Rechtssatz RS0115856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115856
Entscheidungsdatum
21.01.2009
Rechtssatz
Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog § 7 KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar.Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog Paragraph 7, KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115856
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0010OB00182_01Y0000_001