Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, derjenige, der nicht Parteienvertreter ist, jedoch die Bejahung oder Verneinung einer Vertreterstellung anstrebt, habe im darüber geführten Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung und sei deshalb berechtigt, Gerichtsentscheidungen über eine derartige Streitfrage zu bekämpfen (EvBl 1963/429; RZ 1996/26 = ZIK 1996, 32; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246 = EvBl 1998/85). Der Verpflichtete wird weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäfts- oder prozessunfähig; vom anhängigen Zivilverfahren ist der Zwangsverwalter zu verständigen. Es steht ihm frei, in dieses an Stelle des Verpflichteten einzutreten (1 Ob 23/01s). Der Zwangsverwalter ist aber (noch) nicht in das Verfahren eingetreten, sodass er der Parteistellung ermangelt. Dies muss zur Zurückweisung seines Rechtsmittels führen.
b) Der Rekurs der Kläger gegen den Unterbrechungsbeschluss (die Bezeichnung als "Revisionsrekurs" schadet gemäß § 84 Abs 2 ZPO nicht) ist dagegen zulässig.b) Der Rekurs der Kläger gegen den Unterbrechungsbeschluss (die Bezeichnung als "Revisionsrekurs" schadet gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ZPO nicht) ist dagegen zulässig.
Grundsätzlich kann ein Beschluss über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO trotz seiner nur deklarativen Bedeutung mit Rekurs angefochten werden (EvBl 1994/163; 1 Ob 200/98p). Dies muss auch dann gelten, wenn die Bestimmung des § 7 KO wie hier nur analog anzuwenden ist. Eine ausdrückliche Regelung über Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Rekursgerichts, die das Gericht zweiter Instanz aus Anlass des Rekursverfahrens oder im Zusammenhang damit fasst, wie etwa auf Unterbrechung des Verfahrens, fehlt - anders als für das Berufungsverfahren nach § 519 ZPO (vgl. dazu MR 1991, 28; 1 Ob 200/98p; 3 Ob 158/00g) - im Gesetz (Kodek in Rechberger2, § 528 ZPO Rz 1). Soweit das Rekursgericht - wie bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels - als Durchlaufgericht gehandelt hat, wird davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht gilt (stRsp, 1 Ob 2416/96t = EvBl 1997/113 mwN u.a.; Kodek aaO § 529 ZPO Rz 1). Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich somit nur auf Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auch auf solche, die das Rekursgericht - wie hier - als Erstgericht traf. Der Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss des Rekursgerichts ist daher in analoger Anwendung des § 192 Abs 2 ZPO ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Ob die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zu beachten wäre (vgl. dazu Fasching, Lehrbuch2, Rz 2015/1), kann hier auf sich beruhen, weil Gegenstand des Rechtstreits ein auf § 1118 ABGB gestütztes Räumungsbegehren ist und somit die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 iVm § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zum Tragen kommt.Grundsätzlich kann ein Beschluss über den Eintritt der Unterbrechung nach Paragraph 7, KO trotz seiner nur deklarativen Bedeutung mit Rekurs angefochten werden (EvBl 1994/163; 1 Ob 200/98p). Dies muss auch dann gelten, wenn die Bestimmung des Paragraph 7, KO wie hier nur analog anzuwenden ist. Eine ausdrückliche Regelung über Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Rekursgerichts, die das Gericht zweiter Instanz aus Anlass des Rekursverfahrens oder im Zusammenhang damit fasst, wie etwa auf Unterbrechung des Verfahrens, fehlt - anders als für das Berufungsverfahren nach Paragraph 519, ZPO vergleiche dazu MR 1991, 28; 1 Ob 200/98p; 3 Ob 158/00g) - im Gesetz (Kodek in Rechberger2, Paragraph 528, ZPO Rz 1). Soweit das Rekursgericht - wie bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels - als Durchlaufgericht gehandelt hat, wird davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO nicht gilt (stRsp, 1 Ob 2416/96t = EvBl 1997/113 mwN u.a.; Kodek aaO Paragraph 529, ZPO Rz 1). Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO beziehen sich somit nur auf Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auch auf solche, die das Rekursgericht - wie hier - als Erstgericht traf. Der Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss des Rekursgerichts ist daher in analoger Anwendung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt. Ob die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu beachten wäre vergleiche dazu Fasching, Lehrbuch2, Rz 2015/1), kann hier auf sich beruhen, weil Gegenstand des Rechtstreits ein auf Paragraph 1118, ABGB gestütztes Räumungsbegehren ist und somit die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO zum Tragen kommt.
Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog § 7 KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar.Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog Paragraph 7, KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar.
c) Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 1 Ob 23/01s mit dem auch hier maßgeblichen Problem auseinander gesetzt und kam mit eingehender Begründung zu folgendem Ergebnis: Der von Angst (in Angst, Kommentar zur EO, § 109 Rz 11) vertretenen Ansicht, für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse könne wegen vergleichbaren Regelungszwecks die analoge Anwendung des § 7 KO, somit die Unterbrechung des Verfahrens, in Betracht gezogen werden, sei nicht zu teilen; für eine derartige Vorgangsweise bildeten die Bestimmungen der §§ 97 ff EO keine Handhabe. Von anhängigen Verfahren sei jedoch der Zwangsverwalter zu verständigen; es steht ihm frei, in diese anstelle des Verpflichteten einzutreten (1 Ob 343/55 = SZ 28/140; 1 Ob 23/01s). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Nach dem Aktenstand ist der Zwangsverwalter bis dato nicht in den vorliegenden Räumungsstreit eingetreten.Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 1 Ob 23/01s mit dem auch hier maßgeblichen Problem auseinander gesetzt und kam mit eingehender Begründung zu folgendem Ergebnis: Der von Angst (in Angst, Kommentar zur EO, Paragraph 109, Rz 11) vertretenen Ansicht, für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse könne wegen vergleichbaren Regelungszwecks die analoge Anwendung des Paragraph 7, KO, somit die Unterbrechung des Verfahrens, in Betracht gezogen werden, sei nicht zu teilen; für eine derartige Vorgangsweise bildeten die Bestimmungen der Paragraphen 97, ff EO keine Handhabe. Von anhängigen Verfahren sei jedoch der Zwangsverwalter zu verständigen; es steht ihm frei, in diese anstelle des Verpflichteten einzutreten (1 Ob 343/55 = SZ 28/140; 1 Ob 23/01s). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Nach dem Aktenstand ist der Zwangsverwalter bis dato nicht in den vorliegenden Räumungsstreit eingetreten.
Dem Revisionsrekurs ist demnach Folge zu geben und der angefochtene Unterbrechungsbeschluss ersatzlos zu beheben.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.