[1] Der Kläger begehrt die Aufhebung des „Schiedsspruchs des Schiedsgerichts“ des beklagten Vereins vom 14. 6. 2021, mit dem sein Antrag auf Aufhebung seines Vereinsausschlusses, in eventu auf Ausspruch eines gelinderen Mittels abgewiesen wurde. Der Kläger stützt die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auf § 615 ZPO, weil dieser für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zuständig sei. Inhaltlich macht der Kläger wegen Entzugs des rechtlichen Gehörs die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 Z 2 und Z 5 ZPO geltend. Zudem sei einer der sieben Schiedsrichter befangen gewesen, weshalb auch ein Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO vorliege. [1] Der Kläger begehrt die Aufhebung des „Schiedsspruchs des Schiedsgerichts“ des beklagten Vereins vom 14. 6. 2021, mit dem sein Antrag auf Aufhebung seines Vereinsausschlusses, in eventu auf Ausspruch eines gelinderen Mittels abgewiesen wurde. Der Kläger stützt die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auf Paragraph 615, ZPO, weil dieser für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zuständig sei. Inhaltlich macht der Kläger wegen Entzugs des rechtlichen Gehörs die Aufhebungsgründe des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 5, ZPO geltend. Zudem sei einer der sieben Schiedsrichter befangen gewesen, weshalb auch ein Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vorliege.
[2] 1. Der Oberste Gerichtshof ist nach § 615 ZPO unter anderem für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zuständig. Die Handlungen von bloßen „Vereinsschiedsgerichten“, die nach § 8 Abs 1 Satz 1 VerG 2002 nur zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis berufen sind, können nicht den Gegenstand einer solchen Aufhebungsklage bilden (vgl § 577 Abs 4 ZPO; 18 OCg 2/19x, 3/19v mwN). Neben einer solchen Schlichtungseinrichtung können die Vereinsstatuten auch Schiedsgerichte nach den §§ 577 ff ZPO vorsehen (§ 8 Abs 1 Satz 3 VerG). [2] 1. Der Oberste Gerichtshof ist nach Paragraph 615, ZPO unter anderem für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zuständig. Die Handlungen von bloßen „Vereinsschiedsgerichten“, die nach Paragraph 8, Absatz eins, Satz 1 VerG 2002 nur zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis berufen sind, können nicht den Gegenstand einer solchen Aufhebungsklage bilden vergleiche Paragraph 577, Absatz 4, ZPO; 18 OCg 2/19x, 3/19v mwN). Neben einer solchen Schlichtungseinrichtung können die Vereinsstatuten auch Schiedsgerichte nach den Paragraphen 577, ff ZPO vorsehen (Paragraph 8, Absatz eins, Satz 3 VerG).
[3] 2. Nach dem Vorbringen bleibt unklar, ob tatsächlich ein Schiedsspruch eines „echten“ Schiedsgerichts vorliegt, dem eine Schiedsvereinbarung oder eine statutarische Schiedsklausel im Sinne des § 581 ZPO zugrunde liegt. Die mögliche Anwendung der §§ 577 ff ZPO bleibt damit offen. [3] 2. Nach dem Vorbringen bleibt unklar, ob tatsächlich ein Schiedsspruch eines „echten“ Schiedsgerichts vorliegt, dem eine Schiedsvereinbarung oder eine statutarische Schiedsklausel im Sinne des Paragraph 581, ZPO zugrunde liegt. Die mögliche Anwendung der Paragraphen 577, ff ZPO bleibt damit offen.
[4] 3. Zur Klärung der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist daher ein – gemäß § 84 Abs 4 ZPO vom Vorsitzenden des Senats zu erlassender – Verbesserungsauftrag nach § 84 Abs 3 ZPO geboten. Diese Bestimmung ist auch auf Klagen anzuwenden, so etwa im Fall unzureichender oder unklarer Tatsachenbehauptungen zur Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (RS0036455 [T6, T8]). [4] 3. Zur Klärung der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist daher ein – gemäß Paragraph 84, Absatz 4, ZPO vom Vorsitzenden des Senats zu erlassender – Verbesserungsauftrag nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO geboten. Diese Bestimmung ist auch auf Klagen anzuwenden, so etwa im Fall unzureichender oder unklarer Tatsachenbehauptungen zur Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (RS0036455 [T6, T8]).