Der gegen den Beschluss ON 17 erhobene Rekurs der klagenden Parteien ist zulässig. Weist nämlich das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs als sogenanntes "Durchlaufgericht" zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 ZPO, somit unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes, aber auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0044547, RS0044005).Der gegen den Beschluss ON 17 erhobene Rekurs der klagenden Parteien ist zulässig. Weist nämlich das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs als sogenanntes "Durchlaufgericht" zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des Paragraph 528, ZPO, somit unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes, aber auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0044547, RS0044005).
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob 23/01s (= JBl
2001, 598 = EvBl 2001/150 = immolex 2001, 231) die von Angst
(Kommentar zur EO, § 109 Rz 11) vertretene Ansicht, für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse könne wegen vergleichbaren Regelungszwecks die analoge Anwendung des § 7 KO, somit die Unterbrechung des Verfahrens, in Betracht gezogen werden, nicht geteilt; für eine derartige Vorgangsweise bildeten die Bestimmungen der §§ 97 ff EO keine Handhabe. Von anhängigen Verfahren sei jedoch der Zwangsverwalter zu verständigen; es stehe ihm frei, in diese anstelle des Verpflichteten einzutreten (1 Ob 343/55 = SZ 28/140; 1 Ob 23/01s). Dieser Entscheidung ist zu folgen. Nach dem Aktenstand ist der Zwangsverwalter bisher nicht in den Räumungsstreit eingetreten. Das Berufungsgericht hat demnach zu Unrecht ausgesprochen, das Verfahren sei unterbrochen. Trotz seiner nur deklarativen Bedeutung kann an sich ein Beschluss über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO mit Rekurs angefochten werden (EvBl 1994/163). Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass der Unterbrechungsbeschluss vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasst wurde und nach stRsp Unterbrechungsbeschlüsse im Berufungsverfahren zufolge § 519 ZPO im Allgemeinen nicht anfechtbar sind (vgl dazu MR 1991, 28; 1 Ob 200/98p mwN; 3 Ob 158/00g; 7 Ob 112/01y ua; Kodek in Rechberger2, § 519 ZPO Rz 2). Hier hat jedoch das Berufungsgericht nicht nur die Unterbrechung des Verfahrens deklarativ festgestellt, sondern überdies die Berufung der klagenden Parteien gegen das Ersturteil und die Berufungsbeantwortung der beklagten Partei zurückgewiesen. Der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Berufungsgericht wegen der angenommenen Unterbrechung die Berufung ohne Sachentscheidung zurückweist, weil dann ein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt. Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.(Kommentar zur EO, Paragraph 109, Rz 11) vertretene Ansicht, für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse könne wegen vergleichbaren Regelungszwecks die analoge Anwendung des Paragraph 7, KO, somit die Unterbrechung des Verfahrens, in Betracht gezogen werden, nicht geteilt; für eine derartige Vorgangsweise bildeten die Bestimmungen der Paragraphen 97, ff EO keine Handhabe. Von anhängigen Verfahren sei jedoch der Zwangsverwalter zu verständigen; es stehe ihm frei, in diese anstelle des Verpflichteten einzutreten (1 Ob 343/55 = SZ 28/140; 1 Ob 23/01s). Dieser Entscheidung ist zu folgen. Nach dem Aktenstand ist der Zwangsverwalter bisher nicht in den Räumungsstreit eingetreten. Das Berufungsgericht hat demnach zu Unrecht ausgesprochen, das Verfahren sei unterbrochen. Trotz seiner nur deklarativen Bedeutung kann an sich ein Beschluss über den Eintritt der Unterbrechung nach Paragraph 7, KO mit Rekurs angefochten werden (EvBl 1994/163). Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass der Unterbrechungsbeschluss vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasst wurde und nach stRsp Unterbrechungsbeschlüsse im Berufungsverfahren zufolge Paragraph 519, ZPO im Allgemeinen nicht anfechtbar sind vergleiche dazu MR 1991, 28; 1 Ob 200/98p mwN; 3 Ob 158/00g; 7 Ob 112/01y ua; Kodek in Rechberger2, Paragraph 519, ZPO Rz 2). Hier hat jedoch das Berufungsgericht nicht nur die Unterbrechung des Verfahrens deklarativ festgestellt, sondern überdies die Berufung der klagenden Parteien gegen das Ersturteil und die Berufungsbeantwortung der beklagten Partei zurückgewiesen. Der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Berufungsgericht wegen der angenommenen Unterbrechung die Berufung ohne Sachentscheidung zurückweist, weil dann ein Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorliegt. Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.