Der Rekurs des Beklagten ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (1 Ob 182/01y), aber nicht berechtigt.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) stellte an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen (AZ IX ZR 39/06):
„a) Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß Art 3 Abs 1 EuInsVO international zuständig?„a) Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß Artikel 3, Absatz eins, EuInsVO international zuständig?
b) Falls die Frage zu a) zu verneinen ist:
Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Ausnahmebestimmung des Art 1 Abs 2 lit b Brüssel I-VO oder bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen nach dieser Verordnung."Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Ausnahmebestimmung des Artikel eins, Absatz 2, Litera b, Brüssel I-VO oder bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen nach dieser Verordnung."
In der Begründung zitiert der BGH auch jene Lehrmeinungen, wonach die internationale Zuständigkeit für die genannten Einzelverfahren weiterhin dem autonomen nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten zu entnehmen sei.
Nach Ansicht des Rekurswerbers verkenne das Rekursgericht, dass es unter Beachtung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Unterbrechung nicht befugt sei, aber auch den Unterschied zwischen dem vom BGH gestellten Vorabentscheidungsersuchen und dem im vorliegenden Verfahren zu stellenden und von ihm wiederum dem Obersten Gerichtshof vorgeschlagenen.
Soweit sich der Rekurswerber für das erste Argument auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 2386/96b beruft, ist ihm zu erwidern, dass diese knapp nach dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften in einem Provisorialverfahren ergangene Entscheidung in ihren Ausführungen zur Zweckmäßigkeit der im Übrigen ohnehin aus anderen Gründen abgelehnten Unterbrechung durch die jüngere Judikatur des Obersten Gerichtshofs überholt ist. Insbesondere kann heute nicht mehr vertreten werden, dass die Frage, ob das Vorabentscheidungsurteil Bindungswirkung auch außerhalb des Ausgangsverfahrens entfalten könne („erga-omnes"-Wirkung), noch nicht endgültig geklärt sei. Mit Recht berief sich das Rekursgericht auf eine ganze Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen, die (ausgehend von 10 ObS 188/98i) dem von ihm zitierten Rechtssatz folgen (RIS-Justiz RS0110583). Dass ein Vorabentscheidungsersuchen theoretisch auch zurückgezogen werden könnte, kann kein hinreichender Grund sein, von dieser Rechtsprechung wieder abzugehen. Den oben wiedergegebenen Zweckmäßigkeitserwägungen der zweiten Instanz ist zuzustimmen.
Dass das deutsche Prozessrecht keine § 43 Abs 5 KO vergleichbare Bestimmung kennt, ist schon deshalb nicht wesentlich, weil der EuGH ohnehin nur zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts und nicht zu der des nationalen Rechts berufen ist. Ob die Regelung der internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen dem Gemeinschaftsrecht unterliegt, ist Gegenstand des anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des BGH, der - wie dargelegt - ohnehin auch die in der Wissenschaft verbreitete Auffassung anführte, der auch das Erstgericht beitrat, wonach die Frage nach nationalem Recht zu beurteilen sei. Daher wird der EuGH, falls er keine der ihm gestellten Fragen bejaht, aller Voraussicht nach zumindest zu erkennen geben müssen, dass in diesem Fall das jeweilige nationale Recht anzuwenden wäre. Dass eine andere Möglichkeit in Betracht käme, macht auch der Beklagte nicht geltend. Dass der Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen dazu nicht Stellung nimmt, folgt einfach daraus, dass er zur Bejahung der ersten der dem EuGH vorgelegten Fragen gelangt, was logisch die Anwendung des nationalen Rechts in dieser Frage ausschließt. Es trifft daher zu, dass die vom BGH gestellten Auslegungsfragen mit den auch für das vorliegende zu beantwortenden im Wesentlichen identisch sind.Dass das deutsche Prozessrecht keine Paragraph 43, Absatz 5, KO vergleichbare Bestimmung kennt, ist schon deshalb nicht wesentlich, weil der EuGH ohnehin nur zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts und nicht zu der des nationalen Rechts berufen ist. Ob die Regelung der internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen dem Gemeinschaftsrecht unterliegt, ist Gegenstand des anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des BGH, der - wie dargelegt - ohnehin auch die in der Wissenschaft verbreitete Auffassung anführte, der auch das Erstgericht beitrat, wonach die Frage nach nationalem Recht zu beurteilen sei. Daher wird der EuGH, falls er keine der ihm gestellten Fragen bejaht, aller Voraussicht nach zumindest zu erkennen geben müssen, dass in diesem Fall das jeweilige nationale Recht anzuwenden wäre. Dass eine andere Möglichkeit in Betracht käme, macht auch der Beklagte nicht geltend. Dass der Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen dazu nicht Stellung nimmt, folgt einfach daraus, dass er zur Bejahung der ersten der dem EuGH vorgelegten Fragen gelangt, was logisch die Anwendung des nationalen Rechts in dieser Frage ausschließt. Es trifft daher zu, dass die vom BGH gestellten Auslegungsfragen mit den auch für das vorliegende zu beantwortenden im Wesentlichen identisch sind.
Demnach hat das Rekursgericht die Zweckmäßigkeit einer (auch vom Beklagten selbst noch im Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung als sinnvoll bezeichnete) Unterbrechung mit guten Gründen bejaht.