[5] Der Antrag legt die Voraussetzungen für eine Ersatzbestellung durch das Gericht nicht nachvollziehbar dar und ist daher verbesserungsbedürftig.
[6] 1.1. Gemäß § 586 Abs 1 ZPO können die Schiedsparteien die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Nur wenn eine entsprechende Vereinbarung fehlt, greift die Vorschrift des § 586 Abs 2 ZPO, nach der drei Schiedsrichter zu bestellen sind. [6] 1.1. Gemäß Paragraph 586, Absatz eins, ZPO können die Schiedsparteien die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Nur wenn eine entsprechende Vereinbarung fehlt, greift die Vorschrift des Paragraph 586, Absatz 2, ZPO, nach der drei Schiedsrichter zu bestellen sind.
[7] Auch das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter können die Schiedsparteien frei vereinbaren (§ 587 Abs 1 ZPO). Die Zweifelsregelung des darauffolgenden Absatzes gilt wieder nur, wenn entsprechende Vereinbarungen fehlen. [7] Auch das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter können die Schiedsparteien frei vereinbaren (Paragraph 587, Absatz eins, ZPO). Die Zweifelsregelung des darauffolgenden Absatzes gilt wieder nur, wenn entsprechende Vereinbarungen fehlen.
[8] 1.2. Kommt eine der Schiedsparteien ihren Verpflichtungen im Bestellungsverfahren nicht nach oder kann eine nach diesem Verfahren erforderliche Einigung nicht erzielt werden, kann jede Partei gemäß § 587 Abs 3 ZPO beim Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht. [8] 1.2. Kommt eine der Schiedsparteien ihren Verpflichtungen im Bestellungsverfahren nicht nach oder kann eine nach diesem Verfahren erforderliche Einigung nicht erzielt werden, kann jede Partei gemäß Paragraph 587, Absatz 3, ZPO beim Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.
[9] Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 587 Abs 8 ZPO alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen. [9] Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters gemäß Paragraph 587, Absatz 8, ZPO alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen.
[10] 2.1. Weder dem Antrag noch den Beilagen kann entnommen werden, ob und allenfalls welche Vorgaben die in der Schiedsklausel erwähnte ON-Regelung 22112 dafür (also iSd §§ 586 f ZPO) enthält, wie sich das Schiedsgericht zusammensetzt, wie der oder die Schiedsrichter bestellt werden und welche Voraussetzungen der oder die Schiedsrichter erfüllen müssen. [10] 2.1. Weder dem Antrag noch den Beilagen kann entnommen werden, ob und allenfalls welche Vorgaben die in der Schiedsklausel erwähnte ON-Regelung 22112 dafür (also iSd Paragraphen 586, f ZPO) enthält, wie sich das Schiedsgericht zusammensetzt, wie der oder die Schiedsrichter bestellt werden und welche Voraussetzungen der oder die Schiedsrichter erfüllen müssen.
[11] 2.2. Ob die Voraussetzungen für eine Bestellung eines oder mehrerer Schiedsrichter durch das Gericht vorliegen, kann anhand dieses Vorbringens nicht geprüft werden, sodass der Antrag wegen Inhaltsmängeln verbesserungsbedürftig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG). [11] 2.2. Ob die Voraussetzungen für eine Bestellung eines oder mehrerer Schiedsrichter durch das Gericht vorliegen, kann anhand dieses Vorbringens nicht geprüft werden, sodass der Antrag wegen Inhaltsmängeln verbesserungsbedürftig ist (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG).
[12] Der Verbesserungsauftrag ist analog § 84 Abs 4 ZPO vom Vorsitzenden des Senats zu erteilen. [12] Der Verbesserungsauftrag ist analog Paragraph 84, Absatz 4, ZPO vom Vorsitzenden des Senats zu erteilen.