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Entscheidung 18 ONc 1/26f×

Entscheidung 18 ONc 1/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Schiedsverfahrensrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

18ONc1/26f

Entscheidungsdatum

09.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin *, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner *, wegen Bestellung eines Schiedsrichters den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antragstellerin wird aufgetragen, ihren Antrag zu verbessern, indem sie Vorbringen zur Vereinbarung der Schiedsparteien über die erforderliche Besetzung des Schiedsgerichts, das Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter und die Bestellungsvoraussetzungen erstattet, sowie entsprechende Belege vorlegt.

Text

Begründung:

[1]                  Die Antragstellerin beantragte die Bestellung eines Schiedsrichters. Sie brachte dazu vor, dass sie gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von 50.000 EUR wegen Schlechterfüllung eines Bauvertrags geltend machen wolle. Im Bauvertrag sei folgende Schiedsklausel enthalten:

„Es wird ein Schiedsgericht vereinbart. Streitigkeiten, die sich aus dem gegenständlichen Bauvertrag ergeben, werden endgültig von einem Schiedsgericht entschieden, das die Schiedsgerichtsordnung der ON-Regelung 22112 (erhältlich im österreichischen Normungsinstituts) anerkennt.“

[2]                  Der Antragsgegner habe mit Schreiben vom 22. 12. 2025 mitgeteilt, dass er auf die Durchführung des Schiedsgerichts nicht verzichte.

[3]                  Die Antragstellerin habe in einem Schreiben vom 30. 12. 2025 einen Schiedsrichter bestellt und den Antragsgegner vergeblich aufgefordert, seinerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen.

[4]                  Die Antragstellerin legte die ON-Regelung 22112 weder vor noch brachte sie vor, ob und welche Vorgaben sie für die Besetzung des Schiedsgerichts, das Bestellungsverfahren und allfällige Voraussetzungen für die Schiedsrichterbestellung enthält.

Rechtliche Beurteilung

[5]                  Der Antrag legt die Voraussetzungen für eine Ersatzbestellung durch das Gericht nicht nachvollziehbar dar und ist daher verbesserungsbedürftig.

[6] 1.1. Gemäß Paragraph 586, Absatz eins, ZPO können die Schiedsparteien die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Nur wenn eine entsprechende Vereinbarung fehlt, greift die Vorschrift des Paragraph 586, Absatz 2, ZPO, nach der drei Schiedsrichter zu bestellen sind.

[7] Auch das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter können die Schiedsparteien frei vereinbaren (Paragraph 587, Absatz eins, ZPO). Die Zweifelsregelung des darauffolgenden Absatzes gilt wieder nur, wenn entsprechende Vereinbarungen fehlen.

[8] 1.2. Kommt eine der Schiedsparteien ihren Verpflichtungen im Bestellungsverfahren nicht nach oder kann eine nach diesem Verfahren erforderliche Einigung nicht erzielt werden, kann jede Partei gemäß Paragraph 587, Absatz 3, ZPO beim Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

[9] Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters gemäß Paragraph 587, Absatz 8, ZPO alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen.

[10] 2.1. Weder dem Antrag noch den Beilagen kann entnommen werden, ob und allenfalls welche Vorgaben die in der Schiedsklausel erwähnte ON-Regelung 22112 dafür (also iSd Paragraphen 586, f ZPO) enthält, wie sich das Schiedsgericht zusammensetzt, wie der oder die Schiedsrichter bestellt werden und welche Voraussetzungen der oder die Schiedsrichter erfüllen müssen.

[11] 2.2. Ob die Voraussetzungen für eine Bestellung eines oder mehrerer Schiedsrichter durch das Gericht vorliegen, kann anhand dieses Vorbringens nicht geprüft werden, sodass der Antrag wegen Inhaltsmängeln verbesserungsbedürftig ist (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG).

[12] Der Verbesserungsauftrag ist analog Paragraph 84, Absatz 4, ZPO vom Vorsitzenden des Senats zu erteilen.

Textnummer

E147314

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:018ONC00001.26F.0209.000

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260209_OGH0002_018ONC00001_26F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung