Begründung:
Die C***** Aktiengesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin) betrieb einen Ferienclub. Die Clubmitglieder erwarben aufgrund von Time-Sharing-Verträgen das Recht, für eine bestimmte Dauer im Gegenwert einer bestimmten, beim Vertragsabschluss erworbenen Anzahl von Urlaubspunkten in den Hotels der Schuldnerin zu nächtigen. Einer von zwei von der Schuldnerin vertriebenen Vertragstypen war der sogenannte Punktekorbvertrag, bei dem das Clubmitglied bei Vertragsbeginn das gesamte Punktekontingent erwarb und dieses während der Vertragslaufzeit frei wählbar einlösen konnte.
Unmittelbar nachdem über das Vermögen der Schuldnerin mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 das Sanierungsverfahren eröffnet worden war, trat der damals zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte gemäß § 21 IO von sämtlichen mit Clubmitgliedern geschlossenen Time-Sharing-Verträgen zurück.Unmittelbar nachdem über das Vermögen der Schuldnerin mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 das Sanierungsverfahren eröffnet worden war, trat der damals zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte gemäß Paragraph 21, IO von sämtlichen mit Clubmitgliedern geschlossenen Time-Sharing-Verträgen zurück.
Zur Berechnung der Ansprüche der einzelnen Clubmitglieder nahm der Beklagte eine Durchschnittsbetrachtung, gestützt auf die Daten der Unternehmensbuchhaltung, vor. Für das Jahr 2017 ergab sich dabei, dass die Clubmitglieder für Nächtigungen in Hotels der Schuldnerin durchschnittlich (abgerundet) 26 Punkte pro Nacht und Zimmer aufgewendet hatten. Dieser Wert entsprach auch in etwa jenem der Jahre 2013 bis 2016. Vollzahlende Hotelgäste zahlten im Jahr 2017 in den Hotels der Schuldnerin durchschnittlich (unter Einrechnung durchschnittlicher Reisebüroprovisionen und 13 % USt) 105 EUR pro Nacht und Zimmer. Es kann nicht festgestellt werden, dass der „marktkonforme“ Preis für 26 Punkte über 105 EUR liegt.
Der Kläger hatte einen Punktekorbvertrag abgeschlossen, aus dem zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung 3.545 Punkte unverbraucht waren. Er meldete im Sanierungsverfahren eine Forderung in Höhe von 26.423,88 EUR an. Davon anerkannte der Insolvenzverwalter letztlich insgesamt 13.211,94 EUR, während er den Restbetrag von 13.211,94 EUR bestritt.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass er mit dem Forderungsbetrag von 13.211,94 EUR im Sanierungsverfahren der Schuldnerin Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung habe, hilfsweise dass die von ihm im Sanierungsverfahren angemeldete Forderung von 13.211,94 EUR zu Recht bestehe. Die Bestreitung dieses Forderungsteils durch den Insolvenzverwalter sei zu Unrecht erfolgt. Mit durchschnittlich 26 Punkten habe ein Clubmitglied ein Doppelzimmer „bezahlen“ können. Der Gegenwert der 26 Punkte sei daher nicht bloß 105 EUR gewesen, sondern, weil das Doppelzimmer von zumindest zwei Personen (und allenfalls auch mit Kindern) genutzt werden habe können, zumindest 210 EUR. Maßgeblich für die Bewertung sei, was vergleichbare Hotels für eine Nächtigung in Rechnung stellten; dies sei durchschnittlich ein Betrag von 210 EUR pro Doppelzimmer oder Suite bei einer Belegung mit zumindest zwei Personen.
Der Beklagte wendete ein, der Kläger habe die von ihm angestellten Berechnungen offenbar missverstanden. Tatsächlich sei die Anzahl der aufzuwendenden Punkte nie davon abhängig gewesen, wie viele Personen ein Zimmer genutzt hätten, sondern von der Zimmerkategorie, dem Zimmertyp und der Saison. Dementsprechend sei auch in der Buchhaltung der Schuldnerin nur erfasst worden, wie viele Nächte von Clubmitgliedern gebucht worden seien und wie viele Punkte dafür aufzuwenden gewesen seien, nicht aber, wie viele Personen die Zimmer tatsächlich belegt hätten. Da die Hotels der Schuldnerin nach wie vor fortgeführt würden und gebucht werden könnten, sei es am zweckmäßigsten, auf die Preise in diesen Hotels zurückzugreifen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bei ungestörter Vertragsabwicklung hätte ein Clubmitglied um durchschnittlich 26 Punkte pro Nacht ein Doppelzimmer buchen können. Der Schaden des Clubmitglieds durch die Vertragsauflösung bestehe im Verlust dieser Möglichkeit. Zu prüfen sei daher, was das ehemalige Clubmitglied nunmehr für die Buchung eines Zimmers in einem Hotel der Schuldnerin aufzuwenden hätte. Auf Preise für andere Hotels mit vergleichbarer Ausstattung komme es dabei nicht an, weil das Clubmitglied mit seinen Urlaubspunkten in keinem anderen Hotel „bezahlen“ hätte können. Der subjektiv-konkrete Schaden eines Clubmitglieds sei schwer ermittelbar, weil zu viele Faktoren eine Rolle spielten. Als Gegenwert für die 26 Punkte, die durchschnittlich für die Buchung eines Doppelzimmers erforderlich gewesen seien, könne daher nur ein Durchschnittswert herangezogen werden, der in Anwendung des § 273 ZPO zu ermitteln sei. Für eine solche Betrachtung erschienen die festgestellten Werte aus der Buchhaltung der Schuldnerin durchaus praktikabel. Sie ergäben einen Durchschnittswert von 105 EUR pro Nacht (einschließlich 13 % USt und anteiliger Kosten für Reisebüros und Buchungsplattformen) für 26 Urlaubspunkte. Demgegenüber könne der vom Kläger behauptete Gegenwert von 210 EUR für 26 Punkte nicht überzeugen. In Abweichung von der ursprünglichen Begründung (simple Verdopplung der 105 EUR) wolle er den Betrag von 210 EUR nunmehr als marktkonformen Durchschnittspreis verstanden wissen. Dies habe er jedoch nicht unter Beweis stellen können.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bei ungestörter Vertragsabwicklung hätte ein Clubmitglied um durchschnittlich 26 Punkte pro Nacht ein Doppelzimmer buchen können. Der Schaden des Clubmitglieds durch die Vertragsauflösung bestehe im Verlust dieser Möglichkeit. Zu prüfen sei daher, was das ehemalige Clubmitglied nunmehr für die Buchung eines Zimmers in einem Hotel der Schuldnerin aufzuwenden hätte. Auf Preise für andere Hotels mit vergleichbarer Ausstattung komme es dabei nicht an, weil das Clubmitglied mit seinen Urlaubspunkten in keinem anderen Hotel „bezahlen“ hätte können. Der subjektiv-konkrete Schaden eines Clubmitglieds sei schwer ermittelbar, weil zu viele Faktoren eine Rolle spielten. Als Gegenwert für die 26 Punkte, die durchschnittlich für die Buchung eines Doppelzimmers erforderlich gewesen seien, könne daher nur ein Durchschnittswert herangezogen werden, der in Anwendung des Paragraph 273, ZPO zu ermitteln sei. Für eine solche Betrachtung erschienen die festgestellten Werte aus der Buchhaltung der Schuldnerin durchaus praktikabel. Sie ergäben einen Durchschnittswert von 105 EUR pro Nacht (einschließlich 13 % USt und anteiliger Kosten für Reisebüros und Buchungsplattformen) für 26 Urlaubspunkte. Demgegenüber könne der vom Kläger behauptete Gegenwert von 210 EUR für 26 Punkte nicht überzeugen. In Abweichung von der ursprünglichen Begründung (simple Verdopplung der 105 EUR) wolle er den Betrag von 210 EUR nunmehr als marktkonformen Durchschnittspreis verstanden wissen. Dies habe er jedoch nicht unter Beweis stellen können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz seien sämtliche Hotels der Schuldnerin unstrittig weiter betrieben worden. Es sei daher für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich, ob sie mittlerweile verkauft worden seien. Die nicht verbrauchten Urlaubspunkte seien nicht am freien Markt einlösbar gewesen, sondern nur in den Hotels der Schuldnerin. Daher sei der Gegenwert der nicht verbrauchten Punkte durch einen Vergleich mit den Preisen in den Hotels der Schuldnerin zu ermitteln und nicht auf durchschnittliche Preise in vergleichbaren Hotels abzustellen.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung des Schadenersatzanspruchs der geschädigten Time-Sharing-Vertragspartner für die von ihnen gekauften Urlaubspunkte nach dem Rücktritt des Insolvenzverwalters von den langfristig abgeschlossenen Verträgen fehle.