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Entscheidung 17 Ob 8/21g×

Entscheidung 17 Ob 8/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

17Ob8/21g

Entscheidungsdatum

23.08.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Musger, Mag. Malesich, Dr. Kodek und Dr. Stefula als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. P***** C*****, Rechtsanwalt, *****, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S***** GmbH, *****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei S***** Kft, *****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch, Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen 158.755,38 EUR sA, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. April 2021, GZ 2 R 65/21b-20, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Jänner 2021, GZ 12 Cg 14/20i-13, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Ablehnungssache 3 Nc 55/21w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz unterbrochen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Über die Ablehnung des Richters des erstgerichtlichen Verfahrens durch die Beklagte ist zu 3 Nc 55/21w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ein Verfahren anhängig. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des nach Paragraph 23, JN zuständigen Senats des Erstgerichts ist das Verfahren über die Revision der Beklagten zu unterbrechen.

Textnummer

E132676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0170OB00008.21G.0823.000

Im RIS seit

23.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20210823_OGH0002_0170OB00008_21G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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