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Entscheidung 18 OCg 7/20h×

Entscheidung 18 OCg 7/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

18OCg7/20h

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch die Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien und die KNOETZL HAUGENEDER NETAL Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Ltd, *****, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 4.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei hat ihre Aufhebungsklage (Paragraph 611, ZPO) mit Schriftsatz vom 3. 8. 2020 zurückgezogen. Diese vor dem Einlangen der Klagebeantwortung erfolgte Zurücknahme ist – ohne Anspruchsverzicht und ohne Zustimmung der beklagten Partei – zulässig (Paragraph 237, Absatz eins, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 616, Absatz eins, ZPO).

Die Wirksamkeit der Klagerücknahme tritt mit der Erklärung des Klägers (genauer: mit dem Zugang der Erklärung an das Gericht) ex lege ein. Dessen ungeachtet wird in der Praxis in aller Regel – zweckmäßigerweise – ein deklarativer Beschluss gefasst, mit dem die Klagerücknahme zur Kenntnis genommen wird (9 ObA 23/08k; vergleiche RIS-Justiz RS0039652).

Textnummer

E129257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:018OCG00007.20H.0825.000

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JJT_20200825_OGH0002_018OCG00007_20H0000_000