Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr in der Schiedsrechtssache des Antragstellers *, emeritierter Rechtsanwalt, *, gegen den Antragsgegner *, Rechtsanwalt, *, wegen Bestellung von Schiedsrichtern in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Parteien wird die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen konkret begründete Einwendungen gegen die als Schiedsrichterinnen bzw Schiedsrichter in Aussicht genommenen Personen zu erheben.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsteller beantragte die Bestellung von Schiedsrichtern für ein aus drei Rechtsanwälten bestehendes Schiedsgericht, das über Streitigkeiten aus einem Gesellschaftsvertrag entscheiden soll.
[2] Es ist geplant, dass die drei Schiedsrichter vom Senat aus einer „Shortlist“ von zehn Personen aus dem Kreis der Rechtsanwälte (RAK Wien) ausgewählt werden. In dieser „Shortlist“ scheinen drei Personen auf, die als Rechtsanwälte bereits emeritiert sind; diese drei Personen werden nur ausgewählt, wenn beide Parteien ihr ausdrückliches Einverständnis erklären, dass die Schiedsklausel von ihnen in diesem Sinn – dass der Begriff „Rechtsanwälte“ in der Schiedsklausel auch „emeritierte Rechtsanwälte“ umfasst – verstanden wird.
[3] Bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auf der Liste handelt es sich nicht um Personen, die vom Obersten Gerichtshof bevorzugt als Schiedsrichter bestellt werden. Vielmehr wurde die Auswahl danach getroffen, welche Personen aufgrund ihrer Expertise für die Behandlung des konkreten Falls als geeignet erscheinen. Im Hinblick auf das stark unterschiedliche Alter des Antragstellers und des Antragsgegners fand auch das Alter der vorgeschlagenen Personen Eingang in die Erwägungen.
[4] Die Personen wurden bereits kontaktiert und haben ihr Einverständnis erklärt, auf der „Shortlist“ genannt zu werden.
RA Dr. *
em RA Dr. *
RA Mag. *
RA Mag. *
RA Mag. *
em RA Dr. *
Dr. *
em RA Dr. *
RA Mag. *
RA Dr. *
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:018ONC00001.22Z.0602.000
Dokumentnummer
JJT_20220602_OGH0002_018ONC00001_22Z0000_000