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Entscheidung 18 OCg 3/21x×

Entscheidung 18 OCg 3/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

18OCg3/21x

Entscheidungsdatum

24.08.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei J*, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Klage wird der klagenden Partei zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurückgestellt.

Dem Kläger wird aufgetragen, innerhalb dieser Frist sein Vorbringen zur Zuständigkeit dahin zu ergänzen, ob er sich auf eine Schiedsvereinbarung bzw eine statutarische Schiedsklausel im Sinne des Paragraph 581, ZPO stützt, und entsprechende Urkunden (zB Schiedsvereinbarung, Statuten der beklagten Partei odgl) vorzulegen.

Bei rechtzeitiger Wiedervorlage ist die Klagefrist gewahrt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Kläger begehrt die Aufhebung des „Schiedsspruchs des Schiedsgerichts“ des beklagten Vereins vom 14. 6. 2021, mit dem sein Antrag auf Aufhebung seines Vereinsausschlusses, in eventu auf Ausspruch eines gelinderen Mittels abgewiesen wurde. Der Kläger stützt die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auf Paragraph 615, ZPO, weil dieser für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zuständig sei. Inhaltlich macht der Kläger wegen Entzugs des rechtlichen Gehörs die Aufhebungsgründe des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 5, ZPO geltend. Zudem sei einer der sieben Schiedsrichter befangen gewesen, weshalb auch ein Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vorliege.

[2] 1. Der Oberste Gerichtshof ist nach Paragraph 615, ZPO unter anderem für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zuständig. Die Handlungen von bloßen „Vereinsschiedsgerichten“, die nach Paragraph 8, Absatz eins, Satz 1 VerG 2002 nur zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis berufen sind, können nicht den Gegenstand einer solchen Aufhebungsklage bilden vergleiche Paragraph 577, Absatz 4, ZPO; 18 OCg 2/19x, 3/19v mwN). Neben einer solchen Schlichtungseinrichtung können die Vereinsstatuten auch Schiedsgerichte nach den Paragraphen 577, ff ZPO vorsehen (Paragraph 8, Absatz eins, Satz 3 VerG).

[3] 2. Nach dem Vorbringen bleibt unklar, ob tatsächlich ein Schiedsspruch eines „echten“ Schiedsgerichts vorliegt, dem eine Schiedsvereinbarung oder eine statutarische Schiedsklausel im Sinne des Paragraph 581, ZPO zugrunde liegt. Die mögliche Anwendung der Paragraphen 577, ff ZPO bleibt damit offen.

[4] 3. Zur Klärung der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist daher ein – gemäß Paragraph 84, Absatz 4, ZPO vom Vorsitzenden des Senats zu erlassender – Verbesserungsauftrag nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO geboten. Diese Bestimmung ist auch auf Klagen anzuwenden, so etwa im Fall unzureichender oder unklarer Tatsachenbehauptungen zur Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (RS0036455 [T6, T8]).

Textnummer

E132580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E132580

Im RIS seit

07.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20210824_OGH0002_018OCG00003_21X0000_000