieht sich ausdrücklich auf das möglicherweise rechtsmissbräuchliche Ausnutzen der Sunrise-Periode. Ist der EuGH der Auffassung, dass ein solches Verhalten nur in einem - nicht auf Art 21 VO (EG) 874/2004 gestützten - Verfahren gegen das Register berücksichtigt werden könne, wird er die Bösgläubigkeit im Sinn dieser Bestimmung verneinen.4.1. Ob Artikel 21, VO (EG) 874 aus 2004, bei einem „Erschleichen" der Voraussetzungen für eine vorgestaffelte Registrierung überhaupt anwendbar ist, wird der EuGH bei der Auslegung des Begriffs „in böser Absicht" iSv Artikel 21, Absatz eins, Litera b, VO (EG) 874 aus 2004, zu beurteilen haben. Denn die zu dieser Bestimmung gestellte Vorlagefrage bezieht sich ausdrücklich auf das möglicherweise rechtsmissbräuchliche Ausnutzen der Sunrise-Periode. Ist der EuGH der Auffassung, dass ein solches Verhalten nur in einem - nicht auf Artikel 21, VO (EG) 874 aus 2004, gestützten - Verfahren gegen das Register berücksichtigt werden könne, wird er die Bösgläubigkeit im Sinn dieser Bestimmung verneinen.
Im Übrigen hängt der Rechtsstreit aber nicht von der Auslegung der Sunrise-Regeln ab. Denn für das Bestehen eines „Rechts" der Beklagten im Sinn des Einleitungssatzes von Art 21 Abs 1 VO (EG) 874/2004 bzw eines „Rechts" oder eines „berechtigten Interesses" der Klägerin iSv Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 kommt es nicht darauf an, ob die strittige Domain während der Sunrise-Periode oder später registriert wurde. Damit ist es aber insofern auch unerheblich, ob das Register die Sunrise-Regeln eingehalten hat oder nicht; die Einspruchsfrist für Verfahren gegen das Register kann daher für diesen Aspekt des Begehrens der Klägerin von vornherein keine Bedeutung haben.Im Übrigen hängt der Rechtsstreit aber nicht von der Auslegung der Sunrise-Regeln ab. Denn für das Bestehen eines „Rechts" der Beklagten im Sinn des Einleitungssatzes von Artikel 21, Absatz eins, VO (EG) 874 aus 2004, bzw eines „Rechts" oder eines „berechtigten Interesses" der Klägerin iSv Artikel 21, Absatz eins, Litera a, VO (EG) 874 aus 2004, kommt es nicht darauf an, ob die strittige Domain während der Sunrise-Periode oder später registriert wurde. Damit ist es aber insofern auch unerheblich, ob das Register die Sunrise-Regeln eingehalten hat oder nicht; die Einspruchsfrist für Verfahren gegen das Register kann daher für diesen Aspekt des Begehrens der Klägerin von vornherein keine Bedeutung haben.
4.2. Der Umstand, dass die hier Beklagte in den USA ansässig ist, kann selbstverständlich zu keiner Ergänzung des Vorabentscheidungsersuchens im Parallelverfahren führen, das die Übertragung der dort strittigen Domain auf ein europäisches Unternehmen zum Gegenstand hat. Aber auch im vorliegenden Verfahren ist es nicht erforderlich, den EuGH mit dieser Frage zu befassen.
4.2.1. Nach Art 4 Abs 2 lit b sublit i VO (EG) 733/2002 trägt das Register eine eu-Domain nur für Unternehmen ein, deren satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Gemeinschaft liegt. Erfolgt die Registrierung trotz Fehlens dieser Voraussetzung, „darf" das Register den Domainnamen nach Art 20 Abs 1 lit b VO (EG) 874/2004 von Amts wegen widerrufen.4.2.1. Nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, sublit i VO (EG) 733 aus 2002, trägt das Register eine eu-Domain nur für Unternehmen ein, deren satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Gemeinschaft liegt. Erfolgt die Registrierung trotz Fehlens dieser Voraussetzung, „darf" das Register den Domainnamen nach Artikel 20, Absatz eins, Litera b, VO (EG) 874 aus 2004, von Amts wegen widerrufen.
Die Beklagte ist ein US-amerikanisches Unternehmen. Das Register hätte die strittige Domain daher selbst dann nicht für sie eintragen dürfen, wenn die Klägerin keinen früheren Registrierungsantrag gestellt hätte. Daraus folgt, dass auch die vom Schiedsgericht verfügte Übertragung der Domain auf die Beklagte unzulässig war. Denn es ist kein Grund erkennbar, warum das Schiedsgericht befugt sein sollte, einen Zustand herbeizuführen, den die Beklagte auch bei einer nach ihrem Rechtsstandpunkt korrekten Vorgangsweise des Registers - dh bei einer Nichteintragung der Domain für die Klägerin - nicht hätte erwirken können. An diesem Ergebnis bestehen keine vernünftigen Zweifel, sodass ein Vorabentscheidungsersuchen insofern nicht erforderlich ist (EuGH Rs 283/81, Slg 1982, 3415 - Cilfit).
4.2.2. Eine andere Frage ist es, ob die Klägerin auch dann über ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (Unwirksamkeit) der Domainübertragung verfügt, wenn der Widerruf zu Recht erfolgte. Das Gemeinschaftsrecht steht einem solchen Erfordernis nicht entgegen. Denn Art 22 Abs 13 VO (EG) 874/2004 sieht nur vor, das die Entscheidung des Schiedsgerichts verbindlich ist, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung vor Gericht Klage erhoben wird. Damit bleibt offen, welches Begehren eine solche Klage zu enthalten hat. Diese Frage ist daher nach nationalem Recht zu beurteilen. Damit richten sich aber auch die Voraussetzungen einer solchen Klage nach nationalem Recht.4.2.2. Eine andere Frage ist es, ob die Klägerin auch dann über ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (Unwirksamkeit) der Domainübertragung verfügt, wenn der Widerruf zu Recht erfolgte. Das Gemeinschaftsrecht steht einem solchen Erfordernis nicht entgegen. Denn Artikel 22, Absatz 13, VO (EG) 874 aus 2004, sieht nur vor, das die Entscheidung des Schiedsgerichts verbindlich ist, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung vor Gericht Klage erhoben wird. Damit bleibt offen, welches Begehren eine solche Klage zu enthalten hat. Diese Frage ist daher nach nationalem Recht zu beurteilen. Damit richten sich aber auch die Voraussetzungen einer solchen Klage nach nationalem Recht.
Sollte es sich dabei um eine Feststellungsklage iSv § 228 ZPO handeln, so bestünde der Anspruch der Klägerin tatsächlich nur bei einem rechtlichen Interesse an einer alsbaldigen Feststellung; zu einem vergleichbaren Ergebnis führte die Annahme, dass die Klage den Charakter eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts habe, weswegen die Klägerin dadurch materiell beschwert sein müsste. Ob das zutrifft, kann derzeit offen bleiben; eine Rechtsfrage des Gemeinschaftsrechts wird damit jedenfalls nicht berührt.Sollte es sich dabei um eine Feststellungsklage iSv Paragraph 228, ZPO handeln, so bestünde der Anspruch der Klägerin tatsächlich nur bei einem rechtlichen Interesse an einer alsbaldigen Feststellung; zu einem vergleichbaren Ergebnis führte die Annahme, dass die Klage den Charakter eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts habe, weswegen die Klägerin dadurch materiell beschwert sein müsste. Ob das zutrifft, kann derzeit offen bleiben; eine Rechtsfrage des Gemeinschaftsrechts wird damit jedenfalls nicht berührt.
5. Aus diesen Gründen ist das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-569/08 zu unterbrechen. Die fehlende Zustimmung der Klägerin schadet nicht. Sie kann ihren Standpunkt, wonach das (angebliche) Erschleichen einer Sunrise-Registrierung ausschließlich in einem Verfahren nach Art 22 Abs 1 lit b VO (EG) 874/2004 geprüft werden könne, dem EuGH ohnehin im bereits anhängigen Verfahren darlegen; andere auslegungsbedürftige Fragen des Gemeinschaftsrechts macht sie nicht geltend. Auch ihr kann daher das Abwarten der Entscheidung im Parallelverfahren zugemutet werden.5. Aus diesen Gründen ist das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-569/08 zu unterbrechen. Die fehlende Zustimmung der Klägerin schadet nicht. Sie kann ihren Standpunkt, wonach das (angebliche) Erschleichen einer Sunrise-Registrierung ausschließlich in einem Verfahren nach Artikel 22, Absatz eins, Litera b, VO (EG) 874 aus 2004, geprüft werden könne, dem EuGH ohnehin im bereits anhängigen Verfahren darlegen; andere auslegungsbedürftige Fragen des Gemeinschaftsrechts macht sie nicht geltend. Auch ihr kann daher das Abwarten der Entscheidung im Parallelverfahren zugemutet werden.
6. Nach Ergehen der Vorabentscheidung ist das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Der vorliegende Zivilprozess unterliegt der Disposition der Parteien, die - anders als etwa in Fällen des § 6a ZPO (RIS-Justiz RS0037720) - keines besonderen Schutzes bedürfen. Es kann ihnen daher aus Gründen der Verfahrensvereinfachung überlassen werden, zum gegebenen Zeitpunkt zunächst selbst ihre Schlüsse aus der dann vorliegenden Vorabentscheidung zu ziehen; eine Fortsetzung von Amts wegen ist nicht erforderlich (4 Ob 211/08w).6. Nach Ergehen der Vorabentscheidung ist das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Der vorliegende Zivilprozess unterliegt der Disposition der Parteien, die - anders als etwa in Fällen des Paragraph 6 a, ZPO (RIS-Justiz RS0037720) - keines besonderen Schutzes bedürfen. Es kann ihnen daher aus Gründen der Verfahrensvereinfachung überlassen werden, zum gegebenen Zeitpunkt zunächst selbst ihre Schlüsse aus der dann vorliegenden Vorabentscheidung zu ziehen; eine Fortsetzung von Amts wegen ist nicht erforderlich (4 Ob 211/08w).