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Entscheidung 4 Ob 213/18d×

Entscheidung 4 Ob 213/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035069 Rechtssatz 01.02.1977Zivilrecht
Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen. Die Bindungswirkung betreffend das rechtskräf …
RS0040282 Rechtssatz 07.10.1969Zivilrecht
Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden.
RS0040341 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffe …
RS0077421 Rechtssatz 14.10.1986Zivilrecht
Es handelt sich beim Ersatz nach § 87 Abs 4 Satz 1 UrhG um einen Fall der sogenannten "unechten Geschäftsführung", bei welcher der Verletzer vom Berechtigten wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt werden und demgemäß auf Rechnungslegung, sowie Herau …
RS0121789 Rechtssatz 13.02.2007Zivilrecht
Geschützt sind demnach weder das Original noch die entsprechend hergestellten Erzeugnisse an sich, sondern die sich am Erzeugnis zeigende Gestaltung (so bereits 4 Ob 177/05s).
RS0132464 Rechtssatz 29.01.2019Zivilrecht
Der herauszugebende Verletzergewinn bezieht sich stets nur auf den Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung des fremden Schutzrechts beruht.
RS0132465 Rechtssatz 29.01.2019Zivilrecht
Zur revisiblen Betragsfestsetzung zählt auch die Frage, welche maßgeblichen Faktoren heranzuziehen sind.