Rechtssatz RS0043819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043819
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist § 519 ZPO auf Beschlüsse über selbständig zu entscheidende Zwischenstreitigkeiten, die sich aus Anlass des Berufungsverfahrens ergeben, nicht anzuwenden. Ausnahmsfälle, beruhen hingegen auf der Überlegung, daß berufungsgerichtliche Beschlüsse, welche die weitere Prozessführung abschneiden, anfechtbar sein sollen (EvBl 1989/69). Die für die Zulässigkeit in diesen beiden Fallgruppen jeweils maßgebenden Erwägungen treffen auch bei der Frage, ob und in welchem Umfang durch die Konkurseröffnung ein Rechtsstreit unterbrochen wurde und ab wann seine Fortsetzung zulässig ist zu; dies ist Gegenstand eines selbständig zu entscheidenden Zwischenstreites. Auch wenn die Konkurseröffnung während des Verfahrens zweiter Instanz eintritt, muss den Parteien die Möglichkeit offenstehen, den deklarativen Beschluss des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung und die aus diesem Grund eine Fortsetzung ablehnende Entscheidung, auch wenn sie vom Berufungsgericht zu treffen ist, im Rechtsmittelweg anzufechten, könnte doch die Verweigerung der Fortsetzung - wenn auch wohl nur in seltenen Fällen - bei divergierender Beurteilung des Charakters der Forderung im Rechtsstreit und im konkursbehördlichen Prüfungsverfahren dazu führen, daß der Kläger die Forderung im Konkurs überhaupt nicht mehr geltend machen kann.Nach ständiger Rechtsprechung ist Paragraph 519, ZPO auf Beschlüsse über selbständig zu entscheidende Zwischenstreitigkeiten, die sich aus Anlass des Berufungsverfahrens ergeben, nicht anzuwenden. Ausnahmsfälle, beruhen hingegen auf der Überlegung, daß berufungsgerichtliche Beschlüsse, welche die weitere Prozessführung abschneiden, anfechtbar sein sollen (EvBl 1989/69). Die für die Zulässigkeit in diesen beiden Fallgruppen jeweils maßgebenden Erwägungen treffen auch bei der Frage, ob und in welchem Umfang durch die Konkurseröffnung ein Rechtsstreit unterbrochen wurde und ab wann seine Fortsetzung zulässig ist zu; dies ist Gegenstand eines selbständig zu entscheidenden Zwischenstreites. Auch wenn die Konkurseröffnung während des Verfahrens zweiter Instanz eintritt, muss den Parteien die Möglichkeit offenstehen, den deklarativen Beschluss des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung und die aus diesem Grund eine Fortsetzung ablehnende Entscheidung, auch wenn sie vom Berufungsgericht zu treffen ist, im Rechtsmittelweg anzufechten, könnte doch die Verweigerung der Fortsetzung - wenn auch wohl nur in seltenen Fällen - bei divergierender Beurteilung des Charakters der Forderung im Rechtsstreit und im konkursbehördlichen Prüfungsverfahren dazu führen, daß der Kläger die Forderung im Konkurs überhaupt nicht mehr geltend machen kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 122/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 122/90
Veröff: MR 1991,28
- 1 Ob 200/98p
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 200/98p
Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss besteht dann, wenn durch einen berufungsgerichtlichen Beschluss die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. Wird über das Vermögen einer Prozesspartei während des Verfahrens zweiter Instanz der Konkurs eröffnet, ist der Beschluss betreffend den Eintritt der Unterbrechung und eine die Fortsetzung des Verfahrens ablehnende Entscheidung durch das Berufungsgericht anfechtbar, und zwar ohne Beschränkung auf erhebliche Rechtsfragen. (T1)
- 3 Ob 158/00g
Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 158/00g
Vgl; Beis wie T1 nur: Eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss besteht dann, wenn durch einen berufungsgerichtlichen Beschluss die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. (T2)
Beisatz: Wegen der Verneinung des Vorliegens eines Gemeinschuldnerprozesses (§ 6 Abs 3 KO) durch das Berufungsgericht könnte das Verfahren gemäß § 7 Abs 3 KO nur gegen den Masseverwalter fortgesetzt werden, sodass die Entscheidung einer Klagszurückweisung in Bezug auf den Gemeinschuldnerprozess gleichzuhalten ist. (T3)
- 7 Ob 112/01y
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 112/01y
Gegenteilig; Beisatz: Die Ausnahmen von den Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 ZPO sind eng auszulegen. Die analoge Anwendung der Z 1 leg cit ist auf solche Beschlüsse beschränkt, die dem Verfahren ein Ende setzen, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleich kommen. (T4)
- 1 Ob 182/01y
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 182/01y
Vgl; Beisatz: Hier: Beschluss des Rekursgerichtes auf Unterbrechung. (T5)
Beisatz: Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog § 7 KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T6)
- 6 Ob 276/01h
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 276/01h
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Berufungsgericht wegen der angenommenen Unterbrechung die Berufung ohne Sachentscheidung zurückweist, weil dann ein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt. (T7)
- 10 Ob 76/16y
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 76/16y
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 13 LPG (analog). (T8)
- 6 Ob 172/16m
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 172/16m
Auch; Beis wie T4
- 7 Ob 123/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 23.10.2024 7 Ob 123/24z
Beisatz: Durch einen Unterbrechungsbeschluss nach § 6a ZPO wird die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung keinesfalls in einer den Fällen des § 519 Abs 1 ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert. (T9)
- 2 Ob 65/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 29.04.2025 2 Ob 65/25k
vgl; Beisatz: Durch einen Unterbrechungsbeschluss aufgrund eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG wird die Fortsetzung des Verfahrens nicht in einer den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043819
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0040OB00122_9000000_001