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Entscheidung 17 Os 28/13s×

Entscheidung 17 Os 28/13s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091613 Rechtssatz 19.04.1979Strafrecht
§ 302 StGB verdrängt § 223 Abs 2 StGB, wenn alle Merkmale der Urkundenfälschung im Mißbrauch der Amtsgewalt (oder in einer Phase derselben) enthalten ist.
RS0094532 Rechtssatz 25.01.1979Strafrecht
Ein Beamter, der eingenommenes Geld lediglich zu verwahren (hier: Wertzeichenvorschuß), nicht aber zu verwalten (= Befugnis zu irgendwelchen Verfügungen) hat, begeht durch widerrechtliche Entnahme §§ 133, 313 StGB, nicht aber § 302 StGB.
RS0096270 Rechtssatz 02.10.1978Strafrecht
Schädigung allgemeiner staatlicher Kontrollrechte oder Aufsichtsrechte genügt nicht für § 302 StGB.
RS0098671 Rechtssatz 19.05.1981Strafrecht
Auch aus äußeren Umständen der Tat können durchaus Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden.
RS0100261 Rechtssatz 16.04.1985Strafrecht
Das Rechtsmittelgericht ist auf Grund der Prävalenz kriminalpolitischer Zielsetzungen gegenüber der uneingeschränkten Verwirklichung des Absorptionsprinzips (§ 56 StPO, § 28 Abs 1 StGB) bei überwiegendem Interesse am sofortigen Ausspruch einer wegen bereits …
RS0116882 Rechtssatz 17.10.2002Strafrecht
Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar.
RS0118545 Rechtssatz 27.01.2004Strafrecht
Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft. Die Frage der Verjährung betri …
RS0120980 Rechtssatz 12.07.2006Strafrecht
Zieht die verfehlte rechtliche Beurteilung einer von mehreren gleichartigen schadens- oder wertqualifizierten Taten weder einen Freispruch von dieser Tat noch eine Veränderung der nach § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit nach sich, entzieht sie sich der …
RS0129432 Rechtssatz 12.05.2014Strafrecht
Die von § 295 Abs 1 StPO angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an den Schuldspruch steht der Berücksichtigung geringerer Tatschwere einzelner nach § 29 StGB zusammengefasster Taten nicht entgegen.