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Entscheidung 17 Os 23/13f×

Entscheidung 17 Os 23/13f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088950 Rechtssatz 25.06.1986Strafrecht
Schon aus der Vorsatzdefinition des § 5 Abs 1 StGB geht hervor, dass ein Tatbildirrtum - wozu auch der Irrtum über ein normatives Tatbildmerkmal gehört - den Vorsatz ausschließt.
RS0090481 Rechtssatz 13.10.1976Strafrecht
Nichtigkeit des Einziehungserkenntnisses nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei gesetzlicher Unzulässigkeit der Einziehung.
RS0090501 Rechtssatz 25.05.1976Strafrecht
Auch bei der gemäß § 26 Abs 3 StGB im selbständigen (objektiven) Verfahren durchzuführenden Einziehung müssen die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 StGB, somit eine konkrete mit Strafe bedrohte, - nicht allerdings auch eine in concreto strafbare Handlung - vor …
RS0096261 Rechtssatz 25.01.1979Strafrecht
Schädigungsobjekt des § 302 StGB kann nicht das allgemeine Recht des Staates gegenüber dem Beamten auf pflichtgemäße Berufsausübung sein, sondern - neben dem Vermögensrecht - nur ein konkretes Recht des Staates.
RS0096270 Rechtssatz 02.10.1978Strafrecht
Schädigung allgemeiner staatlicher Kontrollrechte oder Aufsichtsrechte genügt nicht für § 302 StGB.
RS0108964 Rechtssatz 20.11.1997Strafrecht
Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmende es für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen. Hingegen ist ni …
RS0113981 Rechtssatz 29.08.2000Strafrecht
Die Begehung der Anlasstat ist Gegenstand der Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge, nicht der Sanktionsrüge.