Entscheidung 18 ONc 1/22z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr in der Schiedsrechtssache des Antragstellers *, emeritierter Rechtsanwalt, *, gegen den Antragsgegner *, Rechtsanwalt, *, wegen Bestellung von Schiedsrichtern in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Zustellantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller beantragte die Bestellung von Schiedsrichtern gemäß § 587 Abs 3 ZPO. Dieser Antrag wurde ihm zur Verbesserung zurückgestellt. [1] Der Antragsteller beantragte die Bestellung von Schiedsrichtern gemäß Paragraph 587, Absatz 3, ZPO. Dieser Antrag wurde ihm zur Verbesserung zurückgestellt.
[2] Der Antragsgegner beantragt nun die Zustellung des (verbesserungsbedürftigen) verfahrenseinleitenden Antrags an ihn.
[3] Dieser Zustellantrag ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. Mit der Einbringung der Klage (oder des sonstigen verfahrenseinleitenden Schriftsatzes) tritt die Gerichtsanhängigkeit ein. Der Verfahrensgegner erhält in rechtswirksamer Form erst durch die vom Gericht angeordnete Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an ihn Kenntnis. Diese bewirkt die Streitanhängigkeit (18 OCg 6/19k zu einer Klage).
[5] 2. Mit der Gerichtsanhängigkeit wird das konkrete Prozessrechtsverhältnis (vorerst zweiseitig) zwischen dem Kläger/Antragsteller und dem Gericht begründet. Erst durch die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten oder Antragsgegner wird es durch dessen Einbeziehung zum dreiseitigen Prozessrechtsverhältnis erweitert. Die Gerichtsanhängigkeit endet ausnahmsweise noch vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit, wenn die Klage in den Fällen des § 230 Abs 2 und 3 ZPO (ohne Klagszustellung) sofort a limine zurückgewiesen wird (vgl 18 OCg 6/19k mwN). Dies gilt auch, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz erfolglos zur Verbesserung zurückgestellt wird. [5] 2. Mit der Gerichtsanhängigkeit wird das konkrete Prozessrechtsverhältnis (vorerst zweiseitig) zwischen dem Kläger/Antragsteller und dem Gericht begründet. Erst durch die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten oder Antragsgegner wird es durch dessen Einbeziehung zum dreiseitigen Prozessrechtsverhältnis erweitert. Die Gerichtsanhängigkeit endet ausnahmsweise noch vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit, wenn die Klage in den Fällen des Paragraph 230, Absatz 2 und 3 ZPO (ohne Klagszustellung) sofort a limine zurückgewiesen wird vergleiche 18 OCg 6/19k mwN). Dies gilt auch, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz erfolglos zur Verbesserung zurückgestellt wird.
[6] 3. Die Zustellung des Verbesserungsauftrags an den Antragsgegner (zu Informationszwecken) begründete keine Streitanhängigkeit. Dem Antragsgegner kommt daher (noch) keine Parteistellung zu. Eine Zustellung an ihn von – noch dazu verbesserungsbedürftigen – Eingaben an das Gericht ist derzeit weder erforderlich noch zulässig.
[7] 4. Für Anordnungen zu Zustellungen ist der Vorsitzende zuständig (§ 87 Abs 3 ZPO). [7] 4. Für Anordnungen zu Zustellungen ist der Vorsitzende zuständig (Paragraph 87, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:018ONC00001.22Z.0314.000
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2022
Dokumentnummer
JJT_20220314_OGH0002_018ONC00001_22Z0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung